Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung und Unterschrift
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Möglicherweise hat der Bote ein Fax des vertretungsberechtigten Geschäftsführers im Hintern. ;)
Was für eine Winkeladvokatur.
(...)
Es funktioniert also nicht, wenn \"i.A.\" Lieschen Unbedarft für den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Reiner Geldmacher zeichnet. Frau Unbedarft als Botin müsste mit Reiner Geldmacher unterschreiben, was sie vielleicht auch sonst schon gelegentlich praktiziert. ;)
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Ronny
Wer \"i. A.\" unterschreibt ist nicht Bote, sondern Bevollmächtigter .
\"i. A.\" steht im Rechtsverkehrs für Handeln mit Auftragsvollmacht
--- Ende Zitat ---
Sehr schön.
Und was sagt die Rechtsprechung?
--- Zitat ---BGH, Beschluss v. 19.06.2007, VI ZB 81/05
Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter zulässig . In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung \"i.A.\" (\"im Auftrag\") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BGH, Urteil v. 05.11.1987 - V ZR 139/87
Mit einer Unterzeichnung nicht \"i. V.\", sondern \"i. A.\" gibt indes der Unterzeichnende zu erkennen, daß er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf;
--- Ende Zitat ---
Christian Guhl:
Das bedeutet jetzt, das eine Kündigung durch \"i.A.\" nicht wirksam ist ?
So lese ich es aus den zitierten Beschluß bzw.Urteil heraus.
Black:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Das bedeutet jetzt, das eine Kündigung durch \"i.A.\" nicht wirksam ist ?
So lese ich es aus den zitierten Beschluß bzw.Urteil heraus.
--- Ende Zitat ---
In den von mir zitierten Entscheidungen des BGH genügte die Erklärung eines Erklärungsboten nicht aus. Es handelte sich dabei aber nicht um Kündigungen oder andere rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sondern um eine Berufungsbegründungsschrift die mit \" Name i.A.\" unterzeichnet worden war. Eine solche gerichtliche Erklärung unterliegt jedoch anderen (strengeren) Formvorschriften.
--- Zitat ---BGH, VI ZB 81/05
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-fungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraus-setzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26. Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung \"i.A.\" (\"im Auftrag\") reicht für die Übernahme der Verant-wortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt
--- Ende Zitat ---
Der BGH prüfte in zwei Schritten:
1. Schritt: Was bedeutet eine Unterzeichnung \"i.A.\"?
Hier sagt der BGH --> Erklärungsbote
2. Schritt: Kann die konkrete Erklärung von einem Erklärungsboten wirksam abgegeben werden?
Hier sagt der BGH für \"bestimmende gerichtliche Schriftsätze nach § 130 Nr. 6 ZPO\" Nein.
Eine Kündigung ist jedoch kein solcher Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO, sondern \"nur\" eine Willenserklärung. Normale Willenserklärungen können aber von Erklärungsboten wirksam abgegeben werden.
userD0009:
--- Zitat ---Original von Black
Normale Willenserklärungen können aber von Erklärungsboten wirksam abgegeben werden.
--- Ende Zitat ---
Da vermischen Sie aber zwei streng zu trennende Voraussetzungen von Boten und Vertreter.
Der Unterschied liegt gerade darin, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, während der Bote eine bereits abgegebene Willenserklärung überbringt.
Wie @RR-E-ft bereits ausführte
--- Zitat ---RR-E-ft
Möglicherweise hat der Bote ein Fax des vertretungsberechtigten Geschäftsführers im Hintern. ;)
Allenfalls käme in Betracht, dass ein Bote mit dem Namen des vertretungsberechtigten Geschäftsführers zeichnet. Es muss nämlich erkennbar sein, von wem die Erklärung stammt.
Es funktioniert also nicht, wenn \"i.A.\" Lieschen Unbedarft für den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Reiner Geldmacher zeichnet. Frau Unbedarft als Botin müsste mit Reiner Geldmacher unterschreiben, was sie vielleicht auch sonst schon gelegentlich praktiziert. ;)
--- Ende Zitat ---
Black:
--- Zitat ---Original von belkin
--- Zitat ---Original von Black
Normale Willenserklärungen können aber von Erklärungsboten wirksam abgegeben werden.
--- Ende Zitat ---
Da vermischen Sie aber zwei streng zu trennende Voraussetzungen von Boten und Vertreter.
Der Unterschied liegt gerade darin, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, während der Bote eine bereits abgegebene Willenserklärung überbringt.
--- Ende Zitat ---
Sie haben Recht, das war ungenau formuliert. Der Erklärungsbote gibt natürlich keine eigene (Kündigungs-)erklärung ab. Er \"verkündet\" quasi die Kündigungserklärung des Versorgers dem Kunden.
Das ändert aber nichts an der Wirksamkeit einer Kündigung \"im Auftrag\".
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