Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung und Unterschrift

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RR-E-ft:
@Black

Vielleicht lesen Sie nochmals meinen Beitrag zum Thema, mit welchem ich Ihnen geantwortet hatte (13.02.2009, 20.53 Uhr).

Vorliegend geht es nicht um Inhaber- Geschäfte, sondern um Energieversorgungsunternehmen als juristische Personen.
Zudem geht es um Sinn und Zweck jeder besonderen Form, gerade bei Botenketten und mögen letztere auch noch so kurz sein (ggf. nur aus einem einzigen Boten bestehen).

eislud:
Zu BGH, Beschluss v. 19.06.2007, VI ZB 81/05:

--- Zitat ---4 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-fungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsfüh-rers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraus-setzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26. Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung \"i.A.\" (\"im Auftrag\") reicht für die Übernahme der Verant-wortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erken-nende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen.
--- Ende Zitat ---
Der Unterzeichner muß also die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine Unterzeichnung \"i.A\", also als Erklärungsbote, reicht für die Übernahme der Verantwortung grundsätzlich nicht aus.

Zum \"Münchener Kommentar zum BGB, § 164\":
Ein Erklärungsbote ist aber kein Vertreter, der die Verantwortung übernehmen könnte, siehe oben.

Was ist daran falsch?

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Vielleicht lesen Sie nochmals meinen Beitrag zum Thema, mit welchem ich Ihnen geantwortet hatte (13.02.2009, 20.53 Uhr)
--- Ende Zitat ---

Der bisherige Kerninhalt Ihrer Argumentation ist \"das geht alles nicht und zum Beleg erfinde ich ein Beispiel, wo jemand als Bote auftritt und das alles nicht geht\" Konkrete Normen? Fehlanzeige.


--- Zitat ---Original von RR-E-ftVorliegend geht es nicht um Inhaber- Geschäfte, sondern um Energieversorgungsunternehmen als juristische Personen. Zudem geht es um Sinn und Zwecke jeder besonderen Form, gerade bei Botenketten und mögen letztere auch noch so kurz sein (ggf. nur aus einem einzigen Boten bestehen).
--- Ende Zitat ---

Sie werden wohl kaum erwarten, dass der konkrete Einzellfall (Kündigung durch ein Energieversorgungsunternehmen) fix und fertig in einem Kommentar erläutert wird. Dieses Glück werden Sie selten haben.

Kern der zitierten Aussage ist, dass es bei der rechtsgeschäftlichen Handlungen (vorliegend die Kündigung) eines Mitarbeiters (hier unser Sachbearbeiter) im Unternehmensbereich (hier Abwicklung von Energielieferverträgen) nicht darauf ankommt, dass der Mitarbeiter ausdrücklich offenbart in Vertretung zu handeln und trotzdem das Unternehmen wirksam gebunden wird (sofern im Innenverhältnis Vollmacht besteht). Im Falle des Unternehmens mit Besitzer eben der Inhaber.

Es gibt keinen erkennbaren Grund warum für Unternehmen die keinen Inhaber besitzen sondern als GmbH aufgestellt sind etwas anderes gelten soll.

RR-E-ft:
@Black

Es kann nur ein Vertreter handeln und dieser muss nach außen als solcher erkennbar sein und auftreten, was bei Unterzeichnung \"i.A.\" doch gerade nicht der Fall ist, Argument dazu war u. a. der Schutz weisungsgebundener Mitarbeiter vor einer eigenen Haftung.

Black:

--- Zitat ---Original von eislud
Der Unterzeichner muß also die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine Unterzeichnung \"i.A\", also als Erklärungsbote, reicht für die Übernahme der Verantwortung grundsätzlich nicht aus.

Zum \"Münchener Kommentar zum BGB, § 164\":
Ein Erklärungsbote ist aber kein Vertreter, der die Verantwortung übernehmen könnte, siehe oben.

Was ist daran falsch?
--- Ende Zitat ---

Das Gericht in dem von Ihnen zitierten Urteil hat die Wirksamkeit einer Berufungsbegründung per Erklärungsbote abgelehnt. Das Gericht hat aber nicht gesagt \"die Erklärung ist die wir hier haben unwirksam, weil der Unterzeichner hätte sagen müssen für wen er Bote ist\" es hat gesagt \"eine Berufungsbegründung kann wegen der Sonderregelung des § § 130 Nr. 6 ZPO nicht durch einen Boten überbracht werden. \"

Normale Willenserklärungen wie z.B. Kündigungen unterliegen aber nicht diesem Prinzip, denn es handelt sich dabei nicht um einen bestimmenden Schriftsatz i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO

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