Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
jofri46:
@Black
\"Quasi-Vertrag\" bezeichnet ein gesetzliches Schuldverhältnis, bei dem Rechte und Pflichten, Leistung und Gegenleistung, einem vertraglichen Schuldverhältniss gleichen. So ist es auch im Falle der Ersatzversorgung.
Kann ein gesetzliches Schuldverhältnis nicht zugleich ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis i. S. des § 311 BGB darstellen?
Dass trotz fehlenden Vertragsschlusses Vertragsrecht angewandt werden kann, ist Stand der Rechtsprechung. So u. a. jüngst der BGH:
\"Die Ausübung des sich aus diesen Vorschriften von Gesetzes wegen ergebenden Leistungsbestimmungsrechtes unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ebenso wie eine einseitige Leistungsbestimmung auf vertraglicher Grundlage\" (VIII ZR 138/07, Urteil vom 19.11.2008, S. 15).
§ 311 auf vertragliche Schuldverhältnisse und Fälle der c.i.c. zu beschränken, greift zu kurz. Es ist eine abstrakte Regelung, \"die der Ausdifferenzierung und Fortentwicklung durch die Rechtsprechung zugänglich ist\" (so in der Begründung des Gesetzgebers).
Was spricht denn dagegen, § 241 Abs. 2 BGB heranzuziehen, wenn das Gesetz, wie im Falle der Ersatzversorgung, einer Partei ein Leistungsbestimmungsrecht zuweist und im Rahmen des § 241 BGB dann § 315 BGB analog anzuwenden?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Schon wieder bedarf es einer Auslegung.
--- Ende Zitat ---
Ja, das Juristenleben ist schon hart....
Reden wir darüber, ob die Ersatzversorgung mangels gesetzlicher Zahlungsverpflichtung nicht zu bezahlt werden braucht oder ob man den Wortlaut des § 38 EnWG \"schöner\" hätte fassen können?
Salje zumindest hat kein Problem festzustellen:
Der Ersatzversorger kann seinen Zahlungsanspruch gegen den Letztverbraucher unmittelbar auf § 38 Abs. 1 stützen. Salje, Kommentar zum EnWG, zu § 38, Rdn. 14
--- Zitat ---Original von RR-E-ftEs gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Adressat einer Rechnung zur Zahlung auf diese verpflichtet ist.
--- Ende Zitat ---
§ 286 BGB
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
RR-E-ft:
@Black
Ersatzversorgungslieferungen sind zu vergüten. Auf die Vergütung findet m.E. § 315 BGB Anwendung.
§ 286 BGB betrifft doch nicht die Zahlungspflicht des Adressaten einer Rechnung, sondern die Zahlungspflicht des Schuldners einer Entgeltforderung, der nach Rechnungsstellung in Verzug gerät. Allein aus der Eigenschaft als Adressat einer Rechnung ist man jedoch noch kein Schuldner einer Entgeltforderung. Wenn jeder, an den Lieschen M. eine Rechnung adressiert und zusendet, tatsächlich allein daraus zur Zahlung verpflichtet wäre, wäre die Frau wohl alle ihre Finanzsorgen los. Raus aus der Schuldenfalle: Rechnungen schreiben. ;)
Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Adressat einer Rechnung zur Zahlung auf diese verpflichtet ist.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ersatzversorgungslieferungen sind zu vergüten. .
--- Ende Zitat ---
Woher nehmen Sie dann den Vergütungsanspruch, wenn Sie § 38 EnWG als Anspruchsgrundlage ablehen möchten?
RR-E-ft:
Schrieb ich wohl schon.
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