Energiepreis-Protest > E.ON Westfalen Weser

E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.

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Sprock:
Wie heißt es so schön:

Der Adler ist gestartet.....

E.ON hat lt. Gerichtsauskunft nun den Prozeßkostenvorschuss gezahlt.

Schade auf der einen Seite, die Medienwirksame Aktion in PB kann nun so nicht mehr stattfinden.

Zu begrüßen auf der anderen Seite, so werden wir nächste Woche gewahr wer die Beklagten sind.... Bitte meldet euch !!!


Schönen Gruß

Sprock

RR-E-ft:
@Sprock


Die U-Boote tauchen nun auf:

http://www.taz.de/pt/2005/07/01/a0007.nf/text.ges,1

Darauf kam es an.




23 werden Post bekommen.

Ggf. ein Fall für Jörg Wentorra, der noch einmal auf Sendung gehen müßte. Vielleicht sollte man auch entsprechende Annoncen in der Presse schalten, wo sich Betroffene hinwenden sollten.

Die anderen Gaspreisverweigerer haben weiter allen Grund zu PR- Aktionen. Schließlich hat doch wohl das Geld nicht gereicht, um alle zu verklagen. Und mit der Sammelklage hatte man schon die denkbar billigste Variante gewählt, auch wenn diese unzulässig sein dürfte.

Kartellrecht kann ja wirklich allenfalls nur gewerbliche Kunden betreffen.

Und dann schaun wir mal.

Sicherlich ein WIBERA- Gutachten mit beiliegendem WIBERA- Preistelegramm. Der übliche Schmus.

Reine Parteigutachten sind vollkommen unbehelflich, so auch OLG Düsseldorf.

Das landgerichtliche Mannheimer Gaspreisurteil ist doch eindeutig, worauf es bei Zahlungsklagen eines Gasversorgers ankommt:

Offenlegung der Preiskalkulation.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

1578-391:
... zu den 23, die verklagt wurden. Soeben flatterte die förmliche Zustellung ins Haus. :roll:

Zum Inhalt:

Alle Beklagten stammen aus dem Kreis Paderborn (Paderborn, Delbrück, Lichtenau, Salzkotten, Bad Wünnenberg, Altenbeken und Paderborn).

Der Streitwert beträgt 9.938,44€

Neben den 23 Namen, deren persönliche Anschriften und Forderungsbeträgen war exemplarisch der Schriftverkehr des ersten der 23 Beklagten, seine individuelle Forderungsaufstellung etc. beigefügt. Jeder der 23 ist nun also über Daten von Leidensgenossen bestens im Bilde. Wie sich das mit dem Thema Datenschutz verbinden lässt, ist ggf. zu klären.

Die Klageschrift beginnt mit dem Vorbringen einer Übersicht bestehend aus

A Sachverhalt
1. Die Vertragsverhältnisse
2. Die Einsprüche der Beklagten und die weitere Korrespondenz
3. Zur Tätigkeit des Bundeskartellamts

B Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Begründung für die Streitgenossenschaft

1. Der Rechtsstreit als Kartellrechtssache
2. Die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft

C Die Begründetheit der Klage

I. Der Kaufpreisanspruch
II. Einwendungsausschluß nach § 30 AVBGasV
III. Keine zusätzlichen Einwände aus § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB
      1. Zur Substantiierungslast der Beklagten
      2. Zum Prüfungskonzept bei § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB
      3. Der Preis der Klägerin im Vergleich zu anderen Versorgern

IV. Hilfsweise: Kein begründeter Einwand aus § 315 BGB
      1. Die Unanwendbarkeit von § 315 Abs. 3 BGB auf die Kontrolle von Gaspreisen
      2. Weiter hilfsweise: Der Marktpreis als Kontrollrnaßstab
      3. Kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation

Zur \"Begründetheit der Klage\" wird vorgetragen:

Die Forderungen gegen die Beklagten sind aus § 433 Abs. 2 BGB iVm. §§ 2, 4 Abs. I und 2 AVBGasV begründet. Durchgreifende Einwände hiergegen können die Beklagten weder aus § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB noch hilfsweise aus der entsprechenden Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB herleiten.

Zu \"Keine zusätzlichen Einwände aus § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB\"
Angesichts der Prüfung des BKartA und der Einhaltung der Zusagen durch die Klägerin vermögen die Beklagten kein zusätzliches Argument aus § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB zu gewinnen, weshalb die Preis erhöhung mißbräuchlich sein könnte.

zur \"Substantiierungslast der Beklagten\"
§ 19 Abs.4 Nr. 2 GWB ist eine (rechtshindernde) Einwendung, so daß die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen bei den Beklagten liegt. Sie müßten also darlegen und ggf. beweisen, daß der von der Klägerin geforderte Erhöhungsbetrag trotz alledem gegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB verstößt. Die vom BKartA eingenommene Haltung und die seitens der Klägerin errullten Zusagen erhöhen die Anforderungen an die Substantiierungslast zusätzlich erheblich.

Zu \"Die Unanwendbarkeit von § 315 Abs. 3 BGB\" und \"Kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation\" haben sich die Juristen intensiver ausgelassen. Die Dinge hier zu zitieren, würde zu weit führen.

Prozessvertreter der Klägerin ist ein Herr Manfred Ehlers von der Kanzlei Spieker & Jäger in Dortmund.

Ich werde mich nun erst mal juristisch beraten lassen und mal sehen, was meine Rechtschutzversicherung so hergibt. Dann werde ich mir einen Anwalt suchen, der mich vertritt (Empfehlungen werden gern entgegen genommen). Auf diesen Druck hin zu zahlen, bin ich nun weniger bereit, als je zuvor.  :evil: Ggf. könnte man sich im Rahmen der Beklagten treffen und sich (juristisch) beraten (lassen), wie nun sinnvoll vorgegangen werden kann.

Ciao :roll:

RR-E-ft:
@1578-391


Vielen Dank für Ihre Meldung.


Ich empfehle Ihnen den rechtlichen Berater der Paderborner Gaspreisrebellen (vgl. taz Ruhr).

Im \"Backoffice\" arbeiten viele hochspezialisierte Kollegen, die sich für die Verbraucher einsetzen.

Anwälte, die sich erst in das Thema vertiefen müssen, werden es hingegen ggf. sehr schwer haben.

Um eine einheitliche Linie aufzubauen, wäre es deshalb empfehlenswert, dass sich die Betroffenen von einem Anwalt einheitlich vertreten lassen.

Aber das muss jeder für sich entscheiden.

Mit den Musterbriefen hat kein einziger Kunde die Kartellrechtswidrigkeit gerügt, sondern die Unbilligkeit.

Warum sich E.ON deshalb mit einer Zahlungsklage  an einen Kartellsenat wendet, wird wohl deren Geheimnis bleiben. Ebenso, nach welchen Kriterien die 23 unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes \"gekürt\" wurden.

Herrn Päsch kann man dazu nicht befragen:

Der ist äh,äh,äh in diesen juristischen Fragen nicht aussagefähig und möchte sich nicht äußern. Herr Villis, der allein alles weiß,  ist unterwegs.

Wenn es Ihnen möglich ist, wäre es sehr hilfreich, wenn Sie die Klageschrift vollständig per Fax oder auch in elektronischer Form dem Bund der Energieverbraucher e.V. zur Verfügung stellen könnten.

Umso schneller kann man die notwendigen Linien ziehen.

Es wird keiner allein gelassen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

1578-391:
Da \"Sprock\" ein Arbeitskollege ist und zu den Paderborner Gaspreisrebellen gehört, sind die Wege kurz. Ich werde das ganze 105-seitige Werk kopieren und entsprechend weitergeben. Das dürfte weniger aufwändig sein, als jede Seite einzel zu scannen.

Bin schon sehr gespannt, wie das weitergeht. Ich geh mal davon aus, dass das Vorgehen dazu angetan sein wird, weitere Verweigerer zum Umfallen zu bewegen.

Ciao

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