Energiebezug > Strom (Allgemein)
stromsperre
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von bowertaste
Es handelt sich hier um einen fiktiven Streitfall, der in den Positionierungen und Argumentationen bis auf das äußerste im Verhältnis zu \"Normalfällen\", zugespitzt wurde, um die Fronten zwischen Verbraucher und Energieanbieter, oder im rechtlichen Sinne gesagt, die Fronten zwischen Schuldner (Verbraucher) und Gläubiger (Energieanbieter), darzustellen.
--- Ende Zitat ---
Ihre Beiträge sind wundersam.
In Energielieferungsverträgen, von denen hier sonst im Forum die Rede ist, sind Kunden und Energieversorger immer zugleich Gläubiger und Schuldner, nur eben in Bezug auf die jeweils vom einen dem anderen Vertragsteil geschuldete Leistung. Der Versorger schuldet die Leistungsbereitstellung und Lieferung, der Kunde die Bezahlung derselben, die Lieferung freilich nur, soweit sie bezogen wurde, die Leistungsbereitstellung, soweit diese erfolgte, der Vesorger das seinige getan hatte, damit der Kunde die Möglichkeit hatte, die Leistung zu beziehen.
Wenn der Bedarf an Leistungsbereitstellung bei Abwesenheit beim Versorger nicht abgemeldet wurde, so konnten deshalb eben auch keine Kraftwerke runtergefahren und ggf. vom Netz genommen werden.
bowertaste:
Für einen Rechtsanwalt empfinde ich ihre Äußerung, neben den üblichen Pikierlichkeiten in diesem Metier, ziemlich handfest. Ich stimme ihrem Argument auf Seiten des Energielieferanten zu, dass Dieser rein theoretisch seine Leistungskapazitäten herunter fahren könnte, wenn der Kunde seine Leistungsabnahme vertraglich reduzieren wollte. Lieferreduktion inpunkto des z.B. bei Vattenfall als Jahresmax. mit 100000 KW/h, oder aber auch tages- bzw. monatsweise. Allein er kann es nicht, der Verbraucher, weil wie sie hervorhebenswert sagten, derartige Verträge, wie im übrigen alle Kaufverträge, von der gegenseitig zugesicherten Leistungserfüllung abhängig sind. Und zwar liegt dieses Problem offenbar nicht im Willensbereich des Verbraucher, sondern im Willensbereich des Energielieferanten, nämlich den AGB\'s. Sollten sich die Bücher da irren???
Aaaaaaber, weisen sie mal 1 AGB vor, in der dem Kunde solch, zugegebener Maßen außerordentliches Recht, eingeräumt wird. Die mir bekannten AGB\'s und auch die StromGVV sehen lediglich ein Kündigungsrecht vor, aber keine zeitweise Aussetzung.
RR-E-ft:
Was nutzt es Ihnen, wenn ich solche Suspensionsklauseln nachweise, solche jedoch nicht in Ihrem konkret betroffenen Vertrag bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden und deshalb für das konkrete Vertragsverhältnis keine Geltung beanspruchen, § 305 Abs. 2 BGB?
Was hinderte denn eine Kündigung, wenn man sicher wusste, dass man in dieser Zeit keine Leistung in Anspruch nehmen werde?
Die Mietwohnung, die Rundfunkgebühren, den Telefonanschluss, den Pachtgarten usw. usf. hätte man ja ebenso vorübergehend kündigen/abmelden können.
bowertaste:
Es wäre ja zumindest mal informativ, ob Energielieferanten sich gegenüber Verbrauchern überhaupt auf Vertrags- bzw. Liefermengensuspendierungen einlässen. Bisher sind derartige Veranstaltungen der Liefermengenreduktion, ja nur von derartigen Pfiffikus\' wie z.B. Flexstrom AG, bekannt. Ist aber gewerblich, wie wir wissen. Flexstrom macht doch nichts anderes als sich in die vom Netzbetreiber (in diesem Fall: wattfürnfall=vattenfall) mit z.B. 100000 KW/h garantierte Jahresmax. einzukaufen und dann die Minderung dem Kunden, z.B. mit dem 1200 KW/h-Paket, weiter zu verkaufen.
Gegen die Kündigung im Falle von Herrn X, sprach ja das für ihn unvorhersehbare Ereignis eines Unfalls (...).
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