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Kündigung und Unterschrift

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RR-E-ft:
@Black

Was für ein Unsinn.

Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung (auch eine Kündigung) stammt nie vom Boten.

Die Willenserklärung wurde zuvor von einem anderen abgegeben (entäußert), musste bereits bei dieser Abgabe der Willenserklärung durch den Erklärenden  der entsprechenden Form entsprechen, bevor sie dem Boten überhaupt  erst zur Übermittlung übergeben werden konnte.

Eines Erklärungsboten kann man sich denknotwendig ausschließlich nur dann bedienen, wenn schon die Abgabe der zu überbringenden Willenserklärung überhaupt gar keiner Form bedarf.

Bedarf eine Kündigung gar keiner Form, so kann man selbstverständlich einen Boten beauftragen, die im wahrsten Sinne des Wortes lediglich bereits ausgesprochene Kündigung dem Adressaten zu überbringen. Auch dabei kann der Bote nur eine Kündigungserklärung überbringen, die ein anderer zuvor bereits ausgesprochen hatte, die bereits in der Welt ist, den Adressaten aber noch nicht erreicht hat. Die Kündigungserklärung stammt auch dabei nicht vom Boten, sondern von dessen Auftraggeber, der ggf. am Anfang einer Botenkette steht.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung stammt nie vom Boten.

Die Willenserklärung wurde zuvor von einem anderen abgegeben (entäußert), musste bereits bei dieser Abgabe der Willenserklärung  der entsprechenden Form entsprechen, bevor sie dem Boten erst zur Übermittlung übergeben werden konnte.

Eines Erklärungsboten kann man sich nur dann bedienen, wenn schon die Abgabe der zu überbringenden Willenserklärung überhaupt keiner Form bedarf.
--- Ende Zitat ---

Nach Ihrer Auslegung des Botenbegriffes wäre Bote nur der \"Postbote\" der die die schon geschriebene Erklärung überbringt. Ein Schriftstück, dass der Bote nach Weisung selber verfasst und selber unterschreibt (i.A.) wäre nach ihrer Auffassung also vermutlich ein rechtliches Neutrum oder eine Eigenerklärung des Boten. Dem steht die Rechtsprechung (oft zitiert) entgegen, die ein solches Schreiben als Erklärung mittels Erklärungsboten anerkannt hat.

RR-E-ft:
@Black

Nein Bote ist nach meinem Verständnis nicht nur der Postbote, sondern etwa auch der minderjährige Nachbarsjunge, den man beauftragt, wo hinzughehen und Bescheid zu sagen, eine Erklärung bestimmten Inhalts  mündlich einem anderen zu überbringen, und dem dieser Botengang vergolten wird, der Botenjunge. Diesen kann man auch beauftragen, eine formbedürftige Willenserklärung zu überbringen. Nur muss sie bereits in der Form abgegeben sein, derer sie im konkreten Fall bedarf.

Die Rechtsprechung hat die von ihnen zitierten Erklärungen gerade nicht anerkannt, sondern für unwirksam erklärt.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Nein Bote ist nach meinem Verständnis nicht nur der Postbote, sondern etwa auch der minderjährige Nachbarsjunge, den man beauftragt, wo hinzughehen und Bescheid zu sagen, eine Erklärung bestimmten Inhalts  mündlich zu überbringen.
--- Ende Zitat ---

Aber auch der Nachbarsjunge formuliert die Worte ja mit eigenem Stimmband aufgrund eigener Erinnerungsleistung und trägt nicht die ihm vorgesagten Worte als Echo weiter.

Genauso schreibt der Mitarbeiter die Erklärung mit eigener Hand nieder und trägt nicht eine schon geschriebene erklärung von A nach B.


--- Zitat ---Original von RR-E-ftDie Rechtsprechung hat die von ihnen zitierten Erklärungen gerade nicht anerkannt, sondern für unwirksam erklärt.
--- Ende Zitat ---

Ja, die Berufungsbegründung die unterliegt aber nicht dem gleichen Formerfordernissen wie eine Kündigung.

RR-E-ft:
@Black

Gerade weil bei der mündlichen Übermittlung durch den Botenjungen wegen dessen schlechter Erinnerungsleistung Probleme entstehen können, vereinbart man ja eine Form, um solche Unzulänglichkeiten auszuschließen. Die Form ist gerade deshalb  nicht eingehalten, wenn erst der Bote etwas zu Papier bringt. Die \"Erfindung\" der Form soll gerade ausschließen, dass das, was den Empfänger erreicht, das Ergebnis einer Übermittlung per \"stiller Post\" ist.

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