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Autor Thema: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs  (Gelesen 31939 mal)

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Offline angeljustus

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #75 am: 22. Dezember 2008, 20:50:02 »
Nee, nee,

so einfach ist das nicht! Als Empfänger muss man natürlich noch persönlich gegenzeichnen!

Gruß von angeljustus

Offline Schützin

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #76 am: 22. Dezember 2008, 21:05:46 »
Dann kann ich also davon ausgehen:
Wenn niemand meine persönliche Gegenzeichnung für einen angeblich zugestellten  Mahnbescheid vorweisen kann, dann kann mir nicht nachgewiesen werden, dass ich diesen Bescheid überhaupt erhalten habe?
Grüße

die Schützin

Offline userD0009

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #77 am: 22. Dezember 2008, 21:13:28 »
@angeljustus

\"Als Empfänger muss man natürlich noch persönlich gegenzeichnen!\"

Das ist ein Irrglaube.

Es muss überhaupt nicht gegengezeichnet werden.
Man lese die §§ 177ff. ZPO.

Grüße
belkin

Offline Schützin

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #78 am: 22. Dezember 2008, 22:25:58 »
Hier ist es:

§ 180 ZPO

Der Briefträger braucht demnach nur auf den gelben Briefumschlag die passende Uhrzeit draufschreiben und zu unterzeichnen, und der Brief gilt als förmlich zugestellt...
Grüße

die Schützin

Offline angeljustus

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #79 am: 22. Dezember 2008, 22:32:16 »
@belkin
Merkwürdig, ich bin mir ziemlich sicher, dass ich gegenzeichnen mußte.
Wird hier nicht noch nach einfacher und persönlicher Zustellung differenziert?
Egal, gehört eh nicht zum Thema.

@Schützin
Wenn das nicht erforderlich ist, sind die Bedenken in der Tat gerechtfertigt.


Man lernt nie aus.

Offline trixan

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #80 am: 22. Dezember 2008, 23:39:48 »
@Schützin

Kleine Schieflage: nicht die EWE verschickt Mahnbescheide, sondern das Mahngericht.
Ob die EWE Mahnbescheide nach Anfangsbuchstaben des Verbrauchers, Vertragsnummer, Kundennummer oder Höhe der Forderung beantragt, darauf kommt es nicht an.
Wer dies dringend wissen möchte, wird von niemandem gehindert, bei der EWE selbst nachzufragen.
Das Mahngericht hat offensichtlich seine eigene Systematik, die letztlich zum Versand des Mahnbescheids führt.
trixan

Offline Schützin

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #81 am: 23. Dezember 2008, 00:08:07 »
@ trixan:
Zitat
Kleine Schieflage: nicht die EWE verschickt Mahnbescheide, sondern das Mahngericht.
...weiß ich doch, hab den Thread ja gelesen.  ;)

Zitat
Wer dies dringend wissen möchte, wird von niemandem gehindert, bei der EWE selbst nachzufragen.

Scherz?

Ist mir sonnenklar, dass ich da direkt anrufen könnte, aber...

...Da bekomme ich am Ende vielleicht noch die Antwort: \"Ach ja, vielen Dank, Frau XXX, das wäre uns (= EWE) ja fast entgangen, wir werden uns natürlich sofort darum kümmern. Sie bekommen dann demnächst die nachgefragte Post...\"

 8)
Grüße

die Schützin

Offline Schwalmtaler

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #82 am: 23. Dezember 2008, 14:50:30 »
Hallo Schützin,

einfach mal beim zuständigen Mahngericht anrufen und nachfragen!

Nummer kann vom MB des \"F\" Bekannten bestimmt entnommen werden!

Schöne Feiertage!

 

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