Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verfahrenskosten  (Gelesen 30246 mal)

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Offline W. Schöll

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Verfahrenskosten
« am: 11. Dezember 2008, 13:48:41 »
:rolleyes:In unserer Regionalgruppe wird gerade darüber diskutiert, welche Verfahrenskosten wann entstehen, wenn der Versorger klagt.
Irgend einer von uns hatte mal die Information, dass dann, wenn nach Einreichung der Klage vom Versorger, aber vor der Gerichtsverhandlung der Preis vom Verbraucher als billig anerkannt würde, keine Kosten entstehen würden.
Von einem örtliche Rechtsanwalt haben wir jetzt gehört, dass in diesem Fall sehr wohl Kosten anfallen. Nämlich mögliche Mahn- und Mahnbescheidskosten und die bis dahin entsandenen Kosten des Gerichts und des Gegenanwalts.
Vielleicht kann mir mal jemand genau sagen, wann welche Verfahrenskosten entstehen (nicht in der Höhe, da dies ja unterschiedlich ist).

Offline Pedro

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Verfahrenskosten
« Antwort #1 am: 11. Dezember 2008, 16:56:26 »
Falls der Versorger per \'\'Mahnbescheid\'\' tätig wird: hier fallen zunächst 23,- Euro Gerichtskosten an, die vom antragstellenden Versorger zu zahlen sind. Wenn der Versorger hierfür einen Anwalt einschaltet, stehen auch dessen Kosten auf der Rechnung. Außerdem ggf. Porto usw.
Diese belasten den Gaskunden, falls er bei Weiterführung des Verfahrens unterliegt, was ja nicht unbedingt zwangsläufig ist.
Ob die pauschale Antwort des von Ihnen genannten Rechtsanwalts so haltbar und möglich ist, können die \'\'Rechtsgelehrten\'\' des Forums sicher besser beantworten.
Hier ein Link zu den 12 Mahngerichten in der Bundesrepublik. Auf deren Seiten sind mal mehr/ mal weniger Informationen zum Mahnverfahren zu finden.

http://www.ag-hagen.nrw.de/wir/Zentrale_Mahnabteilung/links/index.php

Offline eislud

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Verfahrenskosten
« Antwort #2 am: 12. Dezember 2008, 12:22:39 »
@W. Schöll

ZPO (Zivilprozessordnung) § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Die Idee geht wohl bei grundversorgten Kunden dahin, daß man ohne entsprechende Unterlagen des Versorgers die Billigkeit seiner Preise nicht beurteilen kann. Gerechtfertigt wäre eine Rechnung aber nur dann, wenn die Preise darin der Billigkeit entsprechen. Werden nun erstmalig vom Versorger bei einer Klage entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen zu ersehen ist, daß die Preise der Billigkeit entsprechen, dann kann der Kunde diese Preise anerkennen und es entstehen ihm keine Gerichts- oder Mahnkosten - so die Idee.

Ich persönlich würde allerdings annehmen, daß § 93 im obigen Beispiel keine Anwendung findet. Zum Einen hat der Kunde Anlaß für eine Klage gegeben weil er nicht gezahlt hat. Meines Erachtens ist es hier von untergeordnetem Interesse, dass er eine Prüfung der Billigkeit nicht durchführen konnte. Zum Anderen wird es sinnvollerweise nicht zu einer sofortigen Anerkenntnis kommen können, weil der Versorger die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Billigkeit kaum sofort mit seiner Klageeinreichung zur Verfügung stellen wird. Ein Anerkenntnis ohne diese Unterlagen würde wieder den Anlaß zur Klage bestätigen, schließlich hatte der Kunde genau darauf bestanden. Zudem entspringt meines Erachtens auch bereits aus der Forderung des Kunden zur Offenlegung der Kalkulationsunterlagen ein Anlaß für eine Klage weil sich der Versorger zurecht darauf berufen kann, daß solche Unterlagen zumindest zum Teil Geschäftsgeheimnisse darstellen und damit schutzbedürftig sind und nicht jedem Kunden zur Verfügung gestellt werden können.

§ 93 findet meines Erachtens in Fällen Anwendung, in denen der Beklagte beispielsweise bis vor der Klage keine Kenntnis von der Forderung des Klägers hatte.  

Ich bin ja aber kein Jurist.  :D

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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Verfahrenskosten
« Antwort #3 am: 12. Dezember 2008, 16:27:41 »
@eislud

Ein sofortiges Anerkenntnis erscheint im Zahlungsprozess gegen einen Tarifkunden dann möglich, wenn der klagende Lieferant nach erfolgter Unbilligkeitseinrede  erstmals im Prozess die Billigkeit nachweist. Fundstellennachweis zur BGH- Rechjtsprechung dazu u.a.  in der Energiedepesche Sonderheft Nr. 1, die man beim Verein beziehen kann. Der Kunde hat dann keine Veranlassung zur Klage gegeben, wenn er vor dem Prozess einen Billigkeitsnachweis verlangt hatte und ihm ein solcher verweigert wurde. Das gilt dann, wenn der Kunde zu erkennen gegeben hatte, dass er erst nach einem nachvollziehbaren Billigkeitsnachweis die geforderten Zahlungen leisten werde.

Offline eislud

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Verfahrenskosten
« Antwort #4 am: 13. Dezember 2008, 12:49:00 »
@RR-E-ft
Danke für die Klarstellung  :)

Offline W. Schöll

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Verfahrenskosten
« Antwort #5 am: 15. Dezember 2008, 21:53:46 »
Diese Antwort gilt wohl für Tarifkunden.
Wie sieht es aber mit Sondervertragskunden aus. da wird ja zuerst entschieden, ob die Preisanpassungsklausel rechtens ist und wenn das zutrifft muss doch die Billigkeit überpfrüft werden

Offline RR-E-ft

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Verfahrenskosten
« Antwort #6 am: 16. Dezember 2008, 00:11:36 »
@W. Schöll

Wenn es zutrifft, dass eine Preisänderungsklausel, die allein auf die Billigkeits abstellt, in Bezug auf § 307 BGB zu wenig konkret und begrenzt ist (so BGH, Urt. v. 13.07.2004, Az. KZR 10/03 unter II.6), dann kann sich denknotwendig bei einer AGB- Klausel nicht erst noch die Frage der Billigkeit stellen.

Die Klausel ist regelmäßig nur dann nicht unangemessen benachteigend, wenn man die Berechtigung einer vorgenommenen Preisänderung anhand der Klausel selbst prüfen kann, ohne erst eine gerichtliche Billigkeitskontrolle vornehmen zu müssen (so auch OLG Frankfurt/ Main, Urt. v. 13.12.2007.)

Wie die Gaspreisurteile OLG Oldenburg v. 05.09.2008, Kammergericht Berlin v. 28.10.2008, LG Hannover v. 28.10.2008 und OLG Bremen v. 16.11.2007 zeigen, erfolgt nach Feststellung der Unwirksamkeit einer Klausel mit ebenjener Begründung keine Billigkeitskontrolle mehr, vgl. auch BGH, Urt. v. 29.04.2008, Az. KZR 2/07.

Muss also erst eine gerichtliche Billigkeitskontrolle stattfinden, um die Berechtigung zu prüfen, ist die Klausel gem. § 307 BGB regelmäßig unwirksam.

Putzig ist deshalb jene Anmerkung zum BGH- Urteil vom 29.04.2008

Zitat
Auf der anderen Seite räumt der BGH ein, dass mit dem Preiserhöhungsanspruch ein vertragliches Erhöhungsrecht gemäß § 315 BGB vereinbart worden ist, will dieses Recht aber an § 307 Abs. 1 BGB messen. Damit verkennt der Bundesgerichtshof den Unterschied zwischen der Vereinbarung einer Preisänderungsklausel und der Vereinbarung eines Preisänderungsrechts gemäß § 315 BGB. Die Vereinbarung eines Preisänderungsrechts gemäß § 315 BGB ist aber nur an § 315 BGB selbst zu messen. Der Bundesgerichtshof hätte darlegen müssen, inwiefern eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist,

Einfach köstlich. ;)

Offline W. Schöll

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Verfahrenskosten
« Antwort #7 am: 17. Dezember 2008, 13:06:11 »
Für mich noch mal zum Verständnis:
Meine Frage war: Wann entstehen welche Verfahrenskosten?

Wenn der Versorger den Verbraucher verklagt entstehen bis zur 1. Instanz folgende Kosten:
Gebühr für Mahnung und Mahnbescheid (wenn der Versorger diese Schritte unternimmt), Kosten für den Rechtsanwalt des Verbrauchers, Gerichtskosten und Gebühr für den Gegenanwalt.

Für Tarifkunden heißt dies:
Voraussetzung, es  ist Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt worden, und der Nachweis gefordert wurde, dass die Preisgestaltung billig war.
Das Gericht in der 1. Instanz stellt fest, dass der Preis gerechtfertigt ist. Wenn dann der Verbraucher die Entscheidung des Gerichts anerkennt und bezahlt, entstehen für den Verbraucher nur die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.

Für Sondervertragskunden heißt dies:
Voraussetzung, es ist Widerspruch nach § 307 BGB eingelegt worden (eventuell auch noch nach § 315 BGB).
Das Gericht in der ersten Instanz stellt fest, dass die Preisänderungsklausel nicht unangemessen benachteiligend ist. Wenn der Verbraucher dieses Urteil anerkennt und bezahlt, hat er nur die Kosten seines Anwaltes zu bezahlen.

Ist diese Darstellung korrekt?

Offline Black

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Verfahrenskosten
« Antwort #8 am: 17. Dezember 2008, 15:23:30 »
Zitat
Original von W. Schöll
Für Tarifkunden heißt dies:
Voraussetzung, es  ist Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt worden, und der Nachweis gefordert wurde, dass die Preisgestaltung billig war.
Das Gericht in der 1. Instanz stellt fest, dass der Preis gerechtfertigt ist. Wenn dann der Verbraucher die Entscheidung des Gerichts anerkennt und bezahlt, entstehen für den Verbraucher nur die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.

Nein, wer verliert zahlt alles:

- beide Anwälte
- Gerichtskosten
- Gutachterkosten sofern entstanden
- ev. Kosten für Zeugen
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline W. Schöll

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Verfahrenskosten
« Antwort #9 am: 18. Dezember 2008, 13:53:26 »
Was gilt jetzt, die Aussage von RR-E-ft vom 12.12. oder die Aussage von Black?
Wenn ich einen Billigkeitsnachweis gefordert habe und die Bereitschaft erklärt habe, wenn dieser Nachweis vorliegt, zu bezahlen, dann dürfte ich nach RR-E-ft keine Gerichtskosten und auch nicht die Kosten des Gegenanwalts zu tragen haben.

Offline Black

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« Antwort #10 am: 18. Dezember 2008, 15:48:51 »
Zitat
Original von W. Schöll
Was gilt jetzt, die Aussage von RR-E-ft vom 12.12. oder die Aussage von Black?

Es gibt meines Wissens für den Fall Billigkeitskontrolle von Energiepreisen noch keine Entscheidung hierüber. Sowohl die Position von RR-E-ft als auch meine Ansicht sind praktisch denkbar.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #11 am: 18. Dezember 2008, 15:51:56 »
Zitat
Original von W. Schöll
Was gilt jetzt, die Aussage von RR-E-ft vom 12.12. oder die Aussage von Black?
Beide ;)
Du solltest vielleicht noch etwas nach entsprechenden Beiträgen suchen und Dich einlesen, denn Du schmeisst gerade zwei verschiedene Sachverhalte in einen Topf und rührst dann noch kräftig um.

Falls der Versorger im Prozess dem Gericht die zur Prüfung der Billigkeit notwendigen Unterlagen erstmalig vorlegt und Du die Billigkeit dann nach eingehender Prüfung anerkennst - und zwar vor einem Urteil! -  dann kannst Du durch sofortige anerkenntnis weitere kosten vermeiden.
Wartest Du allerdings so lange, bis die Billigkeit gerichtlich festgestellt und ein Urteil zugunsten des Versorgers gefällt wird, kannst Du nicht mehr anerkennen, dann verlierst Du und zahlst alles.

Eben gerade weil der Versorger nicht verpflichtet ist, dem Kunden \"vorab\" die Billigkeit zu beweisen, er aber definitiv verpflichtet ist, den Preis nach \"billigem Ermessen\" festzusetzen, gibt es ja auch die Möglichkeit der Feststellung und Überprüfung gem. 315 vor Gericht.



Edit: Sorry, ich musste mitten im Satz um 15.51. nach dem Wort \"Urteil\" abbrechen, die Pflicht rief  ;)

Offline Black

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« Antwort #12 am: 18. Dezember 2008, 17:46:10 »
Der Versorger ist nicht verpflichtet dem Kunden \"vorab\" die Billigkeit zu beweisen damit der Kunde den Preis anerkennt. Der Versorger ist nur verpflichtet den Preis billig festzusetzen.

Wenn der Kunde nun - aus welchem Grund auch immer - von der Unbilligkeit überzeugt ist, dann kann er den Preis als \"unbillig\" angreifen. Der Kunde zahlt nicht, weil er die Billigkeit bestreitet.

Wird eine prozessual bestrittene Tatsache dann im Laufe des Prozesses bewiesen ist ein kostenfreies Anerkenntnis nicht mehr möglich (so auch jeder ZPO Kommentar).

Hinzu kommt, dass die meisten Versorger dem Kunden vorab ein WP Testat als Nachweis zukommen lassen. Da dies außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt kann dieses Testat auch nicht als \"unzulässiges Beweismittel\" aus formalen Gründen abgelehnt werden. Eine Offenlegung der Gesamtkalkulation und der Geschäftsunterlagen muss der Versorger gegenüber dem Kunden nach Aussage des BGH gerade nicht vornehmen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 18. Dezember 2008, 18:51:18 »
@Black

Die Billigkeit ist keine Tatsachenfrage, sondern wohl eher eine Rechtsfrage. Darüber lässt sich vortrefflich philosophieren.

Für meine Auffassung streitet wohl, dass die Billigkeit demnach, wie ein Rechtsanspruch und insoweit anders als eine Tatsache,  im Prozess schlüssig dargelegt werden muss [vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 Rn. 28].

Eine Tatsache muss hingegen nur behauptet werden. Das Gericht entscheidet nicht über die Tatsachen.

[Gegen  12 Uhr mittags war es infolge einer totalen Sonnenfinsternis stockdunkel auf der zu diesem Zeitpunkt vollkommen unbeleuchteten Kreuzung.]

Ob es tatsächlich so war, hat das Gericht nicht zu entscheiden.

Das Gericht entscheidet die Rechtsfrage anhand von Tatsachen, wobei die zur einseitigen Leistungsbestimmung zugleich berechtigte und verpflichtete Vertragspartei die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände (Tatsachen) trägt, die die Billigkeit der getroffenen Bestimmung begründen sollen.

Wirtschaftsprüferbescheinigungen sind keine zulässigen Beweismittel.

Zunächst ist deren Zustandekommen oft fraglich.

Darüberhinaus sagen sie zumeist schon nichts darüber aus, wie sich die angeblichen Bezugskostensteigerungen zur Entwicklung auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt verhalten, ob es sich demnach etwa um \"unnötige Kosten\" handelt, die die Billigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43), und ob und inwieweit nicht unnötige und deshalb überhaupt nur  zu berücksichtigende  Kostensteigerungen  durch rückläufige Kosten in der gleichen Versorgungssparte des Unternehmens ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, aaO., Rn. 39), wie sich die weiteren  preisbildenden Kostenbestandteile des \"Preissockels\" in gleicher Zeit entwickelt haben, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.  

Der Vertragspartner der zur einseitigen Leistungsbestimmung brechtigten und verpflichteten Vertragspartei kann vorprozessual eine nachvollziehbare und prüffähige Begründung für die Billigkeit verlangen, welche mithin alle vorgenannten Umstände, die dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes  Berücksichtigung finden müssen, umfassen muss.

Wird also nur pauschal auf einen Bezugskostenanstieg abgehoben, der höher ausgefallen sei als die Preiserhöhung, so folgt daraus allein noch nicht die Billigkeit der Ermessensentscheidung, so dass diese m. E. wohl noch nicht schlüssig dargetan sein kann, mit dem Ergebnis, dass es an einer nachvollziehbaren und prüffähigen Begründung der Billigkeit fehlt.

Bis zur erstmaligen nachvollziehbaren und prüffähigen Begründung der Billigkeit im vorgenannten Sinne ist m. E. ein sofortiges Anerkenntnis iSv. § 93 ZPO möglich.

Werden dann die maßgeblichen Tatsachen im Prozess bestritten, so läuft es auf eine Beweisaufnahme und hiernach nach deren Ergebnis  auf ein Urteil hinaus, bei dem die unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten einschließlich Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltskosten und Kosten des Beweisverfahrens zu tragen hat.

Offline Black

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« Antwort #14 am: 18. Dezember 2008, 19:13:44 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Billigkeit ist keine Tatsachenfrage, sondern wohl eher eine Rechtsfrage.

Also verlangt  der Kunde (noch dazu als Laie) dann außergerichtlich den Nachweis einer Rechtsfrage vom Versorger?


Zitat
Original von RR-E-ft
Wirtschaftsprüferbescheinigungen sind keine zulässigen Beweismittel.
Nicht im Prozess, aber vorprozessual als Antwort auf den vom Kunden geforderten \"Nachweis der Billigkeit\" sehr wohl zulässig, da es hier an einer gesetzlichen Festlegung \"außergerichtlicher Beweismittel\" fehlt,


Zitat
Original von RR-E-ftsagen sie zumeist schon nichts darüber aus, wie sich die angeblichen Bezugskostensteigerungen zur Entwicklung auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt verhalten, ob es sich demnach etwa um \"unnötige Kosten\" handelt, die die Billigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43), und ob und inwieweit nicht unnötige und deshalb überhaupt nur  zu berücksichtigende  Kostensteigerungen  durch rückläufige Kosten in der gleichen Versorgungssparte des Unternehmens ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, aaO., Rn. 39), wie sich die weiteren  preisbildenden Kostenbestandteile des \"Preissockels\" in gleicher Zeit entwickelt haben, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.
Und das alles möchte der Kunde vorprozessual gerne selber ermitteln durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen?


Zitat
Original von RR-E-ftDer Vertragspartner der zur einseitigen Leistungsbestimmung brechtigten und verpflichteten Vertragspartei kann vorprozessual eine nachvollziehbare und prüffähige Begründung für die Billigkeit verlangen,

1. Sagt wer?

2. Wenn ja, wo steht wie dieser vorprozessuale Nachweis auszusehen hat?

- Zeugenbeweis?
- Sachverständigenbeweis? (geht vorprozessual nicht)
- WP-Testat (ist ja eigentlich ein ausserprozessuales Sachverständigen Gutachten)?
- Persönliche Einsicht des Kunden in Geschäftsunterlagen (wie soll der Kunde die von Ihnen oben benannten Effekte ermitteln? Nach BGH kann diese Offenlegung ohnehin verweigert werden)

Ergebnis aus meiner Sicht: Außer dem WP Testat gibt es keinen außergerichtlich möglichen \"Nachweis\". Akzeptiert der Kunde das Testat nicht, so gibt er Anlass zur Klage und kann nicht mehr \"sofort\" Anerkennen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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