Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Kampfzwerg:
@
Sehr geehrte Herren Black, Ronny und Reblaus

Danke vielmals.
„Nein“ - Danke.
Es reicht.

Ich bedanke mich recht freundlich - und äußerst nachdrücklich - für dieses Negativ-Beispiel einer Art des „gemeinen“
(im Sinne von ... bitte hier nachschlagen und etwas Genehmes auswählen)
und zunehmend ermüdenden (Schlagabtauschs) Diskussionsverlaufs,
vornehmlich der letzten Tage nach dem Urteil des
BGH,
Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Abgrenzung Tarifkunde, Unwirksame Klausel
http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=12037

den ich mit stetig wachsender Abneigung, eher Abscheu, verfolgen durfte.


(Achtung, es folgt ein Schachtelsatz *fg):

Inzwischen/Ansonsten sollte nämlich selbst der begriffsstutzigste, unbedarfteste, wohlgesonnenste, und/aber/auch interessierte (Gelegenheits-) Leser, der, nach Ihrer, in verschiedenen Threads kolportierten Meinung, offensichtlich (oder nur wahrscheinlich?) und nach Ihrer Lesart wohl auch übereinstimmend, das Klischee eines von Haus aus leider nur mäßig intelligenten (wahlweise: Deppen) , ganz sicher aber leicht zu beeinflussenden, beratungsresistenten, schlicht unbedarften Menschen (wahlweise: dämlichen) - der nur ganz zufällig nebenbei auch ein Energie-Verbraucher ist – in vollumfänglicher Weise erfüllt, begriffen haben, dass es Ihnen in erster Linie nicht um eine erhellende Diskussion sondern schlicht um Diffamierung und Verunsicherung (des Deppen - wahlweise Verbrauchers) geht.

Diffamierung, ebenfalls wahlweise, entweder der des Lesers oder der des Herrn Fricke.

Ich hoffe, Sie konnten diesem, meinem Erguss inhaltlich folgen!

Diese, meine Meinung ist i. Ü. keine Diffamierung.

Diese, meine Meinung ist fundiert dokumentiert durch Ihre eigenen Beiträge.

Herr Fricke hat die Geduld, die Kompetenz, schlicht das Format, trotzdem sachlich, verständlich und fachbezogen zu antworten
- und dafür, unabhängig aller Inhalte, zolle ich ihm Respekt.
Andere Leser mögen das anders sehen.
Das fällt dann schlicht unter den Begriff \"Meinungsfreiheit\".

Der geneigte Leser (Charakterbeschreibung siehe oben) hatte inzwischen in vielen Threads das, manchmal durchaus zweifelhafte, Vergnügen, Ihren, teils ermüdend und abstrus konstruierten, teils erhellenden Argumentationen folgen zu dürfen.

Das bedeutet inhaltlich, und in doppeldeutiger Hinsicht, allerdings nicht zwangsläufig dasselbe wie „zu können“.

Akzeptiert.
Geschenkt.
Und jetzt lasst es bitte endgültig gut sein.

P.S. Jeder Mensch hat eine andere Sichtweise bzgl. Ironie und Humor.
Eben deswegen mögen Nuancen für andere Menschen nicht in gleichem Maße verständlich sein.
Das ist grundsätzlich aber nicht schlimm, macht ja auch weiter nichts – außer die Welt bunter!

tangocharly:
@Kampfzwerg

Könnte mir auch mal schon so vorstellen, dass dies im Forum keiner mehr liest.

Erinnert ein bisschen an die Szene im \"Dschungelbuch\", wo die Geier auf den Ästen sitzen und darüber diskutieren: \"was fangen wir noch an\".

Das Ganze wird noch so richtig gut werden, wenn dann erst mal die amtlichen Urteilsgründe vorliegen.....

Ronny:
@ Kampfzwerg

Ihre Bewunderung für Herrn Fricke in allen Ehren, aber Herr Fricke wird auch mal die Kritik vertragen müssen, auf ganz konkrete Fragen nur sehr ausweichend und ablenkend geantwortet zu haben.

Welches meiner Argument innerhalb dieses Threads, in dem es um die Leitbildfunktion der GasGVV und die Auswirkungen des Urteils des BGH vom 15.07.2009 geht, ist denn abstrus konstruiert?

RR-E-ft:
@Ronny

Es tut mir leid, wenn Ihnen das Vorverständnis fehlen sollte, wie Juristen Preisänderungen üblicherweise legis artis prüfen.
Ich meine, es mehrmals dargelegt zu haben. Manchmal hilft auch ein Repetitorium nicht weiter.

Das trägt die  Diskussion inhaltlich aber leider auch nicht weiter.

Die mündliche Verhandlung beim BGH über die Revision gegen das Urteil des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 wird erst im Jahre 2010 sein.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Ronny

Es tut mir leid, wenn Ihnen das Vorverständnis fehlen sollte, wie Juristen Preisänderungen üblicherweise legis artis prüfen.

--- Ende Zitat ---

@Ronny, machen Sie sich nichts daraus, denn auch ich halte die Prüfungsreihenfolge von RR-E-ft für verfehlt.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein \"energierechtlich unversauter\" Jurist würde legis artis prüfen:

Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar?

Das ist nur dann der Fall wenn die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart haben, eine Partei solle die Leistung nach Vertragsabschluss bestimmen. Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar, bedarf es keiner Preisänderungsklausel für einseitige Preisbestimmungen.

Nur wenn man diese Frage verneint, etwa weil die Parteien sich bereits über den Preis geeinigt haben, stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel gem. Art. 229 Abs. 5 EGBGB iVm. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich weiter die Frage, ob die Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Nur wenn man die letzten beiden Fragen bejahen konnte, stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorgenommene Preisänderung in Ordnung ist.

Die Beantwortung dieser Frage beurteilt sich danach, ob die Preisänderung tatbestandlich dem Inhalt der Preisänderungsklausel entspricht. Die Prüfung erfolgt also allein anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel.

Bei einer automatischen HEL- Klausel etwa hätte man zu prüfen, ob sich der Preis tatsächlich nach der in der Klausel enthaltenen Berechnungsvorschrift errechnet.

Für eine Billigkeitskontrolle an dieser Stelle  ist dabei deshalb schon kein Platz, weil man schon am Anfang abgeprüft hatte, ob § 315 Abs. 1 und 3 BGB auf den konkreten Vertrag überhaupt unmittelbare Anwendung findet und diese Frage eindeutig verneint hatte.

Lässt sich die Preisänderung nicht anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel kontrollieren, so ist die Klausel nicht eindeutig genug und deshalb unwirksam.
--- Ende Zitat ---

Ich empfehle dagegen folgenden Prüfungsaufbau :

1. Ist im Vertrag überhaupt ein Preisanpassungsrecht vvereinbart?

wenn ja

2. Ist das vertragliche Preisanpassungsrecht wirksam i.S.d. § 307 BGB?

wenn ja

3. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Preisanpassung vor?

wenn ja

4. Wurde die Anpassungshöhe korrekt umgesetzt.

wenn ja --> Preisanpassung berechtigt

Bei Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes der Grundversorgung greift ab Schritt 3 die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB

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