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Verträge ohne Kündigungsregelung

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RR-E-ft:
Zum Recht zu ordentlichen Kündigung, wenn ein solches im Energielieferungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, siehe BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zum Recht zu ordentlichen Kündigung, wenn ein solches im Energielieferungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, siehe BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08.
--- Ende Zitat ---
Ein Auszug und der Link zum Urteil finden sich hier.

Wenn ich die Urteile dort richtig verstanden habe, dann stellt sich die Situation in Verträgen ohne Kündigungsregelung wie folgt dar:

Der Versorger kann mit einer Kündigungsfrist von zumeist sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten einen Sondervertrag in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich kündigen.

Eine gesonderte Begründung nach §§ 313, 314 BGB ist in diesem Fall nicht notwendig.

Handelt es sich beim Versorger zugleich auch um den Grundversorger des Kunden, so fällt dieser folglich in dessen Grundversorgung.

Gruss,
ESG-Rebell.

tangocharly:
Nein. Wenn Sie z.B. den § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB nehmen, dann bedarf es überhaupt keiner Einhaltung einer Frist.
Der BGH hat hier nur das Recht zur Kündigung angesprochen. Zur korrekten Bemessung der Frist selbst aber nichts.

Eine Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen und unterliegt dem Willkürverbot (BGH, 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07, Tz.: 25). Dieser Hinweis erscheint mir in diesem Zusammenhang viel wichtiger.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von tangocharly
Nein. Wenn Sie z.B. den § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB nehmen, dann bedarf es überhaupt keiner Einhaltung einer Frist.
--- Ende Zitat ---
Somit kann der Versorger also, wenn vertraglich dazu nichts geregelt ist, einen Sondervertrag zunächst einmal jederzeit ordentlich kündigen.


--- Zitat ---Original von tangocharly
Eine Kündigung [...] unterliegt dem Willkürverbot (BGH, 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07, Tz.: 25).
--- Ende Zitat ---
Tut er dies jedoch um den Kunden in die eigene Grundversorgung zu befördern, nachdem dieser ein aus dessen Sicht nachteiliges neues Sondervertragsangebot ausgeschlagen hat, so kann man monieren, es handele sich um eine willkürliche Kündigung zur Durchsetzung eigener Interessen.

Diese wäre als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB einzustufen, und damit unwirksam.

Gruss,
ESG-Rebell.

reblaus:
Der Versorger braucht für den Ausspruch der ordentlichen Kündigung keinen Grund. Wenn er den bisher angebotenen Vertrag aus seinem Vertriebsprogramm nimmt, weil z. B. die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, so liegt in der Kündigung dieser Verträge kein Rechtsmissbrauch. Immerhin hat der BGH die ergänzende Vertragsauslegung in diesen Fällen nur deshalb ausgeschlossen, weil solche Verträge kündbar sind.

Rechtsmissbräuchlich wäre allenfalls, wenn der Versorger nur seinen Widerspruchskunden kündigen würde, und die \"zahmen\" Kunden weiterhin zu den Vertragskonditionen beliefern würde.

Zur Unzeit würde die Kündigung erfolgen, wenn dem Verbraucher wegen der Kürze der Zeit keine Möglichkeit bliebe, mit einem anderen Versorger einen Liefervertrag abzuschließen, um zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages wechseln zu können.

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