Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung der Versorgerforderungen?
Black:
--- Zitat ---Original von Pedro
Und nun beginnt der ganze Verjährungs-Zirkus wieder von vorn. Dabei hatte Herr Fricke es doch schon richtig und auch für juristische Laien nachvollziehbar dargestellt, wie es mit der Verjährung aussieht.
Nun wieder die bekannten Nebelkerzen zu werfen, ist unverständlich, war aber zu erwarten.
--- Ende Zitat ---
Meine Antwort bezog sich auf die Frage von Schwalmtaler, für den die Frage anscheinend noch nicht nachvollziehbar geklärt war. Außerdem war die Antwort korrekt. Nicht alles was Sie vielleicht nicht verstehen ist eine \"Nebelkerze\".
--- Zitat ---Original von AKWDie Rechtsauffassung zur Fälligkeit war hier bislang im Sinne von Schwalmtaler. Die Leute hier geben sich viel mühe mit dem, was Sie schreiben und sich erarbeiten. Wenn Sie werte/r Herr oder Frau @ Black grundsätzlich anderer Meinung sind, sollten Sie aus auch begründen können.
--- Ende Zitat ---
Das der bloße Widerspruch nicht die Fälligkeit aufhebt ist hier bereits oft erläutert worden. Auch von Herrn Fricke.
Schwalmtaler:
@ RA Fricke und all,
habe mich evtl. nicht klar ausgedrückt.
Meine Beispiele beziehen sich auf eine Verjährung/Verwirkung (nach meinem bisher hier erworbenen Verständnis: Verwirkung) der Versorgeransprüche wegen nach Widerspruch gekürzter Rechnungsbegleichung. Denn durch Widerspruch nicht fällige Beträge können nicht verjähren.
Anscheinend hat Herr Fricke aber mit seiner Erklärung vom 13.01. 13Uhr45 die Verjährung der Kundenansprüche aufgrund Überzahlung gemeint, oder?
Sorry, hätte besser in Ruhe lesen und überlegen sollen, dann wäre dieser Unterschied auch mir aufgefallen.
Gruß
Schwalmtaler
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von Schwalmtaler
Denn durch Widerspruch nicht fällige Beträge können nicht verjähren.
--- Ende Zitat ---
Falsch ! Durch den Widerspruch werden Beträge nicht \"nicht fällig\".
\"Nicht fällig\" sind sie sowieso, wenn sie unbillig waren. Und können dann auch nicht verjähren. Das kann uns aber egal sein, da sie ja unbillig sind. Wenn sie aber billig waren (wie die Versorger gern behaupten), sind sie nach 3 Jahren verjährt. Und können uns somit nach dieser Zeitspanne ebenso egal sein.
Wie man es also dreht und wendet : Nach 3 Jahren gibt es nur 2 Möglichkeiten :
unbillig oder verjährt.
Schwalmtaler:
Hallo Herr Guhl,
nach den bisherigen Aussagen von Herrn Fricke habe ich es so verstanden, das durch Widerspruch gem. § 315 BGB die gefordeten Beträge nicht fällig werden. Diese müssen per Gericht auf Ihre \"Billigkeit\" geprüft werden. Also Mahnungen und Mahnkosten des Versorgers sind unzulässig. Der hat nur den Weg über einen Mahnbescheid/Klage zur gerichtlichen Festlegung eines billigen Preises. Erst diese wäre dann fällig und kann direkt anerkannt werden.
Solange aber keine Forderung fällig ist, kann diese auch nicht verjähren, höchstens verwirken.
Ist schon so eine Sache mit der Rechtssprache und ihrer Auslegung/Deutung.
RR-E-ft:
@Schwalmtaler
Ggf. noch einmal hier lesen.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln