Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung und Unterschrift

<< < (12/17) > >>

RR-E-ft:
@Black

Nunmehr ein gruseliges Avatar passend zu rechtlich noch gruseligeren Beiträgen? ;-)
Fürchterlich dieses Faschingsgesicht.

eislud:
Es mag wohl auch ein Faschingsgesicht sein, in erster Linie ist es aber Palpatine oder Darth Sidious - deshalb aber nicht weniger fürchterlich.
Jedenfalls finde ich diesen Avatar viel netter.  :D

Black:

--- Zitat ---Original von eislud
Es mag wohl auch ein Faschingsgesicht sein, in erster Linie ist es aber Palpatine oder Darth Sidious - deshalb aber nicht weniger fürchterlich.
Jedenfalls finde ich diesen Avatar viel netter.  :D
--- Ende Zitat ---

Leider sind dort größere Avatare möglich.

Die Meinungen zur Auslegung der BGH Aussage waren auch dort vielfältig.

DieAdmin:

--- Zitat ---Original von Black

Leider sind dort größere Avatare möglich.


--- Ende Zitat ---

@Black,

das giltet nicht. ;)

Das dortige Avatar hat eine Pixelgröße von 90*66 und ist 2,83 kB \"schwer\". Hier sind 100 x 100 Pixel und bis zu 29 kB möglich.

Black:
Zurück zum Thema:

Nach Gesetzeslage  und Rechtsprechung steht fest:

1. Eine schriftliche Willenserklärung die mit i.A. + Name des Mitarbeiters unterzeichnet wurde ist von der Rechtsprechung eindeutig als Willenserklärung mittels Erklärungsboten gewertet worden. (BGH, Beschluss v. 19.06.2007, VI ZB 81/05) Eine Nichtigkeit der Erklärung kann in diesem Fall nur noch aus der Nichteinhaltung einer speziellen für das Rechtsgeschäft speziell erforderlichen Form (gesetzliche Schriftform § 126 BGB etc.) aber nicht aus den allgemeinen Grundsätzen der Stellvertretung folgen, denn sonst hätte die Rechtsprechung derartige Erklärungen nicht erst an der speziellen Schriftform sondern bereits allgemein wegen fehlender Offenlegung des Geschäftsherrn scheitern lassen müssen.

2. Wurde vertraglich die Schriftform (§ 127 BGB) vereinbart kommt es auf eine Unterschrift für die Wahrung der Schriftform nicht an. (Palandt, BGB, zu § 127, Rdn. 2)

3. Der Mitarbeiter (egal ob als Bote oder Vertreter handelnd) der auf dem Briefkopf des EVU die Kündigung eines mit dem EVU bestehenden Vertrages erklärt, muss nicht ausdrücklich darauf hinweisen „für das EVU“ oder \"für den Geschäftsführer\" als Vertreter/Bote zu handeln.

Münchener Kommentar zum BGB, § 164

„Erkennbarkeit der Vertretung: Die vom Vertreter abgegebene Willenserklärung muß erkennbar auf den Vertretenen bezogen sein. (…) Für die Erkennbarkeit gelten die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen, § 133,157 BGB, (…)Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens – unternehmensbezogene Geschäfte – deuten nach einer in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel auf ein Handeln im Namen des Inhabers hin wenn nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben.

Wird im Geschäftsverkehr ein Vertrag ausdrücklich mit einem Unternehmen oder einer Firma geschlossen und betrifft der Inhalt des Rechtsgeschäfts einen zum Unternehmen gehörenden Gegenstand so wird grundsätzlich der der Unternehmensinhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, dass der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. § 164 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar, .weil nicht zweifelhaft ist, wer Vertragspartner sein soll.. Ein Vertretungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn der Vertreter wie der Inhaber auftritt und der Vertragspartner ihn für den Inhaber hält.“

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln