Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung der Versorgerforderungen?
wulfus:
In vielen Beiträgen wurde hier manches Unkonkretes zur Verjährung der Versorgerforderungen gepostet.
Jetzt zum Jahreswechsel ist das Thema sehr akut für diejenigen, die in 2005 begonnen haben,
gegen Preiserhöhungen Widerspruch einzulegen und bis heute erfolgreich Abschläge bzw. Rechnungen gekürzt haben.
Zuletzt Ende November schrieb mir mein Gasversorger artig, dass er zum 1. Februar 2009 seine Tarife um min. 0,46 ct senken wird.
Auf meine Widersprüche bis 2008 ist er dabei nicht eingegangen. Betreffs Mahnung oder Klageandrohung kein Wort.
Wie gehe ich mit seinen noch \"offenen Forderungen\" aus den vergangenen drei Jahren nun um?
Kann ich die nun getrost vergessen? Oder soll ich alles so weiterlaufen lassen, bis zu einer ersten Klage?
Bis heute habe ich noch keine die Verjährung hemmende Aktion bzw. Reaktion meines Versorgers erhalten.
Was sollte ich tun oder lassen?
.
RR-E-ft:
Siehste hier.
Sie sollten es lassen, Beiträge doppelt zu posten. ;)
wulfus:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft ...
Sie sollten es lassen, Beiträge doppelt zu posten. ;)
--- Ende Zitat ---
Sorry, Hr. Fricke, es war das erste Mal in diesem Forum; kommt nicht mehr vor.
Ich hatte etwas die Orientierung verloren und fand, daß der Beitrag unter Grundsatzfragen besser aufgehoben wäre.
Bitte entfernen Sie den Beitrag, wenn es Ihre Zeit erlaubt.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von wulfus
es war das erste Mal in diesem Forum; kommt nicht mehr vor.
--- Ende Zitat ---
Habe ich mir hier auf einem Zettel notiert. ;)
RR-E-ft:
Noch eine Anmerkung dazu.
Bei Abschlägen handelt es sich um Vorauszahlungen auf eine künftige Verbrauchsabrechnung. Erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt die Abrechnung, so dass nicht gezahlte Abschläge in 2005 nicht dazu führen, dass erst mit einer 2006 fällig gewordenen Jahresverbrauchsabrechnung geltend gemachte Forderungen aus Energielieferungen insoweit bereits mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt seien. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung sind mit den Abschlägen geleistete Zuvielzahlungen des Kunden an diesen auszukehren.
Ebenso verhält es sich mit Rückforderungsansprüchen der Kunden.
Auch für diese sind die Jahresverbrauchsabrechnung und auf diese geleistete Beträge maßgeblich, auch wenn es sich bei den geleisteten Zahlungen um Abschlagszahlungen und damit Vorauszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung handelte.
Wurden also in 2005 zu hohe Abschläge als Vorauszahlungen auf eine künftige Jahresverbrauchsabrechnung, die erst 2006 erstellt und fällig wurde, geleistet, so ist der Rückforderungsanspruch erst mit der Verrechnung dieser Abschläge auf die Verbrauchsabrechnung durch den Versorger in 2006 entstanden, so dass die regelmäßige Verjährung (3 Jahre) dieser Rückforderungsansprüche mit dem 31.12.2006 begann.
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