Energiepreis-Protest > AggerEnergie

Aggerenergie nimmt Klage zurück - die Musterprozess- Pleite vor dem LG Köln

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eislud:
@Gasgeisel
Guckst Du hier: Unbilligkeitseinrede und Fälligkeit
Zur Verjährung im Rahmen der Billigkeit siehe insbesondere ab Textstelle \"Grundsätzlich gilt:\".

RR-E-ft:
Wenn dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zustand, er dieses Leistungsbestimmungsrecht durch unwiderrufliche Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB wirksam ausgeübt hatte und die Leistungsbestimmung darüber hinaus gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprach und die Entgelte zudem gegenüber dem Kunden abgerechnet wurden, kann die Abrechnung (bzw. die in ihr verkörperte Forderung) unter Beachtung des § 27 I AVBV von Anfang an fällig gewesen sein.

Ein derart fälliger Zahlungsanspruch des EVU unterliegt selbst der regelmäßigen Verjährung, kann also verjähren/ verjährt sein.

Gasgeisel:
Vielen Dank für die Antworten,

aber wie siehts denn dann mit, aus strittigen Preisanpassungsklauseln, resultierenden Forderungen seitens der Versorger aus. Wird die Klausel gerichtlich für unzulässig erklärt, ist die Forderung für den preiserhöhten Betrag natürlich ebenfalls hinfällig. Aber wie sieht es aus, wenn noch nicht gerichtlich über die versorgereigene Preisanpassungsklausel entschieden ist, oder vielleicht nie entschieden wird ?

Würden dann zum Beispiel bei einem Kunden der nach einer Preiserhöhung die preiserhöhten Mehrbeiträge einbehalten hat, diese Forderungen des Versorgers die älter als 3 Jahre sind, verjähren?

oder

bei einem Kunden der nach einer Preiserhöhung die preiserhöhten Mehrbeiträge bezahlt hat, die Rückzahlforderungen des Kunden, die älter als 3 Jahre sind verjähren?

Besteht seitens des Versorgers/Kunden daher ein besonder zeitlicher Druck die Zahlung/Rückzahlung über eine gerichtliche Entscheidung zu forcieren ?

Ich denke diese Frage dürfte die Meisten interessieren. Ich kann mit dem Zahlungsrückstand auf meiner Seite nähmlich gut leben und bezahle gerne die Preisbasis von 2005 weiter.

Black:

--- Zitat ---Original von Gasgeisel
Würden dann zum Beispiel bei einem Kunden der nach einer Preiserhöhung die preiserhöhten Mehrbeiträge einbehalten hat, diese Forderungen des Versorgers die älter als 3 Jahre sind, verjähren?
--- Ende Zitat ---

Ja.



--- Zitat ---Original von Gasgeisel
oder bei einem Kunden der nach einer Preiserhöhung die preiserhöhten Mehrbeiträge bezahlt hat, die Rückzahlforderungen des Kunden, die älter als 3 Jahre sind verjähren?
--- Ende Zitat ---

Streitig

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

aber nach meiner Ansicht auch hier: Ja.

RR-E-ft:
Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Dies betrifft Ansprüche des EVU gegen den Kunden ebenso wie Rückzahlungsansprüche des Kunden gegen das EVU.

Bei Rückforderungsansprüchen der Kunden, die aufgrund unwirksamer Vertragsklauseln teilweise über Jahre hinweg auf eine Nichtschuld Überzahlungen leisteten, ist lediglich strittig, wann die maßgebliche Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände, die für den Beginn des Verjährungslaufs maßgeblich sein kann, vorlag. Zudem ist fraglich, wer die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kenntnis dieser anspruchsbegründenden Umstände, von denen der Beginn des Laufs der regelmäßigen Verjährung abhängt, trägt.

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