Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 87518 mal)

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Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #30 am: 07. Februar 2009, 22:31:04 »
@Simone Heyers

Konnten nun die Kunden der Stadtwerke Tornesch aus der von den Stadtwerken verwendeten Preisänderungsklausel bei Vertragsabschluss zukünftig auf sie zukommende weitere Belastungen abschätzen und die Berechtigung vorgenommener Preisänderungen anhand der Klausel selbst zuverlässig kontrollieren?

Oder aber war das nicht der Fall und die Kunden werden hierdurch unangemessen benachteiligt?

Offline Alexander Heyers

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #31 am: 08. Februar 2009, 11:48:09 »
- Wenn der Hahn kräht auf dem Mist - ändert sichs Wetter oders bleibt wie es ist. -

die Klausel, die der BGH (Kartellsenat) in vorbenanntem Urteil zu bewerten hatte, lautet:

Die G.   ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn  
eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G.   er-
folgt.  

Der Senat stellte hierzu fest:
- die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle
- die Klausel ist nicht alleine deshalb unwirksam, weil es sich um einen PÄV in einem Dauerschuldverhältnis handelt
- sie wäre unwirksam, würde der Versorger hiermit eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Hierzu wurde nicht vorgetragen. Das (wohl festgestellte) Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgers auf dem relevanten Markt (kein Substitutionswettbewerb!) alleine reicht nicht aus, der Versorger muss nicht darlegen, dass er seine Stellung nicht ausnutzt
-  das Ausgangsgericht hat die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam gehalten (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Auffassung folgt der Senat.

\"Die Preisänderungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb ent-  gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, eine erhöhte Kostenbelastung durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Vertragspreis bei einer Kostensenkung durch einen geringeren  Einstandspreis unverändert zu lassen. Risiken und Chancen einer Veränderung des Einstandspreises werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt;  eine solche unausgewogene Regelung rechtfertigt kein einseitiges Recht der Beklagten zur Änderung des sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergebenden Preises.\"

Selbst unter Berücksichtigung, dass der Umfang der Ausübung des in der Klausel liegenden Ermessens nach den Kriterien billigen Ermessens iSd § 315 BGB zu bestimmen ist, schließt dies zunächst nur aus, dass ein gesunkener Einstandspreis zum Anlass für eine Preiserhöhung genommen wird.
Danach mag weiter ausgeschlossen sein, dass nur Erhöhungen, nicht aber auch vorübergehende Absenkungen des Einstandspreises berücksichtigt werden.

Allerdings ist der Versorger nur berechtigt, nicht aber verpflichtet

nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine  Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der  Einstandspreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt hat.

Damit hat der Versorger
mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben [ ... ] die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem [er] von dem Preisänderungsrecht Gebrauch  macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren  Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.  

Im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung reicht die Möglichkeit.

Daran ändert nichts, dass sich die Regelung an dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV orietiert. Denn dieser kommt für die vertragliche Klausel Leitbildungfunktion nicht zu.
Dies zum einen, weil das Tarifänderungsrecht Ausgleich zu der Allgemeinen Versorgungspflicht des Versorgers, der er sich nicht entziehen kann, darstellt. Zum anderen unterliegt das tarifliche Änderugsrecht der direkten gesetzlichen Bindung an das billige Ermessen nach § 315 BGB in dem Sinne, dass sich hieraus auch eine Verpflichtung ergibt.

Die gesetzliche Regelung umfasst  daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht  hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade  dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von  der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.

Auf die mögliche Leitbildfunktion der AVBGasV geht auch der VIII. Senat (BGH VIII ZR 274/06) ein:

Diese habe Leitbildfunktion im weiteren Sinne.
Allerdings ist (auch) der VIII. Senat der Ansicht, dass die Klausel
\"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\" nicht der gesetzlichen Regelung des (ehem.) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspricht.

Eine sich an dem gesetzlichen Leitbild orientierende Klausel müsste demnach neben der Berechtigung, die Preise zu ändern, auch die (in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV inzident enthaltene) Verpflichtung zur Preisänderung zu bestimmten, die Belange der Kunden angemessen berücksichtigenden Zeiten enthalten.

Tut sie das nicht, und legt nur eine (einseitige) Berechtigung fest, ist sie nicht dem Leitbild entsprechend und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung dar.

Die Konsequenz dieser sicht wird deutlich, wenn man es mal durchspielen würde, was passieren würde wären solche Klauseln wirksam, weil sie (inzident) solche Verpflichtungen enthielten:

Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung müsste dann nämlich überprüft werden, ob die Preisanpassungen jeweils auch den (ihre Wirksamkeit begründende) Verpflichtung zur jeweiligen Weitergabe von Preissenkungen zu für den Verbraucher günstigen Zeiten  entsprechen. Und weil ja in der Klausel selbst keine vorhersehbaren Kriterien enthalten sind, müssten diese Kriterien von den Gerichten entwickelt werden um zu überprüfen, ob diesen Kriterien im Sinne der Angemessenheit genügt wurde. Weiterhin müsste überprüft werden, ob die Möglichkeit (!) von Kosteneinsparungen entsprechend berücksichtigt wurde, so dass es hier im Endeffekt auf eine weit umfangreichere Prüfung als bei der Angemessenheitsprüfung von Allgemeinen Tarifen hinausliefe, denn die Berücksichtigung all dieser Elemente macht die Klausel erst wirksam, so dass hier auch nicht von einer entsprechenden Vereinbarung eines angemessenen Preises ausgegangen werden kann.

Ich kann nämlich nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Klausel erst wirksam wird, als angemessen vereinbaren.

Zusammengefasst:
zur Wirksamkeit müsste in der Klausel konkludent die Verpflichtung zur regelmäßigen Weitergabe auch von gesunkenen Einstandspreisen sowie von gestiegenen Einstandspreisen zu für Verbraucher günstigen Zeiten enthalten sein. Weiterhin müsste die Berücksichtigung von Einsparungen durch den Gebrauch der Möglichkeit der Kostenersparnis enthalten sein. Hinzu käme die Überprüfung, ob der Versorger von der Möglichkeit, vorteilhaftere Einkaufspreise auszuhandeln Gebrauch gemacht hat. Ggf. kämen noch weitere Elemente hinzu, bei denen insgesamt von einer angemessenen Preisgestaltung die Rede sein kann.

Und damit reden wir von Gesamtpreisgestaltung. Und diese möchte zumindest der VIII. Senat sicher nicht regelmäßig gerichtlich überprüft haben.

Insofern kann man mal davon ausgehen, dass Klauseln, die auch nur in Ansätzen einen Interpretationsspielraum zulassen und sich nicht nur auf wenige, für den Verbraucher vorhersehbare Einzelelemente beziehen und in gleicher Hinsicht ausrücklich sowohl das Recht als auch die Pflicht zur Preisanpassung in beide Richtungen vorsehen, unwirksam sein werden.

Daher wird es so bald auch keine Entscheidung darüber geben, ob eine eventuell unangemessene Benachteiligung durch ein Kündigungsrecht des Kunden ausgeglichen wird. Diese Frage wurde bisher zwar mehrfach angesprochen, jedoch jeweils als nicht entscheidungserheblich angesehen. Wobei ich es schon interessant fände, ob eine unangemessene Benchteiligung des Kunden dadurch ausgeglichen werden kann, dass er ein Recht zur Kündigung hat. Vor allem, wenn alle anderen Versorger dann auch an sich unangemessen benachteiligende und / oder intransparente Klauseln verwendeten. Das würde den Verbraucher dann auch nicht wirklich weiter bringen.

In diesem Sinne ist die Klausel

\"GWT ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.\"

unwirksam, das sie zum einen keine Verpflichtung enthält, eine dem Kunden günstige Preisanpassung vorzunehmen und zum anderen die Möglichkeit offen lässt, Preisanpassungen auch ohne Berücksichtigung von Kostenersparnissen vorzunehmen und sie daher nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspricht.

Ob sie auch intransparent ist kann ebenso wie die Frage, ob die Unangemessenheit durch ein Kündigungsrecht kompensiert wird dahigestellt bleiben, da zumindest zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Klausel ein solches Kündigungsrecht wegen der marktbeherrschenden Alleinstellung ins Leere lief.
Ob die Preiserhöhungen darüber hinaus der Billigkeit iSd § 315 BGB entsprachen bedarf daher keiner weiteren Beurteilung.

Amen.

Offline ESG-Rebell

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #32 am: 08. Februar 2009, 12:51:32 »
Ein Grund dafür, warum sowohl hier als auch in den Gerichten so heiß über intransparente Preisanpassungsklauseln gestritten wird, sehe ich auch darin, daß diese in der Praxis recht weit verbreitet sind. Die aktuellen AGB von Kabel BW bspw. enthalten folgende Klauseln:

\"Kabel BW kann die ... vereinbarten Preise anpassen, soweit dies zum Ausgleich von Kostensteigerungen erforderlich ist.\"

\"Kabel BW wird dem Kunden [dies] ... mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten mitteilen. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, so gelten die Änderungen als genehmigt und werden Vertragsbestandteil.\"

Dem Kunden wird außerdem ein ordentliches Kündigungsrecht nach Ablauf der Mindestvertagslaufzeit eingeräumt.

Erklärt sich ein Kunde nach Erhalt einer Änderungsmitteilung mit dem neuen Preis nicht einverstanden, dann wird Kabel BW dies als Sonderkündigung betrachten und der Kunde muss sich einen anderen Anbieter suchen oder auf Satelliten-TV und DSL ausweichen.

Beruft sich der Kunde erst nach drei Jahren auf die Intransparenz der Preiserhöhungsklausel und verlangt Erstattung der Überzahlung, dann wird Kabel BW wohl monieren, der neue Preis sei Vertragsgegenstand geworden, weil der Kunde nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Mir fällt kein Grund ein, warum für verschiedenartige Dienstleistungen hinsichtlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterschiedliche Normen angewendet werden sollten. Folglich könnte die obige Klausel für Kabel BW prinzipiell auch problematisch werden.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #33 am: 08. Februar 2009, 14:19:28 »
Mein Fazit: Die Formulierung des BGH zur \"nicht grundsätzlichen Unwirksamkeit\" ist nicht sehr glücklich gewählt, denn Ihr Aussagewert ist aufgrund verschiedener Interpretationen zweifelhaft.

Das wir überhaupt über diesen Satz diskutieren mußten, lag aber daran, dass RR-E-ft mir vorgeworfen hatte, ich hätte diesen bedeutsamen Satz \"unterschlagen\".
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline eislud

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #34 am: 08. Februar 2009, 16:32:03 »
Mein Fazit: Die Formulierung des BGH zur \"nicht grundsätzlichen Unwirksamkeit\" ist nicht mißverständlich, zumindest dann, wenn man der deutschen Sprache mächtig ist.

Daß ihr überhaupt über diesen Satz diskutieren mußtet, lag wohl daran, daß Black zumindest in diesem Fall seine entsprechende Unkenntnis dargelegt hat.


Zitat
Original von Black
Dann schauen wir uns diesen Satz einmal GENAU an.

Der BGH verwendet eine doppelte Verneinung
\"nicht grundsätzlich unwirksam.\"

Nun kann man aber die Aussage \"nicht unwirksam\" ersetzen durch \"wirksam\" . Die Bedeutung bleibt gleich.

nicht unwirksam = wirksam

Demzufolge kann die Aussage des BGH auch ohne Bedeutungsveränderung auch formuliert werden als:

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich wirksam.
\"Es ist unglaublich, wieviel Geist in der Welt aufgeboten wird, um Dummheiten zu beweisen.\" Oscar Wilde

Gruss eislud

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #35 am: 08. Februar 2009, 17:17:27 »
Zitat
Original von eislud
Mein Fazit: Die Formulierung des BGH zur \"nicht grundsätzlichen Unwirksamkeit\" ist nicht mißverständlich, zumindest dann, wenn man der deutschen Sprache mächtig ist.

Daß ihr überhaupt über diesen Satz diskutieren mußtet, lag wohl daran, daß Black zumindest in diesem Fall seine entsprechende Unkenntnis dargelegt hat.

Da Sie ja anscheinend der deutschen Sprache mächtig genug sind diese Behauptung aufzustellen, wird der Rest wohl vermutlich auch noch für eine Begründung ihrer Aussage genügen.

Denn ich habe meine Wertung hier begründet mit Argumenten:

Zitat
Original von black
Im übrigen es gibt nur zwei Konstellationen:

Fall 1. \"grundsätzlich wirksam\" = in der überwiegenden Zahl wirksam, aber es gibt unwirksame Fälle

Fall 2. \"grundsätzlich unwirksam\" = in der überwiegenden Zahl unwirksam, aber es gibt wirksame Fälle

wenn man Fall 2. jetzt negiert, indem man ein \"nicht\" dazunimmt, dann ist man wieder bei Fall 1.


Mann kann grundsätzlich übersetzten mit \"im Regelfall\". Der BGH hat also gesagt:

Preisanpassungsklauseln sind nicht im Regelfall unwirksam.


Echte Gegenargument dazu gab es noch keine.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #36 am: 08. Februar 2009, 20:19:29 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von black
Im übrigen es gibt nur zwei Konstellationen:

Fall 1. \"grundsätzlich wirksam\" = in der überwiegenden Zahl wirksam, aber es gibt unwirksame Fälle

Fall 2. \"grundsätzlich unwirksam\" = in der überwiegenden Zahl unwirksam, aber es gibt wirksame Fälle

wenn man Fall 2. jetzt negiert, indem man ein \"nicht\" dazunimmt, dann ist man wieder bei Fall 1.

Mann kann grundsätzlich übersetzten mit \"im Regelfall\". Der BGH hat also gesagt:
Preisanpassungsklauseln sind nicht im Regelfall unwirksam.
Das sehe ich anders.

Fall 1. \"grundsätzlich wirksam\" = aus Prinzip wirksam, es gibt aber eine unbestimmte Zahl von Fällen, die das Prinzip verletzen und unwirksam sind

Fall 2. \"grundsätzlich unwirksam\" = aus Prinzip unwirksam, es gibt aber eine unbestimmte Zahl von Fällen, die das Prinzip verletzen und wirksam sind

Negiert man Fall 2, dann liest es sich so:
\"nicht grundsätzlich unwirksam\" = nicht aus Prinzip unwirksam, es gibt also eine unbestimmte Zahl von Fällen, die unwirksam sind, ebenso wie solche, die wirksam sind.

Über eine Häufigkeit des Vorkommens wirksamer und unwirksamer Fälle in der Praxis ist damit nichts ausgesagt.
\"grundsätzlich\" lese ich nicht im Sinne einer Verhältnismäßigkeit (Häufigkeit) von Fallzahlen. Eher im Sinne eines Prinzips, das durch Regeln vorgegeben ist - hier die Gesetze und die Rechtsprechung in Bezug auf die Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #37 am: 08. Februar 2009, 20:37:42 »
Zitat
Original von superhaase
Negiert man Fall 2, dann liest es sich so:
\"nicht grundsätzlich unwirksam\" = nicht aus Prinzip unwirksam, es gibt also eine unbestimmte Zahl von Fällen, die unwirksam sind, ebenso wie solche, die wirksam sind.

Wenn man den \"grundsätzlich\" nicht als Häufigkeitsaussage sieht kann man es auch so interpretieren wie Sie. Allerdings landen Sie in ihrer Argumentation mit der Negation von Fall 2 nicht wieder bei Fall 1, sondern irgendwo anders. Wie begründen Sie das?


Im übrigen ist eine Aussage: \"es gibt also eine unbestimmte Zahl von Fällen, die unwirksam sind, ebenso wie solche, die wirksam sind.\" inhaltlich absolut wertlos.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

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« Antwort #38 am: 08. Februar 2009, 20:50:48 »
@Black:

Ich habe Fall 1 und die Negation von Fall 2 zwar mit anderen Worten, aber mit ein und demselben Sinn ausgedrückt.

Ja, die Aussage ist in dieser Art wertlos.
Daher ist es auch sinnlos, auf die Häufigkeiten hin zu interpretieren.

Eher ist wohl gemeint, dass es kein Prinzip (keine Regeln) gibt, das eine Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln auf den ersten Anschein hin ausschließt.
Dass die meisten Verträge unwirksame Klauseln enthalten, geht auf das Unwissen der Vertragsparteien bzw. Unvermögen ihrer Rechtsberater zurück, und nicht auf eine gesetzliche Vorgabe, dass Preisänderungsklauseln erst einmal (vorwiegend, grundsätzlich) unerwünscht sind.
8) solar power rules

Offline Alexander Heyers

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« Antwort #39 am: 08. Februar 2009, 21:38:56 »
Dieser thread bezieht sich auf die Klage gegen die Stadtwerke Tornesch.

Ich finde die Diskussion um den gewählten Ausdruck
\"nicht grundsätzlich unwirksam\"
ausgesprochen ausufernd und das eigentliche Thema zertrollend.

wer meint, er möchte weiter über diesen Satz diskutieren mag das gerne tun,
aber bitte nicht hier.
Das ist in dieser Form ziemlich unhöflich.

Also Leute, eigenen thread aufmachen
oder zum Thema kommen.
Danke.

Offline goofy3

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« Antwort #40 am: 08. Februar 2009, 23:59:00 »
Ist ja nett, dass ich als Treaderöffner nun irgendein Balken, orden, oder auch sonst was bekomme.

Bezweifle jedoch, das es der Sache zuträglich, hier in einem allgemein zugängigen Forum, derartige \"Korintenkakerei\" auszutragen, welche durch einen \"blackout des ronny\" enstanden sind.

Hatte evitel schon einmal gebeten als Mod hier auch einmal entsprechend zu verschieben.

Es mag hier Leute geben, welche eine Profilneurose haben, bei uns im Dorf ging es eher um die Sache und diese entsprechend voran zu bringen.

Allerdings gebe ich zu, anhand der \"Argumente\" hier, einige bestätigt in den entsprechenden Schubladen ablegen zu können.
So kam mir Ronny von Haus aus in seiner Wortwahl in anderen Threads bekannt vor.

Sinnvolle Beiträge wären eher gewesen, zu klären, welche der Strategien ist die am weitesten bringende, welche wahrscheinlich am erfolgreichsten, in welche von all den hier auftauchenden lohnt es mehr Energie reinzustecken.

Stattdessen wird hier ein Schlachtfeld, angeblich untereinander nach außen transportiert.

Könnte man auch gelungene Infiltration, nebst Profilierungsgelüsten nennen.

Schade.

Nur gemeinsam wäre man stark, so eher nicht.
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25436 Heidgraben
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(drei Dörfer Eck)

Offline superhaase

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« Antwort #41 am: 09. Februar 2009, 07:17:37 »
Sorry, wollte die Haarspalterei eigentlich nicht verlängern ....  :)
8) solar power rules

Offline DieAdmin

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #42 am: 09. Februar 2009, 09:50:32 »
Zitat
Original von goofy3

Hatte evitel schon einmal gebeten als Mod hier auch einmal entsprechend zu verschieben.


@goofy3,

ich hab den Passus zwar nicht gefunden, wo ich schonmal gebeten worden bin zu verschieben, aber kann ich ja jetzt nachholen.

@all,

davon abgehangen: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, das User mir mitteilen können, wenn die eigenen Beiträge gelöscht werden sollen. Wollte ich mal so generell anmerken.
Unter jeden Beitrag befindet sich ein Meldebutton. Die Nachricht enthält gleich das Direktlink zum Beitrag.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #43 am: 09. Februar 2009, 10:38:55 »
Zurück zum Leitbild:

Die meisten bisher abgeschossenen Klauseln enthalten in Bezug auf das Leitbild leider immer wieder Fehler oder Abweichungen.

Kernfrage für mich ist, wie der BGH eine Klausel beurteilen würde die exakt § 5 GasGVV übernimmt.

Etwa in der Art:

Preisänderungen erfolgen unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Gas/StromGVV.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline jroettges

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #44 am: 09. Februar 2009, 13:59:09 »
@Black
Zitat
Preisänderungen erfolgen unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Gas/StromGVV.

Die §§5 der GVVen nennen weder \"Voraussetzungen\" noch \"Grundsätze\" für Preisänderungen. Sie sind mit \"Art der Versorgung\" übertitelt.

Da in der Grundversorgung von Gas und Strom ein gesetzliches Preisänderungsrecht als automatische Konsequenz der Belieferungspflicht des Versorgers besteht, regeln sie lediglich bestimmte Aspekte der Bekanntgabe der Preisänderungen als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit (Abs. 2) sowie das Recht des Kunden, anlässlich einer Preisänderung in einer bestimmten Frist den Anbieter zu wechseln und so das Wirksamwerden der Preisänderung für sein Lieferverhältnis zu vermeiden (Abs. 3).

Nicht mehr und nicht weniger. Hätte der Gesetzgeber hier ein Preisänderungsrecht mit seinen Voraussetzungen und Grundsätzen begründen wollen, hätte er das auch so in die §§5 hineingeschrieben und auch einen anderen Titel gewählt.

Das alles hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 5.8.08 sauber so dargelegt. Einer der Richter hat damals die retorische Frage gestellt, wo denn bitte dort irgendeine brauchbare Formulierung zu finden sei, die ein Preisänderungerecht originär begründen würde.

Da Sie ja ein guter Sachkenner der Materie sind, bitte ich Sie inständig, uns hier solche Formulierungen zu nennen.

Ich weiß, dass sie anderer Meinung sind, weil Sie aus einer Formulierung des Ball-Senates herauslesen, dass der BGH aus der AvBGasV und den GVVen die Begründung eines Preisänderungsrechts entnehme.

Es ist doch nun in mehreren Verfahren durch den Kartellsenat des BGH festgestellt worden, dass dem nicht so ist.

Wenn die Verordnungen aber ein Preisänderungsrecht nicht begründen kann auch ihr irgenwie gearteter Import in die AGB nichts bringen.

 

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