Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung und Unterschrift
Black:
Wenn dies ihr einziger Einwand ist, dann mache ich mir für gerichtliche Auseinandersetzungen keine Sorgen.
Selbst wenn man ihrer Auslegung der Palandtkommentierung folgen wollte, dass erkennbar sein muss, dass der Geschäftsführer die Erklärung abgegeben hat, so ist für die Frage \"dieser Erkennbarkeit des Ausstellers\" nicht allein die Unterschrift i.A. auf dem Kündigungsschreiben heranzuziehen, sondern das Schreiben in seiner Gesamtheit.
Würde man vertreten, dass sich direkt aus der Unterschrift des Boten die Person des Erklärenden hinter dem Boten ergeben muss, so wäre ein Schriftstück welches nur mit i.A. Meyer unterzeichnet wäre kein Schreiben eines Erklärungsboten. Dem steht aber die oben zitierte Rechtsprechung entgegen, die aus dem \"i.A.\" ja gerade die Botenstellung erkennt.
Es bleibt also nunmehr nur bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines Kündigungsschreibens i.A. zu prüfen ob sich aus der Gesamtheit des Kündigungsschreibens durch einen objektiven Dritten erkennen läßt dass:
- die Erklärung vom EVU stammt und dieses bindet (Meinung Black)
- die Erklärung vom Geschäftsführer stammt und das EVU bindet (Meinung RR-E-ft)
RR-E-ft:
@Black
Spielen Sie etwa immer noch gedanklich \"stille Post\"?
Die Form bezieht sich immer auf die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, und nicht etwa darauf, in welcher Form die Erklärung nach Übermittlung den Empfänger erreicht.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Und ist es nicht etwa so, dass eine juristische Person nur durch ihre gestzlichen Vertreter und besonders Bevollmächtigte (gemeinsam Vertreter genannt) nach außen rechtsgeschäftlich wirksam handeln kann?
Und ist es nicht etwa so, dass auch eine juristische Person nicht durch einen Boten rechtsgeschäftlich wirksam handeln kann, sondern ein solcher Bote nur eine bereits abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung eines Vertreters einer solchen juristischen Person dem Adressaten übermitteln kann und der Adressat auch dabei erkennen können muss, von wem die - per Boten nur übermittelte - Erklärung abgegeben wurde?
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es muss nach außen erkennbar sein, von wem die Erklärung stammt.
Stammt sie von einem Vertreter (z.B. Geschäftsführer), muss nach außen erkennbar sein, dass sie von einem solchen abgegeben wurde, vgl. §§ 164, 174 BGB. Auch bei einem Telegramm muss nach außen erkennbar sein, dass die telegrafierte Erklärung von einem Vertreter abgegeben wurde, wenn sie von einem Vertreter abgegeben wurde.
Auch ein Telegramm sollte also enden mit Stadtwerke Raffstadt GmbH/ Geschäftsführer Reiner Geldmacher oder so ähnlich, nicht aber mit i. A. Claus Wachsam, Pförtner und Wachmann.
--- Ende Zitat ---
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Auch ein Telegramm sollte also enden mit Stadtwerke Raffstadt GmbH/ Geschäftsführer Reiner Geldmacher oder so ähnlich, nicht aber mit i. A. Claus Wachsam, Pförtner und Wachmann.
--- Ende Zitat ---
Zur Klarstellung: Wenn ein Telegramm nur auf i.A. Wachsam endet halten Sie es dann:
a) für formunwirksam wegen Nichteinhaltung der Schriftform oder
b) liegt nach Ihrer Auffassung unabhängig von der vereinbarten Form.überhaupt keine wirksam durch einen Boten übermittelte Erklärung vor (mangels Erkennbarkeit des Erklärenden)
RR-E-ft:
@Black
Wohl beides.
Möglicherweise ist diese Diskussion aber auch mehr theoretischer Natur, weil bisher den wenigsten Kunden von Energieversorgern durch diese vermittels Telegramm gekündigt wurde.
Es muss daraus erkennbar sein, wer die rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat, wo es sich um eine juristische Person handelt, denknotwendig, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung von einem Vertreter derselben stammt, weil nur Vertreter für diese überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben können.
Gerade nicht ausreichend ist, dass aus einer vom Boten übermittelten Erklärung nur hervorgeht, wer rechtsgeschäftlich gebunden werden soll.
Wenn Sie per Boten ein Brief des Inhalts erreicht:
Rechtsgeschäftlich gebunden werden soll heute Herr Müllermeister Glos....
und der Absender ist nicht erkennbar, dann kann das wohl kaum genügen.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn das Ganze auf Briefbogen des Hauses Glos hereinflattert.
Ebensowenig ändert sich am Ergebnis, wenn der überbringende Bote noch (sicherheitshalber) seine Unterschrift daruntersetzt.
Auch dann nicht, wenn der Bote nachweist, dass er im Hause Glos beschäftigt ist.
Ihren Exkurs in die Rechtsprechung habe ich so verstanden, dass eine Unterzeichnung \"i.A.\" eine Vertretung im Sinne eines vom Unterzeichner Selbst- dafür -Einstehen- wollens (z.B. eigene Haftung gem. §§ 179, 180 BGB) gerade nicht erkennen lässt, sondern regelmäßig das Tätigwerden eines Erklärungsboten charakterisiert.
Diese Rechtsprechung dient nicht zuletzt dem Schutz weisungsgebundener Arbeitnehmer:
Die Mitarbeiter, die solche Schreiben \"i.A.\" weisungsgemäß unterzeichnen müssen, sonst wegen Arbeitsverweigerung eine Abmahnung oder gar wegen Arbeitsverweigerung den Verlust des eigenen Arbeitsplatzes zu besorgen haben, wollen gewiss keine persönliche Haftung übernehmen und für den Inhalt solcher rechtsgeschäftlichen Erklärungen wie ein Vertreter persönlich einstehen und mit eigenem Vermögen haften.
Sie wären auch schlecht beraten, dafür einstehen zu wollen, weil sie wohl bei der Art der Entlohnung als Arbeitnehmer keinen finanziellen Ausgleich für entstehende Risiken erhalten. Sie sind eben nur weisungsgebundene Arbeitnehmer und keine Geschäftsführer. Verlangt man von ihnen, wie Geschäftsführer zu handeln, dann sollten sie nicht verabsäumen, auch das entsprechende Geschäftsführergehalt zu verlangen. Sonst werden sie \"über den Nuckel gezogen\".
Der Zusatz \"i.A.\" schützt also diese Mitarbeiter, die - ohne Verantwortung zu tragen - Unterschriften leisten sollen und müssen, weil er nach außen erkennbar anzeigt, dass sie sonst nichts im Unternehmen \"zu meckern\" haben, insoweit willenlose Werkzeuge ihres Arbeitgebers sind.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Schriftform meint also, dass derjenige, der die rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt diese unterschreibt und nicht etwa, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung mündlich in die Botenkette gegeben wird und der letzte Bote schreibt dann auf, was er selbst nach Übermittlung verstanden hat, unterschreibt und übergibt es dann dem Adressaten. :D :D :D
--- Ende Zitat ---
Hat der letzte Bote unterschrieben und mag die Botenkette auch nur aus einem einzigen Boten bestanden haben, so ist die Form nicht eingehalten.
Einhaltung der Schriftform vermittels Erklärungsboten gibt es also schon nicht.
Die Form ist bei der Abgabe der Willenserklärung zu beachten, womit nicht die körperliche Übergabe beim Empfänger gemeint ist.
Der peinsame Irrtum rührt wohl daher, dass Telegramme auch telefonisch aufgegeben werden können, was eine Ausnahme darstellt und nicht verallgemeinert werden darf. Hintergrund dafür ist nämlich, dass früher (lange vor Zumwinkel, Ricke, Obermann) tatsächlich hoheitliche Post- und Telegrafenanstalten bzw. -ämter als besonders sichere und zuverlässige \"Gewährsträger\" galten, was sich bis heute fortsetzt. Dieser Weg führt also ausnahmsweise über die zuverlässige Post und nicht über die stille Post.
Es fällt mir schwer, Ihnen abzunehmen, dass Sie das nicht wussten.
Wenn rechtsgeschäftliche Erklärungen \"i.A.\" unterzeichnet werden, dann sollte man den dafür Verantwortlichen getrost die Eselsohren langziehen. Erst recht bei Unterzeichnung iAhh, iAhh.
Nicht alles steht in Gesetzen und Kommentaren. ;)
Was für eine schwere Geburt.
Der genannten Studioso jur. hätte wohl seine helle Freude gehabt.
Wurde ja auch alles im Brustton tiefster Überzeugung vorgetragen und mit Kommentarstellen zu belegen versucht, was nur schon logisch und im Grundsatz ausgeschlossen ist. Möglicherweise zeichnet das gerade manche Juristen aus. Mir fällt dazu auch eine zur Schau getragene Überzeugung ein, der weite Spielraum der Billigkeit könnte je den Anforderungen des § 307 BGB genügen. Ebenso wird vertreten, die Ablichtungen einzelner loser Blätter, bei denen es sich um den Auszug aus einem weit umfassenderen Vertragswerk handeln soll, könnten schon eine Urkunde darstellen.
Das merkt sich hoffentlich niemand:
--- Zitat ---Original von Black
Der Palandt spricht aber nur vom Fall:
Absender --> Bote ---> Empfänger
und meint dass der Empfänger erkennen soll, wessen Botschaft der Bote überbringt.
Wir betrachten aber den erweiterten Fall:
Absender---> Vertreter ---> Bote ---> Empfänger
auch hier genügt es wenn der Empfänger den Absender erkennt. Ob er vom zwischengeschalteten Vertreter erfährt kann ihm egal sein. Ziel der Offenkundigkeit ist nicht die interne Firmenbefehlskette zu offenbaren, sondern den Empfänger mit dem notwendigen Wissen zu versorgen, wer denn letztendlich durch die Erklärung gebunden wird.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Black
Es muss erkennbar sein, wer durch die Erklärung gebunden wird. Das ist bei der Kündigung der Fall.
Es muss nicht miterklärt werden, dass der Sachbearbeiter als Bote eine Erklärung des unterbevollmächtigten Abteilungsleiters , der wiederum in Vollmacht des Geschäftsführers als Vertreter der E-GmbH abgibt.
--- Ende Zitat ---
Stimmt nicht.
Aber zweifeln kann man immer, wenn nicht am Boten selbst, dann vielleicht an der überbrachten Botschaft oder an der Urheberschaft derselben.
Fazit:
Besser, man wahrt die Form. ;)
RR-E-ft:
@Ronny
Als Mann vom Fach:
Wie denken Sie denn über die Verantwortlichkeit und persönliche Haftung der angestellten Mitarbeiter, die tagein tagaus irgendwelche Schreiben an Kunden \"i.A.\" unterschreiben, deren Inhalt sie oft selbst nicht vollinhaltlich und in der gesamten Tragweite überblicken können?
Werden die wirklich anstelle des Geschäftsführers tätig und vertreten selbständig das Unternehmen nach außen oder doch wohl eher nicht?
Kann man nicht als Bote ganz zufrieden sein, weil die Verantwortung bei den Großkopferten liegt, die dafür auch entsprechend bezahlt werden?
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