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Kündigung und Unterschrift

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Ronny:
@ Christian Guhl


Schauen Sie mal in § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB: Es reicht vollkommen aus, dass sich aus den Umständen ergibt, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handeln wollte.

Der Wortlaut des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB: \"Es macht keinnen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen.\"

Es gibt also keinerlei Unterschied, ob \"i. A.\" oder \"i. V.\" unterschreiben wurde. Wahrscheinlich würde es auch ausreichen, wenn gar kein Zusatz vorhanden ist, denn aus den Umständen dürfte sich relativ zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Mitarbeiter nicht im eigenem Namen handeln wollte.


Ronny

Black:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
In den mir bekannten Sonderverträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die AVBElt gelten. Also Schriftform gem. gesetzlicher Verordnung.
--- Ende Zitat ---

Die AVBElt ordnet die Schriftform \"per Gesetz\" nur für damalige Tarifkundenverträge an. Wenn die AVBEltV auch für Sonderkunden gelten soll, dann nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Wenn der Versorger vertraglich ein Kündigungsrecht nach § 32 AVBEltV vereinbart hat, dann ist auch das eine vertragliche Vereinbarung der Schriftform für die § 127 BGB greift.




--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Ich habe viele Kündigungsschreiben gesehen, die zweimal \"i.A.\", also ohne Vollmacht, unterschrieben waren.
--- Ende Zitat ---

i.A bedeutet nicht zwangsläufig ohne Vollmacht denn die Vertretungsmacht kann sich auch aus den übrigen Umständen ergeben. Wenn beim Kunden zweifel an der Vollmacht bestehen führt das nicht automatisch zur Unwirksamkeit.

Man könnte auch darüber nachdenken, ob derjenige, der etwas i.A. erklärt nicht Erklärungsbote des Versorgers ist, da er ja erkennbar \"im Auftrag\" erklärt. Auch eine Kündigung per Erklärungsbote wäre wirksam, sofern dieser Auftrag wirklich besteht.


--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Fordert der Kunde dann einen Nachweis der Bevollmächtigung an, wird überhaupt nicht mehr reagiert. Anscheinend sind bestimmte Versorger mit rechtswirksamen Kündigungen überfordert.
--- Ende Zitat ---
Falsch machen kann man es immer  ;)

jofri46:
Black schreibt, auch eine Kündigung per Erklärungsbote wäre wirksam, sofern dieser Auftrag wirklich besteht.  Wie kann dann aber das Schriftformerfordernis erfüllt sein, wenn der Bote allein das Kündigungsschreiben unterschrieben hat? Er gibt ja keine eigene, sondern nur eine fremde Willenserklärung ab.

RR-E-ft:
Möglicherweise hat der Bote ein Fax des vertretungsberechtigten Geschäftsführers im Hintern.  ;)
Was für eine Winkeladvokatur.

Allenfalls käme in Betracht, dass ein Bote mit dem Namen des vertretungsberechtigten Geschäftsführers zeichnet. Es muss nämlich erkennbar sein, von wem die Erklärung stammt.

Es funktioniert also nicht, wenn \"i.A.\" Lieschen Unbedarft für den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Reiner Geldmacher zeichnet. Die insoweit (auch) willenlose Frau Unbedarft als Botin müsste mit Reiner Geldmacher unterschreiben, was sie vielleicht auch sonst schon gelegentlich praktiziert. ;)

Ronny:
Wer \"i. A.\" unterschreibt ist nicht Bote, sondern Bevollmächtigter .

\"i. V.\" steht im Rechtsverkehr für Handeln mit Handlungsvollmacht

\"i. A.\" steht im Rechtsverkehrs für Handeln mit Auftragsvollmacht

siehe z. B. Veröffentlichung der IHK


Ergebnis: Selbstverständlich sind \"i. A.\" gezeichnete Schreiben wirksam, soweit der oder die Unterzeichnenden eine entsprechende Vollmacht haben.


Ronny

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