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Eon Verschickt Gerichtliche Mahnbescheide
Docker:
Moin moin, auch ich habe heute den Mahnbescheid bekommen ... aber immer mit der Ruhe ... 14 Tage Zeit ... wir lassen uns das Silvester nicht versauen! :P Allen \"Verweigerern\" einen guten Rutsch ins neue Jahr, unser Kampf gegen diesen \"raffgierigen\" Monopolisten E.on geht weiter ...!!!! :evil:
nomos:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Ist nicht verkehrt; entscheidend ist allerdings der fristgerechte Eingang beim Mahngericht (das Gericht, bei dem das streitige Verfahren erfolgen soll, ist in diesem Stadium irrelevant).
--- Ende Zitat ---
Warum machen Behörden immer nur halbe Sachen und brauchen dazu noch ewig? Da war doch mal was mit Bürokratieabbau und nach Brüssel wurde dafür ein Bayerischer Ministerpräsident aD berufen.
Das \"Stuttgarter\" automatisierte Mahnverfahren gibt es jetzt seit 1982 und in der Zwischenzeit bundesweit. Online kann man Mahnbescheide gleich per Datensatz in Massen beantragen.
Warum kann man den Widerspruch nicht ebenfalls online absenden und das Verfahren online verfolgen. Die Zustellung ist geregelt und einen hinreichend sicheren Identifikationscode könnte man ja mit dem Bescheid liefern.
faun:
Hallo,
Habe heute im Briefkasten,den hier schon erwähnten Mahnbescheid erhalten,werde diesen insgesamt Wiedersprechen,hoffe das dies alle tun,die schon jahrelang,gegen die Preistreiberei kämpfen.
Kann schon einer berichten,was dann passiert ?
Mfg
Pilger
jofri46:
Die Zustellung der Mahnbescheide zum Jahresende lässt vermuten, dass damit zunächst einmal die Verjährung gehemmt werden soll.
Nach Widerspruch kann der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Dazu muss der Antragsteller den Anspruch einer Klageschrift entsprechend begründen.
Aber auch der Antragsgegner kann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Das Streitgericht wird dann den Antragsteller mit Frist auffordern, den Anspruch zu begründen. Geht die Anspruchsbegründung nicht fristgerecht ein, kann der Antragsgegner einen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen.
Das Prozedere ergibt sich aus den §§ 696, 697 ZPO.
Sollte das Verfahren nach Widerspruch vom Antragsteller nicht bald weiterbetrieben werden, könnte also auch der Antragsgegner aktiv werden. Das wäre aus meiner Sicht durchaus überlegenswert, wenn man den Anspruch für unbegründet hält, die Erfolgsaussichten positiv einschätzt (sollte man anwaltlich prüfen lassen), den Schwebezustand nicht weiter hinnehmen will und bereit ist, das mit jedem streitigen Gerichtsverfahren verbundene Prozeß- und Kostenrisiko einzugehen.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von nomos
Das \"Stuttgarter\" automatisierte Mahnverfahren gibt es jetzt seit 1982 und in der Zwischenzeit bundesweit. Online kann man Mahnbescheide gleich per Datensatz in Massen beantragen.
Warum kann man den Widerspruch nicht ebenfalls online absenden und das Verfahren online verfolgen.
--- Ende Zitat ---
Na, dann gäbe es doch wieder Waffengleichheit ;)
Per Knopfdruck gleich Tausende von Kunden auf einmal drangsalieren können - das sind doch traumhafte Zustände!
Das ist lediglich die konsequente Fortsetzung der Serienbrief-Zahlungsaufforderungen mit Textbausteinen.
Symptome einer ehemaligen Demokratie, in der der Verbraucherschutz aus dem Parlament verdrängt und auf die Gerichte abgewälzt worden ist :(
Gruss,
ESG-Rebell.
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