Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verjährung der Versorgerforderungen?  (Gelesen 6365 mal)

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Offline wulfus

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« am: 07. Januar 2009, 21:09:40 »
In vielen Beiträgen wurde hier manches Unkonkretes zur Verjährung der Versorgerforderungen gepostet.
Jetzt zum Jahreswechsel ist das Thema sehr akut für diejenigen, die in 2005 begonnen haben,  
gegen Preiserhöhungen Widerspruch einzulegen und bis heute erfolgreich Abschläge bzw. Rechnungen gekürzt haben.


Zuletzt Ende November schrieb mir mein Gasversorger artig, dass er zum 1. Februar 2009 seine Tarife um min. 0,46 ct senken wird.
Auf meine Widersprüche bis 2008 ist er dabei nicht eingegangen. Betreffs Mahnung oder Klageandrohung kein Wort.

Wie gehe ich mit seinen noch \"offenen Forderungen\" aus den vergangenen drei Jahren nun um?
Kann ich die nun getrost vergessen? Oder soll ich alles so weiterlaufen lassen, bis zu einer ersten Klage?
Bis heute habe ich noch keine die Verjährung hemmende Aktion bzw. Reaktion meines Versorgers erhalten.
Was sollte ich tun oder lassen?
.

Offline RR-E-ft

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #1 am: 07. Januar 2009, 21:35:22 »
Siehste hier.

Sie sollten es lassen, Beiträge doppelt zu posten.  ;)

Offline wulfus

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #2 am: 08. Januar 2009, 12:19:02 »
Zitat
Original von RR-E-ft ...
Sie sollten es lassen, Beiträge doppelt zu posten.  ;)
Sorry, Hr. Fricke, es war das erste Mal in diesem Forum; kommt nicht mehr vor.
Ich hatte etwas die Orientierung verloren und fand, daß der Beitrag unter Grundsatzfragen besser aufgehoben wäre.
Bitte entfernen Sie den Beitrag, wenn es Ihre Zeit erlaubt.

Offline RR-E-ft

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #3 am: 08. Januar 2009, 17:06:07 »
Zitat
Original von wulfus
 es war das erste Mal in diesem Forum; kommt nicht mehr vor.

Habe ich mir hier auf einem Zettel notiert.  ;)

Offline RR-E-ft

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #4 am: 13. Januar 2009, 14:45:09 »
Noch eine Anmerkung dazu.

Bei Abschlägen handelt es sich um Vorauszahlungen auf eine künftige Verbrauchsabrechnung. Erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt die Abrechnung, so dass nicht gezahlte Abschläge in 2005 nicht dazu führen, dass erst mit einer 2006 fällig gewordenen  Jahresverbrauchsabrechnung geltend gemachte Forderungen aus Energielieferungen insoweit bereits mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt seien. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung sind mit den Abschlägen geleistete Zuvielzahlungen des Kunden an diesen auszukehren.

Ebenso verhält es sich mit Rückforderungsansprüchen der Kunden.

Auch für diese sind die Jahresverbrauchsabrechnung und auf diese geleistete Beträge maßgeblich, auch wenn es sich bei den geleisteten Zahlungen um Abschlagszahlungen und damit Vorauszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung handelte.

Wurden also in 2005 zu hohe Abschläge als Vorauszahlungen auf eine künftige Jahresverbrauchsabrechnung, die erst 2006 erstellt und fällig wurde, geleistet, so ist der Rückforderungsanspruch erst mit der Verrechnung dieser Abschläge auf die Verbrauchsabrechnung durch den Versorger in 2006 entstanden, so dass die regelmäßige Verjährung (3 Jahre) dieser Rückforderungsansprüche  mit dem 31.12.2006 begann.

Offline wulfus

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #5 am: 13. Januar 2009, 17:33:18 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Noch eine Anmerkung dazu.
.... Erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt die Abrechnung, so
dass nicht gezahlte Abschläge in 2005 nicht dazu führen, dass erst mit einer 2006
fällig gewordenen  Jahresverbrauchsabrechnung geltend gemachte Forderungen aus
Energielieferungen insoweit bereits mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt seien. ...
Danke, alles klar, das habe ich schon längst vermutet; trifft bei mir zu.
Darum habe ich bisher wohl noch keinen Mahnbescheid erhalten.

E.on bläst ja wohl zum Großangriff, um Verjährungen zu hemmen. Link

Offline Schwalmtaler

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #6 am: 14. Januar 2009, 08:23:40 »
@ RA Fricke

Ist denn nun das Rechnungsdatum oder der Verbrauchszeitraum  entscheiden?

Beispiel 1:
Verbrauch vom 01.12.04 bis 30.11.05
Rechnungsdatum 15.12.05

Verjährung 31.12.08 oder 09?

Beispiel 2:
Verbrauch vom 01.01.05 bis 31.12.05
Rechnungsdatum 15.01.06

Verjährung erst am 31.12.09 oder doch auch in 08?

Und müsste es sich nicht um eine Verwirkung handeln, da die Forderungen ja nach Widerspruch noch gar nicht fällig sind?

Gruß
Schwalmtaler

Offline Black

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #7 am: 14. Januar 2009, 09:59:18 »
Zitat
Original von Schwalmtaler
Ist denn nun das Rechnungsdatum oder der Verbrauchszeitraum  entscheiden?

Entscheident ist weder Verbrauchszeitraum noch Rechnungsdatum, sondern die Fälligkeit der Rechnung.

Und dass der Widerspruch die Fälligkeit verhindert ist falsch.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline AKW NEE

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #8 am: 14. Januar 2009, 10:42:38 »
@ Black

Nun schlägt der @Blackismus auch hier zu.
Zitat
Aua

Die Rechtsauffassung zur Fälligkeit war hier bislang im Sinne von Schwalmtaler. Die Leute hier geben sich viel mühe mit dem, was Sie schreiben und sich erarbeiten. Wenn Sie werte/r Herr oder Frau @ Black grundsätzlich anderer Meinung sind, sollten Sie aus auch begründen können. Auch wenn Sie ein RA der Versorger sind sollte Ihnen dies möglich sein und wenn es Ihnen dann gelingt dies auch noch allgemein verständlich zu formulieren um so besser.

Offline Pedro

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #9 am: 14. Januar 2009, 10:49:58 »
@Black :\'\'Entscheident ist weder Verbrauchszeitraum noch Rechnungsdatum, sondern die Fälligkeit der Rechnung.\'\'

Und nun beginnt der ganze Verjährungs-Zirkus wieder von vorn. Dabei hatte Herr Fricke es doch schon richtig und auch für juristische Laien nachvollziehbar dargestellt, wie es mit der Verjährung aussieht.
Nun wieder die bekannten Nebelkerzen zu werfen, ist unverständlich, war aber zu erwarten.

Offline Black

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #10 am: 14. Januar 2009, 11:11:34 »
Zitat
Original von Pedro
Und nun beginnt der ganze Verjährungs-Zirkus wieder von vorn. Dabei hatte Herr Fricke es doch schon richtig und auch für juristische Laien nachvollziehbar dargestellt, wie es mit der Verjährung aussieht.
Nun wieder die bekannten Nebelkerzen zu werfen, ist unverständlich, war aber zu erwarten.

Meine Antwort bezog sich auf die Frage von Schwalmtaler, für den die Frage anscheinend noch nicht nachvollziehbar geklärt war. Außerdem war die Antwort korrekt. Nicht alles was Sie vielleicht nicht verstehen ist eine \"Nebelkerze\".

Zitat
Original von AKWDie Rechtsauffassung zur Fälligkeit war hier bislang im Sinne von Schwalmtaler. Die Leute hier geben sich viel mühe mit dem, was Sie schreiben und sich erarbeiten. Wenn Sie werte/r Herr oder Frau @ Black grundsätzlich anderer Meinung sind, sollten Sie aus auch begründen können.

Das der bloße Widerspruch nicht die Fälligkeit aufhebt ist hier bereits oft erläutert worden. Auch von Herrn Fricke.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Schwalmtaler

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #11 am: 14. Januar 2009, 11:12:28 »
@ RA Fricke und all,

habe mich evtl. nicht klar ausgedrückt.

Meine Beispiele beziehen sich auf eine Verjährung/Verwirkung (nach meinem bisher hier erworbenen Verständnis: Verwirkung) der Versorgeransprüche wegen nach Widerspruch gekürzter Rechnungsbegleichung. Denn durch Widerspruch nicht fällige Beträge können nicht verjähren.

Anscheinend hat Herr Fricke aber mit seiner Erklärung vom 13.01. 13Uhr45 die Verjährung der Kundenansprüche aufgrund Überzahlung gemeint, oder?

Sorry, hätte besser in Ruhe lesen und überlegen sollen, dann wäre dieser Unterschied auch mir aufgefallen.

Gruß
Schwalmtaler

Offline Christian Guhl

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #12 am: 14. Januar 2009, 12:28:57 »
Zitat
Original von Schwalmtaler
Denn durch Widerspruch nicht fällige Beträge können nicht verjähren.
Falsch ! Durch den Widerspruch werden Beträge nicht \"nicht fällig\".
\"Nicht fällig\" sind sie sowieso, wenn sie unbillig waren. Und können dann auch nicht verjähren. Das kann uns aber egal sein, da sie ja unbillig sind. Wenn sie aber billig waren (wie die Versorger gern behaupten), sind sie nach 3 Jahren verjährt. Und können uns somit nach dieser Zeitspanne ebenso egal sein.
Wie man es also dreht und wendet : Nach 3 Jahren gibt es nur 2 Möglichkeiten :
unbillig oder verjährt.

Offline Schwalmtaler

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #13 am: 14. Januar 2009, 12:53:04 »
Hallo Herr Guhl,

nach den bisherigen Aussagen von Herrn Fricke habe ich es so verstanden, das durch Widerspruch gem. § 315 BGB die gefordeten Beträge nicht fällig werden. Diese müssen per Gericht auf Ihre \"Billigkeit\" geprüft werden. Also Mahnungen und Mahnkosten des Versorgers sind unzulässig. Der hat nur den Weg über einen Mahnbescheid/Klage zur gerichtlichen Festlegung eines billigen Preises. Erst diese wäre dann fällig und kann direkt anerkannt werden.
Solange aber keine Forderung fällig ist, kann diese auch nicht verjähren, höchstens verwirken.

Ist schon so eine Sache mit der Rechtssprache und ihrer Auslegung/Deutung.

Offline RR-E-ft

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Verjährung der Versorgerforderungen?
« Antwort #14 am: 14. Januar 2009, 15:58:01 »

 

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