Rechtlich ist die Lage so:
Der Versorger kann nur dann die Preise einseitig erhöhen, wenn ein Recht dazu besteht.
Der Versorger hat ein solches Recht zu beweisen, welches ihn dem Grunde nach zur einseitigen Preisneufestsetzung berechtigt.
Selten aber nicht ausgeschlossen ist, dass die Parteien bereits bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich des zu zahlenden Preises vertraglich vereinbart hatten. Dann unterliegt der Gesamtpreis von Anfang an der Billigkeitskontrolle.
Anders soll es nach Auffassung des achten Zivilsenats des BGH sein, wenn sich das Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt, wie dies gegenüber Tarifkunden und grundversorgten Kunden der Fall ist.
Dabei sollen nach Auffassung des achten Zivilsenats des BGH nur die nachträglichen Änderungen des Preises der Billigkeitskontrolle unterliegen.
Der geänderte Preis soll sogar zu einem neu vereinbarten Preis werden können, wenn der Änderung nicht widersprochen werde, insbesondere der erhöhte Preis vorbehaltlos gezahlt worden sei.
Dogmatisch lässt sich dies nicht erklären, nachdem eine Willenserklärung, mit welcher gem. § 315 Abs. 2 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden soll, schon kein auf Annahme gerichtetes Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, so dass es für eine Neuvereinbarung durch Einigung schon am Angebot fehlt. Zudem fehlt dem Kunden das Erklärungsbewusstsein zu einer solchen Einigung. Er weiß schon nicht, dass etwas neu vereinbart werden soll. Dies gilt erst recht, wenn der Versorger darauf hinweist, dass er ein einseitiges Preisneufestsetzungsrecht auszuüben gedenkt.
Der Kartellsenat des BGH wiederum sieht bei einem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht aus § 315 BGB eine sich ergebende gesetzliche Verpflichtung, die Entgelte nachträglich abzusenken, wenn es die Kostenentwicklung zulässt und dies den Kunden günstig ist (BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07 Rdn. 23, 26), so dass ein \"vereinbarter Preissockel\" demnach nicht bestehen kann. Der geltende Preis wäre danach immer das Ergebnis der Ermessensentscheidungen des zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigten Versorgers, die Preise zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten. Diese Ermessensentschediungen unterlägen der Billigkeitskontrolle.
Letzteres leuchtet mir ein:
Kraft des gesetzlichen Leistungsbetimmungsrechts ist der Versorger berechtigt, bei steigenden Kosten die Preise zu erhöhen, und gesetzlich verpflichtet, bei sinkenden Kosten die Preise abzusenken. Er bestimmt die zu zahlenden jeweiligen Preise, weil nur er die Entwicklung der dafür maßgeblichen Kosten kennt. Schließlich verpflichtet § 2 Abs. 1 EnWG die gesetzlich zur Leistungsbestimmung berechtigten Grundversorger, zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung im Interesse der Allgemeinheit, was bei der Billigkeitskontrolle Berücksichtigung finden muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Offensichtlich bestehen auch beim BGH zwei Betrachtungsweisen, die sich beide mehr oder minder begründen lassen, aber nach den einfachen Gesetzen der Logik nicht miteinander vereinbar sind.
Grundsätzlich gilt:
Im Falle eines bestehenden Leistungsbestimmungsrechts ist die einseitig bestimmte Leistung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Unbilligkeit muss einredeweise geltend gemacht werden.
Ob eine Verbindlichkeit als Vorausetzung einer Fälligkeit vorliegt oder aber nicht, ist vom Gericht zu entscheiden, welches die Billigkeit zu prüfen hat.
Diese Prüfung kann ergeben, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprach und damit von Anfang an verbindlich war oder aber, dass die Billigkeit nicht nachgewiesen sei und deshalb auch die Voraussetzungen einer Verbindlichkeit nicht nachgewiesen sei. Im ersten Fall kann sich der Kunde von Anfang an in Verzug befunden haben, so dass auch Verzugszinsen geschuldet sein können. Dies hat aber ebenso auch zur Folge, dass eine berechtigte und von Anfang an fällige Forderung (infolge der Verbindlichkeit) der regelmäßigen Verjährung unterliegt und deshalb verjähren kann.
Im Fall der Unbilligkeit und Unverbindlichkeit bestand hingegen schon keine verbindliche Forderung und kein entsprechender Zahlungsanspruch, so dass ein solcher auch nicht verjähren kann.
Ganz anders verhält es sich in den Fällen, wo schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, namentlich bei Sonderabkommen, wo sich ein solches Recht nicht aus einem Gesetz ergibt, es deshalb einer hinreichend konkreten Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf (BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 VIII ZR 274/06).
Mangels Preisänderungsrecht gilt dabei der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis weiter [LG Gera, Urt. v. 07.11.08 2 HKO 95/08], es sei denn, die Parteien hätten später durch Angebot und Annahme im Sinne von §§ 145 ff. BGB einen anderen Preis neu vereinbart.