Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg
Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
RR-E-ft:
@Micha123
Wichtig ist nur, dass den einseitigen Preisänderungen widersprochen wurde und die auf die Erhöhungen entfallenen Beträge hiernach konsequent gekürzt wurden.
Siehe auch die Urteile AG Gotha und LG Gera.
Das Landgericht Potsdam hatte bereits mit Urteil vom 04.10.2006 entschieden, dass gegenüber Sondervertragskunden der EMB kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und deshalb bei diesen Verträgen keine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB zu erfolgen hat. Die EMB hatte diese Entscheidung des Landgerichts Potsdam seinerzeit in einer Pressemitteilung ausdrücklich begrüßt, möglicherweise nur deshalb, weil ihr die Konsequenz daraus, dass keine Billigkeitskontrolle erfolgt, nicht ganz klar war.
Emile Bronte:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Emil Bronte
Soweit auf den EMB- Seiten ersichtlich, ist der EMB Klassik- Vertrag nun einmal nicht die Grundversorgung, sondern ganz klar ein Sondervertrag, bei dem es darum geht, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB) und wo dies der Fall sein sollte, ob eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.
--- Ende Zitat ---
Ich habe keine Preisanpassungsklausel gefunden, nur ein Sonderkündigungsrecht. Wie stellt sich die Lage dar, wenn ich durch den GV automatisch einem Tarif zugeordnet worden bin (Best-Abrechnung)? Unterschrieben habe ich schon gar nichts. Muß man deshalb konkludentes Handeln annehmen und müßte ich den Sondervertrag kündigen, um wieder in die Grundversorgung zu kommen?
Emile Bronte
RR-E-ft:
@Emile Bronte
Womöglich haben Sie das genannte Urteil des OLG Oldenburg und all die anderen Urteile überhaupt nicht gelesen. Sonst würden Sie wohl wissen, dass man als Sondervertragskunde bei der gerichtlichen Auseinandersetzung besser fährt, weil eine Billigkeitskontrolle gar nicht erst erfolgt, die Preisänderungen zumeist per se unwirksam sind. Sonst würden Sie wohl nicht darüber grübeln, wie Sie ggf. in die Grundversorgung zurück gelangen könnten.
Entscheidend dafür ist, dass man nicht in der Grundversorgung beliefert wird.
Auch Gasag- Urteil des Kammergerichts lesen !
Emile Bronte:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Emile Bronte
Womöglich haben Sie das genannte Urteil des OLG Oldenburg und all die anderen Urteile überhaupt nicht gelesen.
--- Ende Zitat ---
Doch doch, aber ich hab sie nicht richtig verstanden! ;)
--- Zitat ---Sonst würden Sie wohl wissen, dass man als Sondervertragskunde bei der gerichtlichen Auseinandersetzung besser fährt, weil eine Billigkeitskontrolle gar nicht erst erfolgt, die Preisänderungen zumeist per se unwirksam sind. Sonst würden Sie wohl nicht darüber grübeln, wie sie ggf. in die Grundversorgung zurück gelangen könnten.
Entscheidend dafür ist, dass man nicht in der Grundversorgung beliefert wird.
--- Ende Zitat ---
Das war die entscheidende Erklärung! Jetzt hab ich´s verstanden!
Vielen Dank nochmals.
Emile Bronte
eHonkey:
Guten Tag, RR-E-ft,
mit Beruhigung stelle ich fest, dass auch ich seinerzeit in den Tarif KL1 eingestuft wurde, wodurch es sich wohl auch laut Ihrer Aussage um einen Sondervertrag handelt.
Damit ist die Argumentation des EMB-Briefes bzgl. Billigkeitsprüfung hinfällig, wenn ich das richtig verstanden habe. Die Frage ist nur, ob jetzt noch meine Billigkeitsrüge relevant ist, die ich hier zitieren möchte:
--- Zitat ---Bezug nehmend auf die von Ihnen verkündete Änderung Ihres Preissystems zum 01.10.2008 zweifle ich auch diese von Ihnen festgesetzten Gaspreise als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB an und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit. Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine Beschränkungen der Höhe enthalten, eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis zulassen, oder in irgendeiner Weise nicht den gesetzlichen Anforderungen an Preisklauseln entsprechen.
--- Ende Zitat ---
Reicht das aus? Und wie sieht es mit der Möglichkeit aus, dass die EMB einen ungerechtfertigten Negativeintrag an die Schufa sendet? Das hätte für mich unangemessen negative Folgen.
Ich nehme an, auf die \"letztmalige Zahlungsaufforderung\" reagiere ich zunächst nicht?
Gruß,
Frank.
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