Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 110043 mal)

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Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #270 am: 21. Juli 2009, 15:14:56 »
@Black

Fraglich, wer hier wohl zerstreut ist.

Wenn eine Klausel der Inhaltskontrolle standhält, dann prüft man die Preisänderung anhand der tatbestandlichen Bestimmungen der Klausel, die den Inhalt des Preisänderungsrechts wiedergibt.

Wenn Sie der Meinung sind, eine Preisänderungsklausel, die eine Berechnungsvorschrift nach HEL enthält, hält der Inhaltskontrolle stand, dann prüfen Sie doch auch, ob die tatbestandliche Berechnungsvorschrift tatsächlich eingehalten wurde.

Niemand würde auf die Idee kommen, in diesem Zusammenhang zu sagen, die Preisänderung ginge allein deshalb in Ordnung, weil überhaupt eine Preisänderungsklausel besteht, die der Inhaltskontrolle standhält. O.k., bei Ihnen wäre ich mir da nicht so sicher.  ;)

So ist es bei allen Preisänderungsklauseln.

Die Prüfung erfolgt anhand der tatbestandlichen Bestimmungen der Klausel, die den Inhalt des Preisänderungsrechts festlegt bzw. wiedergibt. Die vertraglichen Abreden über den Inhalt des Preisänderungsrechts geben also den Prüfungsumfang vor.

Lässt sich die Preisänderung nicht allein anhand der Klausel kontrollieren, ist diese nicht eindeutig genug und deshalb unwirksam.

Offline Ronny

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #271 am: 21. Juli 2009, 15:33:35 »
@ Fricke

Die Preisanpassungsklausel im Normsonderkundenvertrag, um die es geht, lautet:

\"Änderungen der [...] Preise [...] werden jeweils
zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens
sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.\"

(Das ist der Wortlaut des § 5 Abs. 2 GasGVV, soweit es um Preisanpassungen geht. Die \"[...] sind Auslassungen \"allgemeine\" und \"ergänzende Bedingungen\". Um beides geht es bei Preisanpassungen bei Normsonderkundenverträgen ja nicht.)

Sollten Sie Einwände gegen diese Preisklausel haben, dann nehmen Sie doch einfach an, dass die Klausel § 5 Abs. 2 GasGVV so unverändert wiedergibt, dass sie den Anforderungen der BGH entspricht.

Nehmen Sie weiter an, dass diese Klausel wirksam zum Vertragsbestandteil gemacht wurde.

Nehmen Sie weiter an, dass streitig nicht der Anfangspreis , sondern eine Preiserhöhung während des laufenden Vertragsverhältnisses ist.

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #272 am: 21. Juli 2009, 15:42:29 »
@Ronny

Ich habe bekanntermaßen selbst eine Vorstellung davon, welchen Inhalt das gesetzliche Preisänderungsrecht nach den dazu ergangenen BGH- Entscheidungen hat und welchen Inhalt deshalb eine Klausel, die diesem inhaltlich entspricht, tatbestandlich haben sollte.

Der Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts ist für mich nicht mit dem Wortlaut des Verordnungstextes identisch, der nur die Formalien regelt.

Ich habe bisher herausgelesen, dass zB. eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten zu bestimmten Zeitpunkten in der Klausel enthalten sein muss.

Der VIII.Zivilsenat folgt dem Kartellsenat in der Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07. Letzterer hatte ausgeführt:

Zitat
Jedoch lässt die Klausel eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandspreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt hat.

Die Möglichkeit zur Preisanpassung ist als Recht, nicht als Pflicht der Beklagten ausgestaltet. Dies ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, da es nicht im Interesse der Kunden der Beklagten sein kann, diese zu verpflichten, jede Erhöhung der Gaskosten unverzüglich weiterzugeben. Die Ausgestaltung der Preisanpassungsklausel als Recht der Beklagten für den Fall einer Preisänderung durch ihren Vorlieferanten lässt indessen erkennen, dass die Klausel jedenfalls primär auf die Weitergabe von Preissteigerungen zugeschnitten ist. Ihr ist damit jedenfalls nicht mit der ein anderes Verständnis ausschließenden Eindeutigkeit zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Beklagte den Preisänderungszeitpunkt zu bestimmen hat. Der Einstandspreis des Versorgers ändert sich typischerweise häufiger als sein Abgabepreis. So ändert sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der von der Beklagten zu zahlende – an den Preis für leichtes Heizöl in einer bestimmten Referenzperiode gekoppelte – Arbeitspreis quartalsweise jeweils zum ersten Tag des ersten Monats, während die Beklagte den Vertragspreis in den Jahren 2005 und 2006 jeweils zweimal, jedoch zu unterschiedlichen Terminen, angepasst hat. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

In der PM des BGH zu VIII ZR 56/08 heißt es deshalb auch:

Zitat
Die Formulierung (\"darf anpassen\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen.

In der PM des BGH zu VIII ZR 225/07 heißt es deshalb auch:

Zitat
Außerdem geht das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV wegen der Bindung an billiges Ermessen mit der Rechtspflicht einher, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen (BGHZ 176, 244, dazu Pressemitteilung Nr. 86/2008]. Eine solche Verpflichtung enthält die Preisanpassungsklausel der Beklagten nicht. Danach ist die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben.


Ich weiß auch, dass andere andere Vorstellungen darüber haben.
Ich nehme weiter an, das ist Ihnen bekannt und Sie akzeptieren es auch.

Ggf. müssen wir uns bis zur Entscheiung über die Revision bezüglich des Urteils des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 gedulden, um weitere Klarheit darüber zu erlangen.
Dort könnte die Frage tatsächlich entscheidungserheblich sein.

Offline Ronny

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #273 am: 21. Juli 2009, 16:34:28 »
Zitat
Ich habe bisher herausgelesen, dass zB. eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten in der Klausel enthalten sein muss.
Was man aus den beiden Worten \"unverändert übernehmen\" so alles herauslesen kann... Man muss es halt nur wollen.

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #274 am: 21. Juli 2009, 16:37:50 »
@Ronny

Wir haben ein unterschiedliches Verständnis über die unveränderte Übernahme des Inhalts und deshalb reden wir offensichtlich aneinander vorbei.

Ich nehme mal an, dass das daran liegt, dass Sie möglicherweise schon immer wussten, dass das gesetzliche Preisänderungsrecht eine Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung enthält, Sie schon immer von einer Kostenkontrolle auch bei Sonderverträgen ausgingen, Sie diese für Selbstverständlichkeiten halten.

Wenn der Versorger bei Sonderverträgen eine nachträgliche Preisabsenkungspflicht und eine Kostenkontrolle zu bestimmten Zeitpunkten will - die ja nirgends vorgeschrieben sind - dann sollte er dies für den Kunden in der Klausel mit der gebotenen Eindeutigkeit  aufzeigen.

Offline Ronny

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #275 am: 21. Juli 2009, 17:19:06 »
Es geht aber nicht um unveränderte Übernahme des Inhalts, sondern um die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechtes nach § 5 Abs. 2 GasGVV. (so die Formulierung des BGH)

Wir reden also nicht aneinander vorbei. Sie fälschen schlicht und ergreifend den Wortlaut der Presseerklärung des BGH.

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #276 am: 21. Juli 2009, 17:33:58 »
Zitat
Original von Ronny

Es geht aber nicht um unveränderte Übernahme des Inhalts, sondern um die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechtes nach § 5 Abs. 2 GasGVV. (so die Formulierung des BGH)

Wir reden also nicht aneinander vorbei. Sie fälschen schlicht und ergreifend den Wortlaut der Presseerklärung des BGH.

@Ronny

In eben diesem Punkt reden wir ja aneinader vorbei.

Ich verwahre mich entschieden gegen die beleidigende öffentliche Behauptung, ich würde den Wortlaut der Presseerklärung des BGH fälschen.
Wohin darf ich den Staatsanwalt denn schicken? ;)

Offline reblaus

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #277 am: 21. Juli 2009, 18:19:22 »
@ronny
Treiben Sie ihn  nicht zu sehr in die Ecke. Er wird dann unflätig.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #278 am: 21. Juli 2009, 18:41:40 »
Er ist halt ein Verhinderer und kein Gestalter. Er kann maximal sagen warum etwas nicht geht, aber nicht wie es denn geht.

Nicht mal bei einem hypotetischen Fall.  :D
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #279 am: 21. Juli 2009, 18:57:46 »
@Black

\"Verhinderer\" klingt gut. Gestaltet wurden nur die Musterbriefe. :D

Spezialist für die Gestaltung hypothetischer Fälle ist reblaus.

Zitat
Original von reblaus
Betriebswirtschaftlich clever wäre dieser Sinneswandel in jedem Falle. Da Sie sich dann in einer neuen Klagewelle von Rückforderungs- und Schadensersatzprozessen ein Stück vom Kuchen abschneiden könnten. Falls Sie jetzt schon die Gebührentabelle zur Hand nehmen, der Streitwert richtet sich nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem verursachten Schaden.

 :D :D :D

Sie selbst wollen doch auch nur eine wirksame Kontrolle verhindern. Siehste hier.

Zitat
Original von Black
Weder die eine noch die andere Kontrolle ist in meinem Sinne.

Wie es geht, lernt man beim Jura- Studium:

Wie man eine Preisänderung bei wirksamer Klausel prüft.

Zwingende Prüfungsreihenfolge beachten.

Ich meine, aufgezeigt zu haben, wie eine entsprechende Klausel aussehen könnte.
Wer diese verwenden möchte, achte bitte mein Urheberrecht.
Ich könnte mir eine Verwendungsgebühr in Höhe von 0,10 € pro Vertragsverhältnis als angemessen vorstellen.

Offline Kampfzwerg

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #280 am: 21. Juli 2009, 20:54:47 »
@
Sehr geehrte Herren Black, Ronny und Reblaus

Danke vielmals.
„Nein“ - Danke.
Es reicht.

Ich bedanke mich recht freundlich - und äußerst nachdrücklich - für dieses Negativ-Beispiel einer Art des „gemeinen“
(im Sinne von ... bitte hier nachschlagen und etwas Genehmes auswählen)
und zunehmend ermüdenden (Schlagabtauschs) Diskussionsverlaufs,
vornehmlich der letzten Tage nach dem Urteil des
BGH,
Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Abgrenzung Tarifkunde, Unwirksame Klausel
http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=12037

den ich mit stetig wachsender Abneigung, eher Abscheu, verfolgen durfte.


(Achtung, es folgt ein Schachtelsatz *fg):

Inzwischen/Ansonsten sollte nämlich selbst der begriffsstutzigste, unbedarfteste, wohlgesonnenste, und/aber/auch interessierte (Gelegenheits-) Leser, der, nach Ihrer, in verschiedenen Threads kolportierten Meinung, offensichtlich (oder nur wahrscheinlich?) und nach Ihrer Lesart wohl auch übereinstimmend, das Klischee eines von Haus aus leider nur mäßig intelligenten (wahlweise: Deppen) , ganz sicher aber leicht zu beeinflussenden, beratungsresistenten, schlicht unbedarften Menschen (wahlweise: dämlichen) - der nur ganz zufällig nebenbei auch ein Energie-Verbraucher ist – in vollumfänglicher Weise erfüllt, begriffen haben, dass es Ihnen in erster Linie nicht um eine erhellende Diskussion sondern schlicht um Diffamierung und Verunsicherung (des Deppen - wahlweise Verbrauchers) geht.

Diffamierung, ebenfalls wahlweise, entweder der des Lesers oder der des Herrn Fricke.

Ich hoffe, Sie konnten diesem, meinem Erguss inhaltlich folgen!

Diese, meine Meinung ist i. Ü. keine Diffamierung.

Diese, meine Meinung ist fundiert dokumentiert durch Ihre eigenen Beiträge.

Herr Fricke hat die Geduld, die Kompetenz, schlicht das Format, trotzdem sachlich, verständlich und fachbezogen zu antworten
- und dafür, unabhängig aller Inhalte, zolle ich ihm Respekt.
Andere Leser mögen das anders sehen.
Das fällt dann schlicht unter den Begriff \"Meinungsfreiheit\".

Der geneigte Leser (Charakterbeschreibung siehe oben) hatte inzwischen in vielen Threads das, manchmal durchaus zweifelhafte, Vergnügen, Ihren, teils ermüdend und abstrus konstruierten, teils erhellenden Argumentationen folgen zu dürfen.

Das bedeutet inhaltlich, und in doppeldeutiger Hinsicht, allerdings nicht zwangsläufig dasselbe wie „zu können“.

Akzeptiert.
Geschenkt.
Und jetzt lasst es bitte endgültig gut sein.

P.S. Jeder Mensch hat eine andere Sichtweise bzgl. Ironie und Humor.
Eben deswegen mögen Nuancen für andere Menschen nicht in gleichem Maße verständlich sein.
Das ist grundsätzlich aber nicht schlimm, macht ja auch weiter nichts – außer die Welt bunter!

Offline tangocharly

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #281 am: 21. Juli 2009, 21:46:53 »
@Kampfzwerg

Könnte mir auch mal schon so vorstellen, dass dies im Forum keiner mehr liest.

Erinnert ein bisschen an die Szene im \"Dschungelbuch\", wo die Geier auf den Ästen sitzen und darüber diskutieren: \"was fangen wir noch an\".

Das Ganze wird noch so richtig gut werden, wenn dann erst mal die amtlichen Urteilsgründe vorliegen.....
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Ronny

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #282 am: 22. Juli 2009, 08:34:11 »
@ Kampfzwerg

Ihre Bewunderung für Herrn Fricke in allen Ehren, aber Herr Fricke wird auch mal die Kritik vertragen müssen, auf ganz konkrete Fragen nur sehr ausweichend und ablenkend geantwortet zu haben.

Welches meiner Argument innerhalb dieses Threads, in dem es um die Leitbildfunktion der GasGVV und die Auswirkungen des Urteils des BGH vom 15.07.2009 geht, ist denn abstrus konstruiert?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #283 am: 22. Juli 2009, 15:15:00 »
@Ronny

Es tut mir leid, wenn Ihnen das Vorverständnis fehlen sollte, wie Juristen Preisänderungen üblicherweise legis artis prüfen.
Ich meine, es mehrmals dargelegt zu haben. Manchmal hilft auch ein Repetitorium nicht weiter.

Das trägt die  Diskussion inhaltlich aber leider auch nicht weiter.

Die mündliche Verhandlung beim BGH über die Revision gegen das Urteil des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 wird erst im Jahre 2010 sein.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #284 am: 22. Juli 2009, 16:55:47 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Ronny

Es tut mir leid, wenn Ihnen das Vorverständnis fehlen sollte, wie Juristen Preisänderungen üblicherweise legis artis prüfen.

@Ronny, machen Sie sich nichts daraus, denn auch ich halte die Prüfungsreihenfolge von RR-E-ft für verfehlt.


Zitat
Original von RR-E-ft
Ein \"energierechtlich unversauter\" Jurist würde legis artis prüfen:

Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar?

Das ist nur dann der Fall wenn die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart haben, eine Partei solle die Leistung nach Vertragsabschluss bestimmen. Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar, bedarf es keiner Preisänderungsklausel für einseitige Preisbestimmungen.

Nur wenn man diese Frage verneint, etwa weil die Parteien sich bereits über den Preis geeinigt haben, stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel gem. Art. 229 Abs. 5 EGBGB iVm. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich weiter die Frage, ob die Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Nur wenn man die letzten beiden Fragen bejahen konnte, stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorgenommene Preisänderung in Ordnung ist.

Die Beantwortung dieser Frage beurteilt sich danach, ob die Preisänderung tatbestandlich dem Inhalt der Preisänderungsklausel entspricht. Die Prüfung erfolgt also allein anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel.

Bei einer automatischen HEL- Klausel etwa hätte man zu prüfen, ob sich der Preis tatsächlich nach der in der Klausel enthaltenen Berechnungsvorschrift errechnet.

Für eine Billigkeitskontrolle an dieser Stelle  ist dabei deshalb schon kein Platz, weil man schon am Anfang abgeprüft hatte, ob § 315 Abs. 1 und 3 BGB auf den konkreten Vertrag überhaupt unmittelbare Anwendung findet und diese Frage eindeutig verneint hatte.

Lässt sich die Preisänderung nicht anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel kontrollieren, so ist die Klausel nicht eindeutig genug und deshalb unwirksam.

Ich empfehle dagegen folgenden Prüfungsaufbau :

1. Ist im Vertrag überhaupt ein Preisanpassungsrecht vvereinbart?

wenn ja

2. Ist das vertragliche Preisanpassungsrecht wirksam i.S.d. § 307 BGB?

wenn ja

3. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Preisanpassung vor?

wenn ja

4. Wurde die Anpassungshöhe korrekt umgesetzt.

wenn ja --> Preisanpassung berechtigt

Bei Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes der Grundversorgung greift ab Schritt 3 die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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