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Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 112818 mal)

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Offline Ronny

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #225 am: 20. Juli 2009, 13:59:38 »
@ Fricke

die permantente Wiederholung von aus dem Zusammanhang gerissenen Zitaten macht es nicht besser. Ich füge meine Aussage nochmal an und würde mich freuen, wenn Sie die inhaltliche Auseinandersetzung diesmal nicht scheuen würden.

Zitat
These 2:
Zitat
Zitat: § 315 BGB findet unzweifelhaft auch keine direkte Anwendung, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages auf einen Preis geeinigt haben.


Dies leiten Sie aus einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat des BGH ab. Hier das vollständige Zitat:

Zitat
Zitat: a) [...] Eine Preiserhöhung kann zwar auch deshalb der Billigkeit widersprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Gasversorgers unbillig überhöht waren und das Gasversorgungsunternehmen dies im Rahmen einer von ihm nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über eine Weitergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preiserhöhung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den Parteien vereinbart worden sind (aaO, Tz. 28 f.). Vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung von Gas unterliegen einer Billigkeitskontrolle weder in unmit-telbarer noch in analoger Anwendung von § 315 BGB. [...]

aa) Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist. [...].


Der Ausschluss des § 315 BGB bezieht sich also nur auf die Preise, die zu Anfang galten bzw. auf die Preisänderungen, denen den der Kunde zugestimmt hatte. Preisänderungen, denen der Kunde widersprochen hatte, sind selbstverständlich auf Billigkeit zu überprüfen.

Was sagen Sie denn zu dem fett-kursiv gedrukten Satz? Dort steht, dass bei Preisänderungen § 315 BGB Anwendung findet. Warum haben Sie den denn bei Ihren Ausführungen \"vergessen\"?

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #226 am: 20. Juli 2009, 14:04:15 »
@Ronny

Zitat
Original von RR-E-ft

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Das besagt zum einen, dass der Preis von Anfang an einer Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht vereinbart haben, ebenso wie es besagt, dass es an der vertraglichen Vereinbarung eines solchen  einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gerade dann fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben.

Das ist nicht aus dem Zusammenhang gerissen, sondern beantwortet die Fragen, wann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist und was die Folge von einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #227 am: 20. Juli 2009, 14:07:54 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Warum sollte ich schummeln?

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Der BGH bejaht bei Preisanpassungen in der Grundversorgung eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB in direkter Anwendung. Gleichzeitig bejaht der BGH einen vertraglich vereinbarten Anfangspreis in der Grundversorgung.

Allein nach dem Wortlaut des von ihnen angeführten Zitat (wonach eine vertragliche Vereinbarung die Billigkeitskontrolle ausschließt) wäre das aber nicht möglich.

Dieser scheinbare Widerspruch ist damit zu erklären, dass der BGH eben zwischen

Anfangspreis - fest vereinbart - § 315 BGB (-)
Preisanpassung - zulässig - § 315 (+)

unterscheidet. Das obige Zitat begründet den Ausschluss des § 315 BGB nur für den Anfangspreis.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #228 am: 20. Juli 2009, 14:15:09 »
@Black

Der BGH hat klar gesagt, dass in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungrecht vertraglich vereinbart ist. Ebenso wie er gesagt hat, warum dies der Fall ist.

Deshalb hat er es ja gerade abgelehnt, den Preis von Anfang an einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen.

Bei einem Sondervertrag bedarf es jedoch der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, wenn eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB erfolgen soll.

Zitat
Original von RR-E-ft

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Das besagt zum einen, dass der Preis von Anfang an einer Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht vertraglich vereinbart haben, ebenso wie es besagt, dass es an der vertraglichen Vereinbarung eines solchen  einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gerade dann fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #229 am: 20. Juli 2009, 14:21:57 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Der BGH hat klar gesagt, dass in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungrecht vertraglich vereinbart ist.

Warum sollte es auch, das es vorliegt folgt ja bereits aus dem Gesetz.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #230 am: 20. Juli 2009, 14:42:54 »
@Black

Wenn der BGH gesagt hat, warum in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist, dann gilt diese Begründung für eine fehlende vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts auch für Sonderverträge.

Offline Ronny

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #231 am: 20. Juli 2009, 15:03:47 »
@ Fricke

Aber ein vertragliches Preisanpassungsrecht wird doch bei unveränderter Übernahme des § 5 Abs. 2 GasVV in den Normsonderkundenvertrag begründet.

Dann haben Sie ihr vertragliches Preisanpassungsrecht. Dieses entspricht dem gesetzlichen Preisanpassungsrecht und Grundversorgungs- und Normsondernkunden werden gleich behandelt.

Es wäre doch auch höchst seltsam, wenn Normsonderkunden die Einrede der Unbilligkeit nicht erheben können.

Ganz am Rande: Worauf wollen Sie mit dieser abwegigen Argumentation eigentlich heraus? Wenn diese stimmen würde, hätten Normsonderkunden generell kein Recht, sich auf § 315 BGB zu berufen. Was hätten die Verbruacher umalles in der Welt davon?


Ronny

Offline Black

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« Antwort #232 am: 20. Juli 2009, 15:08:27 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Wenn der BGH gesagt hat, warum in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist, dann gilt diese Begründung für eine fehlende vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts auch für Sonderverträge.

Wie Ronny schon zutreffend sagte. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht der Grundversorgung wird im Rahmen der (nach BGH zulässigen) unveränderten Übernahme in Sonderverträge dort eine identische Wirkung entfalten wie das gesetzliche Preisanpassungsrecht im Grundversorgungsvertrag.

Und so wie das gesetzliche Anpassungsrecht nach § 5 GVV einen vereinbarten Anfangspreis nicht ausschließt, schließt auch das vertraglich übernommene Anpassungsrecht nach § 5 GVV einen vereinbarten Anfangspreis nicht aus.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #233 am: 20. Juli 2009, 15:16:34 »
@Ronny

Auch Normsonderkunden können die Unbilligkeitseinrede gegen den Preis nur dann erfolgreich einwenden, wenn überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart wurde, sonst sind sie (ebenso wie der Versorger) an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden  (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 02.10.2006 in Sachen EMB).

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Ein vertraglich vereinbartes Preisänderungsrecht oder gar eine vertraglich vereinbarte Preisänderungspflicht  bei bereits vereinbartem Preis/ vorhandener Einigung über den Preis ist nicht gleichzusetzen mit einem vertraglich vereinbarten einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.

Ich weiß nicht, wer erntshaft Gegenteiliges behauptet und sich dafür auf den BGH berufen will.

Ein Preisänderungsrecht/ eine Preisänderungspflicht setzt einen bereits vertraglich vereinbarten Preis voraus, was ein vertraglich vereinbartes  einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zu unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, gerade ausschließt.

Bei vertraglich vereinbartem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht besteht die Verpflichtung, ein der Billigkeit entsprechendes Äquivalenzverhältnis erst zu bilden/ zu bestimmen.

Eine Preisanspassungsklausell muss hingegen ein bereits bestehendes Äquivalenzverhältnis wahren, wenn sie nicht unwirksam sein soll.

Der Sondervertragskunde hat nur dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine nachträgliche Preisabsenkung, wenn eine entsprechende Verpflichtung im Vertrag klar geregelt ist. Unter spiegelbildlich gleichen Voraussetzungen hat der Klauselverwender auch nur einen Anspruch auf eine Preiserhöhung.

Offline Black

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« Antwort #234 am: 20. Juli 2009, 15:34:54 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ein Preisänderungsrecht/ eine Preisänderungspflicht setzt einen bereits vertraglich vereinbarten Preis voraus, was ein vertraglich vereinbartes  einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zu unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, gerade ausschließt.

Sie ignorieren dabei wie immer, dass die vertragliche Vereinbarung sich nur auf den Anfangspreis bezieht. Der Anfangspreis wird vom EVU nicht einseitig festgesetzt sondern vertraglich vereinbart (so BGH). Die einseitige Leistungsbestimmung dagegen bezieht sich auf Änderungen dieses Preises, auf Preisanpassungen also. Diese beiden Bereiche des Vertrages sind getrennt zu betrachten.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #235 am: 20. Juli 2009, 15:39:46 »
@Black

Ich glaube, Sie ignorieren die Senatsrechtsprechung.

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Offline Black

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« Antwort #236 am: 20. Juli 2009, 15:52:05 »
Auch der Senat erkennt eine vertragliche Einigung über den Anfangspreis bei gleichzeitigem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht für Preisanpassungen des EVU an.

Aus diesem Grund unterliegen Preisanpassungen der Billigkeitskontrolle, jedoch ohne den vereinbarten Preissockel. Dieser ist aus der Billigkeitskontrolle ausgenommen.

Nach Ihrer Theorie müßte es entweder eine vollständige Gesamtpreiskontrolle geben - dies hat der BGH abgelehnt. Oder es dürfte überhaupt keine Billigkeitskontrolle des Preises und seiner Anpassungen geben. Dies ist aber auch nicht der Fall.
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« Antwort #237 am: 20. Juli 2009, 15:54:31 »
@Black

Der Senat betont, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, gerade dann nicht vertraglich vereinbart ist, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

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« Antwort #238 am: 20. Juli 2009, 15:56:15 »
@ Fricke

Irgendwie ist das putzig.

Aus folgendem Satz des BGH leiten Sie ab, dass bei einem vereinbarten Anfangspreis kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für weitere Preisänderungen bestehen soll:

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Das legen Sie folgendermaßen aus: Wenn einmal der Anfangspreis vereinbart wurde, wurde damit auch vereinbart, dass der Preis während des Vertragsverhältnisses nicht mehr einseitig bestimmt werden kann.

Wenn man nur diese beiden zitierten Sätze betrachtet, kann man dies grammatikalisch auch so sehen. Kleiner Schönheitsfehler: Dem BGH geht es in der Randnummer 15 und 16 des fraglichen Urteils ja darum abzugrenzen, unter welchen Umständen § 315 BGB gerade nicht greift.

Grundsatz des BGH: Die Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes ist gem. § 315 BGB überprüfbar.

Ausnahmen: für den Anfangspreis und für den vereinbarten Preis.

Der von Ihnen widergekäute Passus bezieht sich auf die Ausnahmen. Der Grundsatz - Überprüfbarkeit von Preisänderungen bleibt voll erhalten.

Es ist völlig widersinnig, die von Ihnen andauernd zitierten beiden Sätze außerhalb dieses Zusammenhanges zu betrachten.

Offline Black

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« Antwort #239 am: 20. Juli 2009, 15:58:21 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Senat betont, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, dann nicht vertraglich vereinbart ist, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.
 

Der Senat läßt eine Anfangspreisvereinbarung ohne Billigkeitskontrolle und eine Preisanpassung mit Billigkeitskontrolle in einem Vertragsverhältnis gleichzeitig zu, denn in Grundversorgungsverträgen unterliegen Anfangspreise keiner Billigkeitskontrolle Preisanpassungen dagegen schon.
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