Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verträge ohne Kündigungsregelung

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Black:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Schlimmstenfalls könnte für diese Kunden folgende Situation eintreten:
[list=1]
[*]Der Versorger kündigt einen bestehenden Sondervertrag einseitig.
[*]Der Versorger rechnet fleißig Jahr für Jahr nach den allgemeinen Tarifen ab.
[*]Der Kunde erhält seinen Unbilligkeitseinwand aufrecht und zahlt nicht oder nur gekürzt unter Vorbehalt.
[*]Der Versorger wartet mit seiner Zahlungsklage bis kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist.
[*]Der Fall landet vor dem Zivilsenat des BGH, der seine Marschrichtung noch dahingehend verschärft, dass er sogar denjenigen Kunden ein konkludentes Einverständnis mit dem Anfangspreis in der Grundversorgung unterstellt, die durch eine Änderungskündigung in diese gelangt sind und denen nur vom eigenen Grundversorger ein Sondervertrag angeboten wird.
[/list=1]Das wäre meines Erachtens eine ziemlich böse und unfäire Falle. Die Kunden würden regelrecht ins offene Messer laufen.

--- Ende Zitat ---

Noch komplizierter wird es, wenn der Versorger, der den Sondervertrag kündigt nicht gleichzeitig der Grundversorger ist.

[list=1]
[*]Der Kunde rügt die Billigkeit der Preise im Sondervertrag und kürzt Abschläge.
[*]Der Versorger kündigt den bestehenden Sondervertrag einseitig.
[*]Der Kunde widerspricht der Kündigung
[*]Der Versorger meldet den Kunden beim Netzbetreiber ab.
[*]Der Grundversorger begrüßt den Kunden als neuen Vertragspartner
[*]Der Kunde widerspricht vorsorglich den Preisen des neuen Grundversorgers und verweist auf den Sondervertrag
[*]Der Kunde überlegt, an wen er jetzt eigentlich seine gekürzten Abschläge weiterzahlen sollte
[*]Der Kunde hat nun schon laufende Streitigkeiten mit zwei EVU, die in verschiedene Klageverfahren münden können.
[/list=1]

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Black
Noch komplizierter wird es, wenn der Versorger, der den Sondervertrag kündigt nicht gleichzeitig der Grundversorger ist.
[list=1]8. Der Kunde hat nun schon laufende Streitigkeiten mit zwei EVU, die in verschiedene Klageverfahren münden können.
[/list=1]
--- Ende Zitat ---
... die theoretisch zu widersprüchlichen Ergebnissen gelangen könnten; nämlich dass der Kunde für ein und denselben Zeitraum keinem der EVU oder beiden EVU etwas zahlen muss.

Die Deutsche Rechtsprechung ermöglicht beliebigen Unfug, wenn es dumm läuft ;)

Das bekräftigt eigentlich meine Vermutung, dass es nicht ratsam ist, eine Unsicherheit über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses stillschweigend ungeklärt hinzunehmen; erst Recht wenn man mit zwei EVU im klinsch liegt.

Gruss,
ESG-Rebell.

RuRo:
@ESG-Rebell

Das Feststellungsinteresse trieb mich auch schon mal um, siehe hier:

Geht es auch so? - Gedanken zur Feststellung des Vertragsverhältnisses

Aufgrund des Streitwerts wohl nicht die beste Variante.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von RuRo
Aufgrund des Streitwerts wohl nicht die beste Variante.
--- Ende Zitat ---
Auch wieder wahr.
Die Prozesskosten können leicht die Summe der Mehrzahlung, die sich aus der Differenz zwischen Sondertarif und Allgemeinen Tarif ergibt, überschreiten.

Und solange man nicht selber klagt ist offen, ob und wann man verklagt wird (St. Florian lässt grüßen).

Ob der BGH den Versorgern erlauben wird, jeden Kunden in die Grundversorgung zu kündigen und dann richtig abzukassieren, bleibt abzuwarten.

Mit einer regelrechten Klagewelle der Versorger rechne ich daher nur, falls der BGH Zivilsenat seine Rechtsprechung wie oben geschildert zugunsten der Versorger verschärft.

Gruss,
ESG-Rebell.

RR-E-ft:
@ESG-Rebell

Möglicherweise müssen zunächst die §§ 313, 314 BGB gründlich gelesen werden, um zu erschließen, was die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses  BGB sind, die dafür vorliegen müssen.

§ 313 BGB

§ 314 BGB


--- Zitat ---Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
--- Ende Zitat ---

Für eine solche (außerordentliche) Kündigung muss sich der Vertragsteil, der sich darauf beruft, das Vorliegen der Voraussetzungen im konkreten Einzelfall begründen. Es genügt nicht den Vertrag zu kündigen, ohne sich im konkreten Einzelfall zutreffend auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Die außerordentliche Kündigung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der andere Vertragsteil eine aufgrund der geänderten Umstände billigerweise gebotene Vertragsanpassung verweigert.

Der andere Vertragsteil muss erkennen können, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung handeln soll. Zuvor muss zulässigerweise eine Anpassung verlangt worden sein.

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