Energiebezug > Strom (Allgemein)
stromsperre
Black:
--- Zitat ---Original von bowertaste
Für (NN) sollte hier noch einmal dargelegt sein, dass Herr X der Meinung ist, dass lediglich die Grundkosten fällig wurden und die sind im Jahr, wie erwähnt, Brutto = 70,79 €, ergo weder 100 €, noch 120 €.
Eine Stromsperre darf, ebenso bereits erwähnt, jedoch gemäß StromGVV § 19 (2), erst ab 100 € Schuldbetrag gemacht werden.
--- Ende Zitat ---
Herr X übersieht dabei aber, dass die vom Versorger festgelegten Abschläge eigenständige Forderungen sind. Das folgt aus § 13 StromGVV und § 17 Abs. 1 StromGVV. Werden die Abschläge nicht gezahlt befindet sich der Kunde im Verzug, der ab 100,- Euro auch zur Unterbrechung der Versorgung berechtigt, auch wenn gar keine Energie abgenommen wurde.
bowertaste:
Korrekt was >Black< sagt, so stehts geschrieben, im Gesetz. Nur wen begünstigt das Gesetz in dieser bisher hier von niemanden angezweifelten Auslegung. Herr X hatte den Abschlagforderungen nicht widersprochen, aaaaaaaaber, selbst wenn er widersprochen hätte, würde diese Meinung keine Auswirkung auf vom Lieferanten angewandte Abschlagzahlungsforderung haben.
Denn StromGVV § 13 (1): \"Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen.\"
Ergo: fordert der Stromanbieter anstatt einer einmaligen Jahresrechnungszahlung nunmehr auf das Verbrauchsjahr verteilt \"Abschläge\", und sind die Abschläge korrekt auf den Verbrauch des Vorjahr errechnet worden, hat der Herr X zumindest nach StromGVV, kein Vetorecht. Das ist der Blankoscheck den Herr X meinte, der dem Stromanbieter vom Gesetzgeber für das kommende, freilich immer noch imaginäre Verbrauchsjahr, eingeräumt wird.
Herr X müsste sich auf anderes Recht, wie z.B. BGB Vertragsrecht allgemein berufen, weil ihm mit der Abschlagregelung in StromGVV § 13 (1) das Recht genommen wird, seinen kommenden Strombedarf selbst festzulegen.
Es hätte ja auch sein können, dass Herr X anstatt seines unvorhersehbaren Sportunfall, z.B. schon im Januar 2008 wusste, dass er beispielsweise eine Weltreise machen möchte, also niemals den Stromverbrauch des Vorjahres erreichen würde. Hier hätte er konkret bevor er diese Weltreise antritt auch kein Lieferkorrektur zur Hand, da der Zähler logischer Weise ihm erst nachdem er von dieser Reise zurück ist, den geminderten Stromverbrauch anzeigen würde.
Pedro:
Und das war die Frage am Beginn des Diskurses:
--- Zitat ---Was meinen Sie gibt es doch noch eine Einigung zwischen Kunde und Lieferant, einen gerichtlichen Vergleich, oder meinen Sie, das Gericht wird entscheiden müssen. Wie würden Sie entscheiden?
--- Ende Zitat ---
Das Ergebnis /die Lösung könnte für eine Klausur 1./2. Semester Jura brauchbar sein. ;)
Black:
--- Zitat ---Original von bowertaste
Korrekt was >Black< sagt, so stehts geschrieben, im Gesetz.
--- Ende Zitat ---
Und wonach sonst soll ein Gericht urteilen als nach dem Gesetz? Auch ein Richter kann nicht vom Gesetz abweichend urteilen.
--- Zitat ---Original von bowertaste
Es hätte ja auch sein können, dass Herr X anstatt seines unvorhersehbaren Sportunfall, z.B. schon im Januar 2008 wusste, dass er beispielsweise eine Weltreise machen möchte, also niemals den Stromverbrauch des Vorjahres erreichen würde. Hier hätte er konkret bevor er diese Weltreise antritt auch kein Lieferkorrektur zur Hand, da der Zähler logischer Weise ihm erst nachdem er von dieser Reise zurück ist, den geminderten Stromverbrauch anzeigen würde.
--- Ende Zitat ---
Was sagt dazu das Gesetz?
§ 13 Abs. 1 Satz 4 StromGVV
\"Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.\"
Herr X könnte also VOR seiner Weltreise vom Versorger eine Minderung der Abschläge verlangen, da in diesem Fall ein erheblich geringerer Verbrauch zu erwarten ist.
Dafür müßte Herr X aber selber aktiv werden. Wer (verschuldet oder nicht) einfach nicht zu erreichen ist, sich nicht beim Versorger meldet und auch die Post nicht leeren läßt, der muss dieses Risiko tragen.
Ich hoffe für Herrn X, dass er zumindest seine Miete in dem fraglichen Zeitraum gezahlt hat. Obwohl man natürlich auch hier einwenden könnte, dass in dem Zeitraum die Wohnung ja gar nicht bewohnt war....
Netznutzer:
--- Zitat ---Ich hoffe für Herrn X, dass er zumindest seine Miete in dem fraglichen Zeitraum gezahlt hat. Obwohl man natürlich auch hier einwenden könnte, dass in dem Zeitraum die Wohnung ja gar nicht bewohnt war....
--- Ende Zitat ---
Und weil er für den angegebenen Zeitraum auch noch seinen PKW mit geeichtem Tacho in der Garage abgestellt hatte und nachweisen konnte, dass er keinen Meter gefahren ist, forderte er umgehend die Versicherung auf, die Beiträge zurück zu erstatten und selbstverständlich auch vom Finanzamt die KFZ-Steuer.
Gruß
NN
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