Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
Kampfzwerg:
...
--- Zitat --- Original von reblaus
Treiben Sie ihn nicht zu sehr in die Ecke. Er wird dann unflätig.
--- Ende Zitat ---
Black:
Die Urteilsbegründungen des BGH zu den Urteilen vom 15.07.2009 liegen nun vor und sollten auch bald der Allgemeinheit veröffentlicht werden.
Der BGH hat nun wie folgt entschieden:
--- Zitat ---BGH, Begründung zum Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 56/08
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass eine § 5 Abs. 2 GasGVV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel nicht den Anforderungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (Urteilszitate). § 5 Abs. 2 GasGVV regelt nur ...(Inhaltswidergabe).... Die Vorschrift läßt nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das Äquivalenzverhältnis wahren muss und sie nicht nutzen darf, über die Abwälzung konkreter ostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur Gewinnschmälerungen zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Sie läßt den Kunden weiterhin im Unklaren (...)
Dies steht der unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGVV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen.
Wie oben ausgeführt, soll es den Versorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechende den allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als derjenige Tarifabnehmer.
Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Regelung der Gasgrundversorgungsverordnung selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer unveränderten Übernahme von § 5 GasGVV in das Sonderverhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden.
Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der Grundversorgung durch § 5 GasGVV unmittelbar erfüllt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von Preisänderungen nach § 315 BGB offen.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Nun habe ich das Urteil VIII ZR 56/08, das den BGH- Anwälten des Klägers am 30.07.2009 zuging, auch gelesen. Becker Büttner Held lag es wohl früher vor.
Entscheidend ist Tz. 36
--- Zitat ---Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gem. § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass dem Haushaltskunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestaltete Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt werden muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist Voraussetzung dafür, dass eine derartige Preisanpasungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB standhält. Dann kann das Kündigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung des Haushaltssonderkunden dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung abweicht.
--- Ende Zitat ---
§ 20 Abs. 1 GasGVV bestimmt, dass der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. An einem solchen Kündigungsrecht fehlt es bei Energielieferungsverträgen, die eine Mindestvertragslaufzeit vorsehen. Eine solche Preisanpassungsmöglichkeit funktioniert mithin jedenfalls nicht bei Verträgen, die auf längerfristige Kundenbindung (Mindestvertragslaufzeit) angelegt sind.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
§ 20 Abs. 1 GasGVV bestimmt, dass der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. An einem solchen Kündigungsrecht fehlt es bei Energielieferungsverträgen, die eine Mindestvertragslaufzeit vorsehen. Eine solche Preisanpassungsmöglichkeit funktioniert mithin jedenfalls nicht bei Verträgen, die auf längerfristige Kundenbindung (Mindestvertragslaufzeit) angelegt sind.
--- Ende Zitat ---
Sehe ich nicht so:
--- Zitat --- BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07
Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haushaltssonderkunden mit den Tarifkunden geboten. Die Haushaltssonderkunden der Beklagten werden auf der Grundlage des Vertrages (Vertragsname) ebenso wie Tarifkunden aufgrund eines standartisierten Vertrages zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der Vertrag ist auch trotz der besonderen Bedingungen über die Vertragslaufzeit in § … der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar. Denn es ist zwar ein Kündigungsrecht beider Parteien jeweils für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen, der Vertrag wird jedoch automatisch verlängert, wenn er von keiner der beiden Parteien gekündigt wird.
.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Wo haben Sie denn diese Urteilsbegründung schon wieder her?
Ein Vertrag mit Mindestvertragslaufzeit ist bereits wirtschaftlich nicht mit einem unbefristeten Sondervertrag vergleichbar, der auch im Falle eines Kostenanstiegs durch ordnungsgemäße Kündigung oder Änderungskündigung durch den Lieferanten beendet werden kann. Mit einem Tarifkundenvertrag, der aufgrund der bestehenden gesetzlichen Versorgungspflicht vom Versorger nicht gekündigt werden kann (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GVV enthält nur eine Klarstellung), ist ein solcher Vertrag auch nicht vergleichbar.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln