Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?

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RR-E-ft:
@Black

Das Recht, etwas in Rechnung zu stellen, kann, muss aber nicht mit einer Zahlungsverpflichtung des anderen Teils  korrespondieren. Auslegungsfrage. Es bleibt dabei, dass die Preise in Rechnung gestellt werden können, die der Grundversorger allein durch öffentliche Bekanntgabe einseitig festzusetzen berechtigt ist, was ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht des Grundversorgers gegenüber dem anderen am Schuldverhältnis beteiligten Teil darstellt.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Recht, etwas in Rechnung zu stellen, kann, muss aber nicht mit einer Zahlungsverpflichtung des anderen Teils  korrespondieren.
--- Ende Zitat ---

Sehr abenteuerliche Ansicht.

RR-E-ft:
@Black

Noch abenteuerlicher ist vielleicht, wenn sich aus § 38 EnWG nicht eindeutig ergibt, wem gegenüber etwas in Rechnung gestellt/ berechnet werden kann.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Noch abeneteuerlicher ist vielleicht, dass sich aus § 38 EnWG nicht eindeutig ergibt, wem gegenüber etwas in Rechnung gestellt/ berechnet werden kann.
--- Ende Zitat ---

Hm.. ja seltsam, da hat der Gesetzgeber geregelt, dass bestimmte Endverbraucher auch ohne Liefervertrag Energie erhalten, und er hat auch geregelt wie die Preise hierfür gestaltet sein sollen und auch dass der Versorger den Verbrauch in Rechnung stellen darf.... wen hatte er wohl als Adressaten der Rechnung im Sinn?

a.) niemanden, die Energie sollte es frei Haus geben
b.) der Staat
c.) derjenige der aus dem Rechtsverhältnis heraus Energie bezogen hat

zumal die Rechnung nach § 38 EnWG \"für die Energielieferung\" gestellt werden soll. Und § 38 Abs. 1 satz 3 noch eine Sonderrregelung zu den Preisen in Rechnungen  für Haushaltskunden trifft

RR-E-ft:
@Black

§ 433 II BGB regelt eine Zahlungspflicht des Käufers.

§ 38 EnWG regelt, dass ein Energieverbrauch in Rechnung gestellt werden kann, ohne dass eine Zahlungsverpflichtung und ein Zahlungspflichtiger konkret benannt sind.

Erst durch Auslegung könnte man dazu gelangen, dass womöglich dem Letztverbraucher etwas in Rechnung gestellt werden kann, der seine Energie nicht aus dem Rechtsverhältnis heraus, sondern über einen Hausanschluss aus dem örtlichen Verteilnetz (Niederdruck/ Niederspannung) heraus bezogen hat, ohne dass dieser Bezug einem konkreten Lieferverhältnis zuordenbar war.

Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Adressat einer Rechnung zur Zahlung auf diese  verpflichtet ist.

Schon wieder bedarf es einer Auslegung.

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