@Emsländer
Danke für den gutgemeinten Link - für mich war es aber so selbstverständlich, zuerstmal in dieser Liste zu schauen, dass ich das nicht extra erwähnt habe. Leider gibt es in dieser Liste nach wie vor nur EINEN Anwalt für ganz PLZ 6..... - und der ist zudem auch noch ohne Spezialgebiet/Sternchen.
@Evitel2004
Danke für\'s Verschieben. Auch die beiden Links/Threads > Mahnbescheide EON Avacon und EON Hanse fand ich recht hilfreich.
Irgendwo hier im Forum (leider finde ich\'s nicht mehr) las ich auch, dass da Jemand von seinem Versorger regelmässig Mahnbescheide bekommt, dass der Versorger aber nach dem Widerspruch bisher immer alles auf sich beruhen liess. Wohl nach dem Motto \"probieren wir\'s halt mal\" ... es gibt ja unzählige Fälle, wo Leute sich schon durch vorsätzlich unberechtigt zugeschickte Mahnbescheide haben einschüchtern lassen.
Klar, dass man wissen sollte, was man mit seinem Gaspreis-Widerstand lostreten könnte - aber trotzdem heisst das doch nicht, das man scharf drauf ist, tatsächlich von seinem Versorger vor\'s Gericht gezerrt zu werden, zumal es schliesslich keine Garantie über den Ausgang gibt. Ich sehe das genauso wie Lupo - mir geht es darum, mein (Kosten-)Risiko einschätzen zu können.
1. Natürlich erheben wir Widerspruch gegen den Mahnbescheid!Was dann kommt, sagt Opa Ete in o.g. Link:
\"Entweder klagt der Versorger (daraufhin) oder nicht! Wenn er ein halbes Jahr nach ihrem Widerspruch immer noch nicht geklagt hat - so lange läuft die Hemmung, dann können sie sich auf Verjährung berufen und brauchen nicht zu zahlen.\"> in Bezug auf die Forderungen, die mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt gewesen wären
(also z.B. ein nichtbezahlter Forderungsteilbetrag aus der Versorger-Abrechnung von 2005)
Zum Verfahrensablauf bin ich noch gestossen auf > Zivilprozessordnung >
ZPO § 697
(4) 1Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. 2Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.2. Frage (Bitte um Antwort/Kommentar)Wer kalte Füsse kriegt, der könnte also seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid auch wieder zurücknehmen !?!Muss er dann zwangsläufig auch die dem Antragsteller bisher entstandenen Anwalts-/Verfahrenskosten ersetzen?
Oder trägt bis dahin noch jeder seine Kosten/Auslagen selbst? Als Sondervertragskunde hoffen wir darauf, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist und dass daher alle Preiserhöhungen unberechtigt waren. Letztlich, dass die Gasuf -falls sie wirklich klagen sollte- vor Gericht unterliegen würde.
3. Frage (Bitte um Antwort/Kommentar)Hat denn schon ein Gasuf-Sondervertragskunde seinen Vertrag daraufhin von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen??Gab\'s nicht sogar über den BdE einen derartigen Service zum Festpreis?
Ich hoffe, auf meine 2 Fragepunkte noch eine Antwort zu erhalten - gerne auch \'nen Link, falls das hier irgendwo im Forum schon erklärt wurde.
Vielen Dank!
Nebenbei wundere ich mich, wie die Gasuf/deren Prozessbevollmächtigte RAe Patt, Chemnitz (lt. Mahnbescheid) diesen Zeitablauf hinbekommen haben:
22.12.2008 Mahnbescheidsantrag beim Mahngericht Coburg eingegangen
23.12.2008 Mahnbescheid durch Mahngericht ausgestellt
31.12.2008 Mahnbescheid zugestellt
Nach meinen bisherigen Erfahrungen brauchte das Mahngericht Coburg bisher immer mindestens 6 Wochen Bearbeitungszeit ab Antragseingang.
Beim Mahnbescheidsantrag der Gasuf war\'s plötzlich in nur 24 Stunden möglich !!! :evil: