@jofri46
So ist es. \"Gehüpft wie gesprungen.\"
@nomos
Ich meine, das Thema sei nach umfassender Erörterung \"durch\".
Was soll denn da etwaig noch unklar sein?
Die bestrittene Billigkeit muss nach Unbilligkeitseinrede bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht von einem Gericht geklärt werden (§ 315 Abs. 3 BGB). Daran ändert § 17 GVV nichts, wie sich aus § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV zweifelsfrei ergibt, wonach die Unbilligkeitseinrede nicht vom Einwendungsausschluss erfasst ist und die Regelung des § 315 BGB durch diese Vorschrift unberührt bleibt.
Diskussionen um der Diskussion willen (Palaver) sind untunlich.