Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verträge ohne Kündigungsregelung

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Netznutzer:

--- Zitat ---nämlich dass der Kunde für ein und denselben Zeitraum keinem der EVU oder beiden EVU etwas zahlen muss.
--- Ende Zitat ---

DAs geht nicht, ein Kunde kann gleichzeitig nur einem Lieferanten/Bilanzkreis zugeordnet sein. Der Netzbetreiber entscheidet im Zweifelsfall, wann welche Zuordnung stattfand.

Gruß

NN

jofri46:
@RR-E-ft

Für mich ist fraglich, ob denn vor Ausspruch einer Kündigung eine Anpassung des Vertrages verlangt worden sein muss.

Ist denn § 313 BGB vorrangig (d. h.  zunächst Anpassung des bestehenden Vertrages) oder kann nicht gleich gem. § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden (verbunden mit einem neuen Vertragsangebot)?

Klar, dass es sowohl bei § 313 als auch § 314 BGB auf den konkreten Einzelfall ankommt. Was dürfte für den Versorger aber die höhere Hürde darstellen? M. E. wohl die Anforderungen des § 313 BGB.

RR-E-ft:
@jofri46

§ 313 Abs. 3 BGB Satz 1, 1.Halbsatz beinhaltet eine Bedingung für das Rücktrittsrecht. Diese Bedingung gilt dann auch für das Kündigungsrecht gem. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, welches bei Dauerschuldverhältnissen an die Stelle dieses Rücktrittrechts tritt. Zunächst besteht unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB nur ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Absatz 3 regelt den Fall, dass eine solche nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Zu § 314 BGB wüsste ich nicht, was im Zusammenhang mit unserer Diskussion unter einen wichtigen Grund subsumiert werden könnte.

Der Bezugskostenanstieg mag oftmals seinen Grund darin haben, dass Versorger ud Vorlieferant hierzu vertragliche Abreden getroffen haben, die dem Versorger bekannt sind. Entsprechende Kostenentwicklungen konnte er also bei Vertragsabschluss absehen. Wenn er gleichwohl kein Preisänderungsrecht mit dem Endkunden bei Vertragsabschluss vereinbart hatte, kann er nicht einen entsprechenden Kostenanstieg zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB nehmen. Der entsprechende Kostenanstieg liegt schließlich in der Risikosphäre des Versorgers.

Wurde ein feststehender Gaspreis für eine Vertragslaufzeit  vereinbart, ist der Kunde bei sinkenden Kosten schließlich auch nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages gem. § 314 BGB berechtigt, sondern bleibt an diesen gebunden.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Möglicherweise müssen zunächst die §§ 313, 314 BGB gründlich gelesen werden, ....
--- Ende Zitat ---
Wenn man sich die Mühe macht, mich auf bestimmte Regelungen des BGB hinzuweisen, dann mache ich mir auch stets die Mühe, diese gründlich zu lesen ;)

Dies alleine hilft dem juristischen Laien freilich nicht dabei, die Bedeutung von relativierenden Bestandteilen der betreffenden Bestimmungen richtig einzuordnen:


--- Zitat ---Haben sich Umstände ... schwerwiegend verändert ...
... soweit ... unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
... das Festhalten ... nicht zugemutet werden kann.
--- Ende Zitat ---
Ebenso kann es sein, dass das Gericht die Bedeutung von schwerwiegend wieder anders wertet als der jeweilige Verbraucher- oder Versorgeranwalt. Das ist ja die Crux.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die außerordentliche Kündigung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der andere Vertragsteil eine aufgrund der geänderten Umstände billigerweise gebotene Vertragsanpassung verweigert.
--- Ende Zitat ---
Die Vorlage eines neuen Vertrags mit vollständig neuem Inhalt, mit dem sich der Versorger in die für ihn maximal komfortable Position bringen möchte - insbesondere jederzeitige Preisanpassung nach freiem Ermessen und relativ kurzfristige Kündigungsmöglichkeit - halte ich jedenfalls nicht für eine billigerweise gebotene Vertragsanpassung.

Gruss,
ESG-Rebell.

RR-E-ft:
Es geht bei § 313 BGB nicht um den Abschluss eines neuen Vertrages, sondern um einen ausnahsmweise bestehenden Anspruch auf Anpassung eines bestehenden Vertrages unter sehr engen Voraussetzungen.
So könnte sich der Anspruch auf Vertragsanpassung auch auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis beziehen, wenn sich die maßgeblichen Umstände bei Vertragsabschluss unvorhersehbar nachträglich schwerwiegend geändert haben.... Immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Wenn der Versorger nie an den Kunden mit dem Verlangen nach  einer solchen Vertragsanpassung gem. § 313 BGB  wegen behaupteter für ihn  bei Vertragsabschluss unvorhersehbarer nachträglich eingetretener schwerwiegender Änderungen der maßgeblichen Umstände herangetreten war, so braucht man als Kunde auch nicht weiter darüber nachzudenken.
Man wird dann davon ausgehen können, dass auch aus Sicht des Versorgers die Voraussetzungen des § 313 BGB im konkreten Vertragsverhältnis bisher nicht vorgelegen haben werden. Erst recht kann ohne vorheriges Anpassungsverlagen nicht außerordentlich gekündigt werden.

Mir ist auch kein Fall bekannt geworden, wo ein Versorger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung auch nur behauptet hätte, geschweige denn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte.

(Ohne dass die Reisemöglichkeit und die Befugnis zum Betreten überhaupt geklärt ist, braucht man nicht darüber nachzudenken, was wohl der angemessene Preis für eine Reise zum Mond wäre.) ;)

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