Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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RR-E-ft:
@Ronny

Wenn Sie meinen, die PM ließ seinerzeit Interpretationen in Bezug auf den Inhalt der später im Wortlaut veröffentlichte Entscheidung zu, dann ist das auch jetzt nicht anders. Der Wortlaut einer PM weicht immer vom Wortlaut der Entscheidung ab, was schon daraus folgt, dass der Inhalt der Entscheidung in einer PM  nur verkürzt wiedergegeben wird.


--- Zitat ---Wenn sie sich die Presseerklärungen des Bundesgerichtshofes ansehen, dann werden sie feststellen, dass da nie die geringsten Abweichungen zum Urteilstext zu finden sind.
--- Ende Zitat ---

Von wegen. Nie war eine Presseerklärung mit einem Urteilstext deckungsgleich. ;)

Nochmals zur Sache.

Der Inhalt der gesetzlichen Rechte ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung des BGH.

Oder wussten Sie schon immer, dass die gesetzliche Regelung des § 4 AVBV eine  Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung enthält, dies auch bei § 5 GVV der Fall ist?
Und wenn Sie es schon immer wussten:
Haben Sie die Verpflichtung auch immer erfüllt?!

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Inhalt der gesetzlichen Rechte ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung des BGH.
--- Ende Zitat ---
Da habe ich jetzt langsam ein Verständnisproblem. Das BGH hält sich doch hoffentlich an den Gesetzeswortlaut; er ist doch dazu verpflichtet?

Da gab es schon einmal eine bemerkenswerte PM aus Verbrauchersicht:

BGH-PM zur Widerrufsbelehrung


--- Zitat ---Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
--- Ende Zitat ---

Na, da hält man sich doch als Versorger bzw. Unternehmen an das Muster um weiteren Spekulationen vorzubeugen. Was wird das Urteil denn bewirken, man hält sich ebenso wie hier künftig an das \"Muster\"![/list]

RR-E-ft:
@nomos

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 4 AVBV selbst ergibt sich keine Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung. Gleichwohl besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine gesetzliche Verpflichtung hierzu, weil der einseitig bestimmte Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, was sich dem Wortlaut des § 4 AVBV selbst auch nicht entnehmen lässt.  

Aus dem Gestzeswortlaut des § 4 AVBV selbst ergibt sich auch keine Begrenzung des Rechts zur Preiserhöhung auf den Umfang eines tatsächlich nachträglich bzw. zwischenzeitlich eingetretenen Kostenanstiegs. Gleichwohl besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine solche Begrenzung, weil der einseitig bestimmte Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, was sich aus dem Wortlaut des § 4 AVBV selbst auch nicht entnehmen lässt.

Der Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts ergibt sich deshalb nicht aus aus dem Gesetzeswortlaut selbst.

Ein vertraglich vereinbarter Preis ist hingegen nicht gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden.

Black:
Es ist sehr amsüsant festzustellen, dass hier die gleichen Personen, die zuvor seitenlang Stein auf Bein geschworden hatten eine Übernahme des Leitbildes in Sonderkundenverträge sei in jedem Fall unzulässig - und die nun feststellen mußten, dass der BGH in einer Doppelentscheidung ausdrücklich das Gegenteil verkündet hat - sich nun als Erste (und im Fall anderer Meinungen auch wie immer Einzige)  berufen fühlen die Deutungshoheit übernehmen zu können, was der BGH \"wirklich gemeint hat\".

RR-E-ft:
@Black

Gewiss gehören Sie zu jenen, die den Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts  bereits vor den entsprechenden Entscheidungen des BGH kannten, weil Sie  diesbezüglich aufgrund einer fundierten Ausbildung  nicht am Wortlaut der gesetzlichen Regelung klebten.

Möglicherweise wussten Sie deshalb auch schon immer, welchen Inhalt eine Preisänderungsklausel haben muss, um dem Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts vollinhaltlich zu entsprechen, um ggf. einem etwaigen Leitbild Rechnung zu tragen.

Nur gesagt haben Sie es wohl keinem. ;)

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