Energiepreis-Protest > AggerEnergie
Aggerenergie nimmt Klage zurück - die Musterprozess- Pleite vor dem LG Köln
RR-E-ft:
Es darf davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen in seinem Leistungsbesreich eine marktbherrschende Stellung hat, was bei einem Marktanteil von über einem Drittel auf dem örtlich und sachlich relevanten Markt vermutet wird [vgl. auch BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rn. 19; BGH, B. v. 10.12.2008 - KVR 2/08].
Ein solches marktbherrschende Unternehmen ist es wegen des kartellrechtlichen Diskrimnierungsverbots gesetzlich verpflichtet, seine Kunden gleichzubehandeln. Haben einzelne Kunden Zahlungen zurückbekommen, müssen auch andere vergleichbare Kunden Geld zurückbekommen. Andernfalls werden sie gesetzwidrig diskriminiert. Man kann dies bei der Kartellbehörde anzeigen. Auch erscheint es möglich, einen eigenen Zahlungsanspruch hiernach nach den kartellrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen.
rori:
Hallo Forum,
ich bin selbst Kunde der Aggerenergie, sowohl gewerblich wie auch privat.
Ich habe auch die vom BGH beanstandelte Klausel in meinen Verträgen; Sofern man die Verjährung berücksichtigt (ob man das muss ist ja im Forum umstritten) ergibt sich bei mir für die Heizsaison 2007/2008 und 2008/2009 privat ein Anspruch von rund 600 €, gewerblich mehrere tausend Euro.
Natürlich - und da hat die Aggerenergie recht - ist sie (bisher) zu keiner Rückzahlung verurteilt worden. Das würde ich als Aggerenergie auch so sehen :)
Aber was nicht ist, kann ja noch werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es zu einer gerichtlichen Klärung in dieser Sache kommen. Mir geht es jetzt darum, meine Ansprüche im Hinblick auf eine spätere gerichtliche Entscheidung zu sichern und nicht weiter verjähren zu lassen. Dies um so mehr, als dass sich eine entsprechende gerichtliche Entscheidung lange hinziehen kann und die Aggerenergie zum 01.04.2009 \"wasserdichte\" Preisanpassungsklauseln formulieren wird.
Ich habe hierzu folgendes Schreiben aufgesetzt:
\"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf das Urteil des BGH zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen über die Lieferung von Gas.
Die vom BGH beanstandete und unwirksame Preisänderungsklausel ist Teil der vertraglichen Vereinbarung über die Lieferung von Gas zwischen der AggerEnergie und mir.
Ich gehe davon aus dass – unter der Berücksichtigung der Verjährung – sämtliche Erhöhungen der Arbeitspreise seit einschließlich dem 01.01.2006 unwirksam sind.
Hilfsweise widerspreche ich den auf der Basis der unwirksamen Preisanpassungsklausel erfolgten Erhöhungen der Arbeitspreise, soweit eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich auf der Basis der von Ihnen errechneten Verbrauchsdaten folgende Forderungen:\" (Tabelle)
Ist das so ok?
Gruß
Ronald
userD0009:
@rori
Mir erschließt sich der Sinn eines solchen Schreibens nicht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
§ 199 Abs. 1 BGB
D.h. sollte es auf eine Verjährung ankommen, dann ist das nächste relevante Datum in aller Regel der 31.12.2009.
Wenn Sie selbst davon ausgehen, dass es zu einer gerichtlichen Klärung kommen wird, so sollte für die Anspruchsgeltendmachung ein(e) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragt werden.
Diesem Rechtsbeistand sollte man dann auch die komplette Korrespondenz überlassen.
Ihr Schreiben könnte nämlich auch ein \"Schuss in den Ofen\" sein, was aber ohne genau Sachverhaltsprüfung nicht beantwortet werden kann.
Bei den im Raum stehenden Geldbeträgen kann ich nur noch mal nahe legen, einen mit der Materie vertrauten Rechtsbeistand zu beauftragen.
(Eine Erkältung behandelt man vlt. noch ohne Arztbesuch, aber für eine Operation an inneren Organen beauftragt man besser einen Facharzt.)
Grüße
belkin
WattWurm:
@rori
Gehören Sie auch zu den Kunden, die Anfang Juni die Jahresabrechnung der AE erhalten? Dann nämlich verjährt Ihre Forderung für den Abrechnungszeitraum Mai 2005 bis April 2006 = Rechnungsstellung Juni 2006 wohl erst mit Ablauf des 31.12.2009 (falls die ganz normale dreijährige Verjährungstheorie greift - was hier oder auch hier im Forum kontrovers diskutiert wird). Alle folgenden Abrechnungsperioden verjähren dementsprechend später. Nutzen Sie die Zeit, sich zu informieren und Ihre Schritte genau zu prüfen bzw. besser prüfen zu lassen.
Gasgeisel:
Wenn hier darüber diskutiert wird, ob sich Rückzahlungsforderungen von Kunden der AE verjähren (ob, und nach welchen Fristen auch immer), so stellt sich für mich die Frage, ob dies auch im Hinblick auf strittige, unter Verweis auf Billigkeit, nur in Teilen gezahlte Versorgerrechnungen gilt ?
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