« Antwort #30 am: 15. Januar 2009, 16:28:32 »
Original von enerveto
Der Beschluss des Amtsgerichts Lingen liegt dem Bund der Energieverbraucher vor, ist aber in Urteilssammlung nicht enthalten.
Amtsgericht Lingen, Geschäfts-Nr.: 12 C 1143/08 (X)
Lingen, 04.11.2008
Beweis- und Hinweisbeschluss
„In dem Rechtsstreit Energieversorgung Emsbüren GmbH gegen -.-.
I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
Hat die Klägerin mit den Gaspreiserhöhungen lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben? Sind die Kostensteigungen nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen worden?
durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen, um dessen Benennung die Wirtschaftsprüferkammer NRW, Tersteegenstraße 14,40474 Düsseldorf-Golzheim, gebeten werden soll.
II. Der Sachverständige wird erst beauftragt, wenn die klagende Partei einen Kostenvorschuss von 2.500,- EUR eingezahlt hat. Die Anforderung eines etwa erforderlichen weiteren Kostenvorschusses bleibt vorbehalten. Zur Einzahlung wird eine Frist von 3 Wochen gesetzt. Nach Fristablauf kann die Partei mit dem Beweismittel ausgeschlossen werden.
III. Dem Interesse der Klägerin an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird wie folgt Rechnung getragen:
Der Sachverständige fordert die für das Gutachten benötigten Geschäftsunterlagen unmittelbar von der Klägerin an. Er setzt das Gericht hiervon in Kenntnis. Die Klägerin stellt ihm die Unterlagen vollständig zur Verfügung.
Der Sachverständige übersendet das fertige Gutachten zunächst nur an das Gericht und an die Klägerin. Die Klägerin legt gegenüber dem Gericht dar, an welchen Teilen des Gutachtens aus welchen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Auf dieser Grundlage trifft das Gericht die weiteren Entscheidungen, auf welche Weise die Geheimhaltung sichergestellt wird.
IV. Das Gericht weist auf folgendes hin.
1. Die Klage ist schlüssig. Dabei kann für die Entscheidung der Hauptsache nach dahinstehen, ob die Rechnung der Klägerin prüffähig ist. Etwaige Mängel sind durch die Klageschrift behoben.
2. Streitentscheidend ist damit allein die unter I. aufgeworfene Frage. Nach Auffassung des Gerichtes bleibt es auch bei Vorlage eines Testates dabei, dass die Klägerin für die Billigkeit der Erhöhung darlegungs- und beweispflichtig ist. Da der Kunde die Grundlagen des Testates und die einzelnen Berechnungsmethoden nicht kennt und diese ihm auch nicht im Einzelnen mitgeteilt werden müssen, kann er nicht substantiiert bestreiten.
3. Die streitentscheidende Frage ist auch nicht durch Vernehmung der beauftragten Wirtschaftsprüfer zu klären. Es stellt eine Sachverständigenfrage dar, ob nur die Bezugskosten weitergegeben werden. Es kommt nicht auf die Wahrnehmung der Zeugen an. Zur Klärung der Frage ist auch keine Prüfung der Glaubhaftigkeit geboten. Selbst wenn die Zeugen glaubhaft aussagen, dass nach ihren Berechnungen lediglich die Bezugskostensteigerungen weitergegeben worden sind, schließt dies nicht aus, dass sich die Zeugen verrechnet bzw. eine falsche Berechnungsmethode gewählt haben.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Hardt, Richter am Amtsgericht“
Was wurde aus der Sache? Ist der Versorger dem Beschluss nachgekommen?
Gespeichert
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.
Matthäus, Kapitel 10, Vers 34