Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung und Unterschrift
Black:
Nun, da der Sachbearbeiter im Regelfall Firmenpapier benutzt und hoffentlich die Kündigung so formuliert ist, dass nicht der objektive Eindruck entsteht der Sachbearbeiter kündige seine private Vertragsbeziehung mit dem Kunden, ist dadurch objektiv erkennbar, dass es eine Erklärung ist, die das EVU binden soll. Durch den Zusatz i.A. wird dann deutlich, dass der Sachbearbeiter keine eigene Erklärung abgeben möchte sondern Bote ist.
Dadurch ist sowohl die Botenstellung als auch der Erklärende dem Kunden offenbart. Das genügt.
RR-E-ft:
@Black
Der willenlose Bedienstete der Telegrafenanstalt verwendet möglicherweise auch nicht sein eigenes Papier für Telegramme, sondern immer noch firmemeigenes, welches möglicherweise gar einen amtlichen Anschein vermittelt. Tut aber nichts zur Sache. :D
Black:
Ich verstehe leider nicht worauf Sie genau hinauswollen?
1. An welchem notwendigen Merkmal der Erklärung eines Boten sollte es denn im vorliegenden Fall fehlen, dass die Kündigung unwirksam macht?
2. Aus welcher Norm soll dieses sich das Erfordernis dieses Merkmals und die Unwirksamkeit bei fehlen dieses Merkmals folgen?
RR-E-ft:
@Black
Der Bote kann nur eine Willenserklärung eines anderen überbringen.
Wer soll nun aber überhaupt zuvor eine Willenserklärung abgegeben haben, deren Überbringer der insoweit willenlose Bote allenfalls sein kann?!
Das wird offen gelassen.
Irgendwie muss man doch festellen können, dass überhaupt und ggf. von wem eine Willenserklärung welchen Inhalts wann abgegeben wurde und in den Verkehr gelangt ist.
Sonst kommt der Bote mit leerem Umschlag. Die Sache wird nicht dadurch besser, dass er selbst etwas aufschreibt, unterzeichnet und in den zu übergebenden Umschlag legt. Ebenso verhält es sich, wenn nicht erkennbar ist, von wem die Erklärung stammt.
Nun mag es sein, dass der HERR durch den Mund des Priesters zu uns spricht. Es ist jedoch wohl ausgeschlossen, dass ein Energieversorgungsunternehmen allein durch einen Boten zu uns zu sprechen, geschweige denn zu schreiben vermag, auch dann, wenn sich die Boten selbst als Hohepriester verstehen sollten.
Energieversorgungsunternehmen können sich Willenserklärungen nur über ihre gesetzlichen oder besonders bevollmächtigten Vertreter entledigen.
Sind alle Vertreter (Reiner Geldmacher und Co.) und Bevollmächtigte etwa anlässlich einer vom Vorlieferanten organisierten und bezahlten Lustreise zugleich tragisch verunglückt, kann das Unternmen überhaupt nicht mehr handeln, so dass es ggf. erst der gerichtlichen Bestellung einer Notgeschäftsführung bedarf.
Dafür ist es vollkommen belanglos, wieviel Briefbögen Geschäftspapier die insoweit willenlosen Boten noch auf Lager zu liegen haben und mit eigenen Gedankeninhalten vollschreiben könnten. Botschaften, deren Überbringung ihnen noch zuvor aufgetragen wurde, können ggf. noch überbraucht werden. Mehr aber auch nicht.
Ist das wirklich so schwer verständlich?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Irgendwie muss man doch festellen können, dass überhaupt und ggf. von wem eine Willenserklärung welchen Inhalts wann abgegeben wurde und in den Verkehr gelangt ist.
--- Ende Zitat ---
Die Erklärung des Erklärungsboten wirkt gegenüber dem Adressaten so, als wenn der Erklärende - der hinter dem Boten steht - diese Erklärung selbst abgibt. Der Bote ist also der \"verlängerte Arm\" des Erklärenden. Deswegen kann ein Erklärungsbote sogar minderjährig sein.
Wann der Bote den Inhalt der Erklärung von wem (vom Erklärenden oder wiederum nur einem Vertreter des Erklärenden) erhalten hat ist für den Empfänger irrelevant und eine Mitteilung hierüber kein Wirksamkeitsmerkmal. Es gibt keine Vorschrift, nach welcher der Bote noch irgendwelche Hintergründe seines Botschaftserhaltes offenlegen muss um wirksam Bote zu sein. Er muss nur Erkennen lassen wessen Willenserklärung er da weitergibt. Bei einem EVU ist es die Erklärung der G wie Geldmacher GmbH. Dies kann auch durch Auslegung ermittelt werden.
Natürlich könnte der Empfänger Zweifel an der Echtheit des Boten haben und ggf. nachfragen um diese Unsicherheit zu beseitigen, aber wenn nachträglich belegt werden kann, dass der Sachbearbeiter tatsächlich befugt war die Kündigung (i.A.) zu erklären, dann ist sie von Anfang an wirksam gewesen.
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