Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung der Versorgerforderungen?

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wulfus:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Noch eine Anmerkung dazu.
.... Erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt die Abrechnung, so
dass nicht gezahlte Abschläge in 2005 nicht dazu führen, dass erst mit einer 2006
fällig gewordenen  Jahresverbrauchsabrechnung geltend gemachte Forderungen aus
Energielieferungen insoweit bereits mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt seien. ...
--- Ende Zitat ---
Danke, alles klar, das habe ich schon längst vermutet; trifft bei mir zu.
Darum habe ich bisher wohl noch keinen Mahnbescheid erhalten.

E.on bläst ja wohl zum Großangriff, um Verjährungen zu hemmen. Link

Schwalmtaler:
@ RA Fricke

Ist denn nun das Rechnungsdatum oder der Verbrauchszeitraum  entscheiden?

Beispiel 1:
Verbrauch vom 01.12.04 bis 30.11.05
Rechnungsdatum 15.12.05

Verjährung 31.12.08 oder 09?

Beispiel 2:
Verbrauch vom 01.01.05 bis 31.12.05
Rechnungsdatum 15.01.06

Verjährung erst am 31.12.09 oder doch auch in 08?

Und müsste es sich nicht um eine Verwirkung handeln, da die Forderungen ja nach Widerspruch noch gar nicht fällig sind?

Gruß
Schwalmtaler

Black:

--- Zitat ---Original von Schwalmtaler
Ist denn nun das Rechnungsdatum oder der Verbrauchszeitraum  entscheiden?

--- Ende Zitat ---

Entscheident ist weder Verbrauchszeitraum noch Rechnungsdatum, sondern die Fälligkeit der Rechnung.

Und dass der Widerspruch die Fälligkeit verhindert ist falsch.

AKW NEE:
@ Black

Nun schlägt der @Blackismus auch hier zu.
--- Zitat ---Aua
--- Ende Zitat ---

Die Rechtsauffassung zur Fälligkeit war hier bislang im Sinne von Schwalmtaler. Die Leute hier geben sich viel mühe mit dem, was Sie schreiben und sich erarbeiten. Wenn Sie werte/r Herr oder Frau @ Black grundsätzlich anderer Meinung sind, sollten Sie aus auch begründen können. Auch wenn Sie ein RA der Versorger sind sollte Ihnen dies möglich sein und wenn es Ihnen dann gelingt dies auch noch allgemein verständlich zu formulieren um so besser.

Pedro:
@Black :\'\'Entscheident ist weder Verbrauchszeitraum noch Rechnungsdatum, sondern die Fälligkeit der Rechnung.\'\'

Und nun beginnt der ganze Verjährungs-Zirkus wieder von vorn. Dabei hatte Herr Fricke es doch schon richtig und auch für juristische Laien nachvollziehbar dargestellt, wie es mit der Verjährung aussieht.
Nun wieder die bekannten Nebelkerzen zu werfen, ist unverständlich, war aber zu erwarten.

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