Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung und Unterschrift
RR-E-ft:
@Black
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass \"i.A\" oder \"i.A./ i.A\" allenfalls eine (große) Eselei vermuten lassen kann.
Dieser Zusatz lässt schon eine Vertretungsmacht nicht erkennen, die notwendig wäre. Der willenlose Bote gibt im Gegensatz zum Vertreter keine eigene Willenserklärung ab. Der Bote kann allenfalls eine bereits - von einem anderen - abgegebene Willenserklärung überbringen.
Wer da zuvor einen entsprechenden Willen wie entäußert haben könnte, lässt man als unzulässigen Griff in die Trickkiste einfach unter den Tisch fallen.
Dass das eine willenlose Frau Unbedarft überfordern kann, liegt auf der Hand, ändert aber nichts daran. Die Verantwortung dafür läge sicher beim Geschäftsführer Reiner Geldmacher.
Auch eine Klageschrift an das Amtsgericht, von Mitarbeitern des Unternehmens \"i.A.\" unterzeichnet ist deshalb unwirksam. Nicht anders verhält es sich bei einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, wird aber oft nicht geprüft, weil der Antragsgegner den Antrag schon nicht zu Gesicht bekommt.
Christian Guhl:
Bei Kündigung \"i.V.\" kann ich nach § 174 BGB die Vorlage der Vollmacht verlangen und mich so vergewissern, ob der Unterzeichnende den Versorger vertreten durfte. Wenn der \"Erklärungsbote i.A.\" aber nur die Willenserklärung überbringt und verkündet, wo ist dann der Nachweis, wer die Kündigung erklärt hat ? Das muss ja eine natürliche Person sein, die dazu bevollmächtigt ist, den Versorger zu vertreten. Bei \"i.V.\" muss das nachgewiesen werden. Bei \"i.A.\" nicht ?
RR-E-ft:
Bei \"i.A.\" muss derjenige, der sich auf die Erklärung beruft, nachweisen, dass deren Unterzeichner schon keinen eigenen Willen zur Abgabe einer solchen Erklärung hatte. :D
Fest steht, dass der eselige \"i.A.\" - Unterzeichner - anders als ein Vertreter - keine eigene Willenserklärung abgegeben und auch nicht erkennbar gemacht hat, dass er über die Rechtsmacht verfügte, bei der Erklärungsabgabe wirksam in fremden Namen zu handeln, mit seiner eigenen Erklärung einen anderen - nämlich den Vertretenen - rechtlich zu binden.
Wenn sich Reiner Geldmacher der Telegrafenanstalt als Boten bedient, so muss die telegrafierte Erklärung, das Telegramm, doch erkennen lassen, dass die Erklärung von Reiner Geldmacher stammt, dessen Namen sich deshalb darunter finden muss. Findet sich hingegen nur i.A. die Unterschrift eines insoweit willenlosen Bediensteten der Telegrafenanstalt darunter, ist die Erklärung unwirksam.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei \"i.A.\" muss derjenige, der sich auf die Erklärung beruft, nachweisen, dass deren Unterzeichner keinen eigenen Willen zur Abgabe der Erklärung hatte. :D
--- Ende Zitat ---
Muss er nicht. Letztendlich muss nur bewiesen werden, dass der Mitarbeiter nicht eigenmächtig handelte. Denn der Streit ob er nun als Vertreter (eigener Willen) oder Bote (kein eigener Wille) handelte ist vom Ausgang her egal. Denn sowohl der Vertreter als auch der Bote kann kündigen.
Und das Sachbearbeiter von Energieversorgern keinen eigenen Willen mehr besitzen ist gerichtsbekannt. :D
--- Zitat ---Original von RR-E-ftFest steht, dass der eselige \"i.A.\" - Unterzeichner - anders als ein Vertreter - keine eigene Willenserklärung abgegeben und auch nicht erkennbar gemacht hat, dass er über die Rechtsmacht verfügte, bei der Erklärungsabgabe wirksam in fremden Namen zu handeln.
--- Ende Zitat ---
Durch das i.A. hat er zumindest zu erkennen gegeben Bote zu sein. Und weitere Anforderungen stellt das Gesetz an den Erklärungsboten nicht.
--- Zitat ---Original von RR-E-ftWenn sich Reiner Geldmacher der Telegrafenanstalt als Boten bedient, so muss die telegrafierte Erklärung, das Telegramm, doch erkennen lassen, dass die Erklärung von Reiner Geldmacher stammt
--- Ende Zitat ---
Steht wo?
RR-E-ft:
@Black
Das ist keinesfalls egal, und schon gar nicht im Ergebnis gleich.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn sich Reiner Geldmacher der Telegrafenanstalt als Boten bedient, so muss die telegrafierte Erklärung, das Telegramm, doch erkennen lassen, dass die Erklärung von Reiner Geldmacher stammt, dessen Namen sich deshalb darunter finden muss. Findet sich hingegen nur i.A. die Unterschrift eines insoweit willenlosen Bediensteten der Telegrafenanstalt darunter, ist die Erklärung unwirksam.
--- Ende Zitat ---
Der Bote kann eben nicht selbst kündigen, sondern allenfalls eine fremde Kündigungserklärung überbringen.
Oder meinen Sie wirklich, willenlose Bedienstete der Telegrafenanstalten könnten - sie selbst überhaupt nicht nicht betreffende - Verträge wirksam kündigen?
Dann wäre wohl Gefahr im Verzug. :D :D :D
Ronny sieht sich womöglich als willenloser Bote deplaciert und überbezahlt an.
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