Noch eine Anmerkung dazu.
Bei Abschlägen handelt es sich um Vorauszahlungen auf eine künftige Verbrauchsabrechnung. Erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt die Abrechnung, so dass nicht gezahlte Abschläge in 2005 nicht dazu führen, dass erst mit einer 2006 fällig gewordenen Jahresverbrauchsabrechnung geltend gemachte Forderungen aus Energielieferungen insoweit bereits mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt seien. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung sind mit den Abschlägen geleistete Zuvielzahlungen des Kunden an diesen auszukehren.
Ebenso verhält es sich mit Rückforderungsansprüchen der Kunden.
Auch für diese sind die Jahresverbrauchsabrechnung und auf diese geleistete Beträge maßgeblich, auch wenn es sich bei den geleisteten Zahlungen um Abschlagszahlungen und damit Vorauszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung handelte.
Wurden also in 2005 zu hohe Abschläge als Vorauszahlungen auf eine künftige Jahresverbrauchsabrechnung, die erst 2006 erstellt und fällig wurde, geleistet, so ist der Rückforderungsanspruch erst mit der Verrechnung dieser Abschläge auf die Verbrauchsabrechnung durch den Versorger in 2006 entstanden, so dass die regelmäßige Verjährung (3 Jahre) dieser Rückforderungsansprüche mit dem 31.12.2006 begann.