@ RR-E-ft
Ich glaube ihre sehr umfassenden Ausführungen werden entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.
Vielleicht wäre es zweckdienlicher auf die Frage:
\"nach den bisherigen Aussagen von Herrn Fricke habe ich es so verstanden, das durch Widerspruch gem. § 315 BGB die gefordeten Beträge nicht fällig werden. Diese müssen per Gericht auf Ihre \"Billigkeit\" geprüft werden. Also Mahnungen und Mahnkosten des Versorgers sind unzulässig. Der hat nur den Weg über einen Mahnbescheid/Klage zur gerichtlichen Festlegung eines billigen Preises. Erst diese wäre dann fällig und kann direkt anerkannt werden.
Solange aber keine Forderung fällig ist, kann diese auch nicht verjähren, höchstens verwirken.\"
Darauf hinzuweisen, dass Sie falsch verstanden wurden.