@Black
Die Billigkeit ist keine Tatsachenfrage, sondern wohl eher eine Rechtsfrage. Darüber lässt sich vortrefflich philosophieren.
Für meine Auffassung streitet wohl, dass die Billigkeit demnach, wie ein Rechtsanspruch und insoweit anders als eine Tatsache, im Prozess schlüssig dargelegt werden muss [vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 Rn. 28].
Eine Tatsache muss hingegen nur behauptet werden. Das Gericht entscheidet nicht über die Tatsachen.
[Gegen 12 Uhr mittags war es infolge einer totalen Sonnenfinsternis stockdunkel auf der zu diesem Zeitpunkt vollkommen unbeleuchteten Kreuzung.]
Ob es tatsächlich so war, hat das Gericht nicht zu entscheiden.
Das Gericht entscheidet die Rechtsfrage anhand von Tatsachen, wobei die zur einseitigen Leistungsbestimmung zugleich berechtigte und verpflichtete Vertragspartei die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände (Tatsachen) trägt, die die Billigkeit der getroffenen Bestimmung begründen sollen.
Wirtschaftsprüferbescheinigungen sind keine zulässigen Beweismittel.
Zunächst ist deren Zustandekommen oft fraglich.
Darüberhinaus sagen sie zumeist schon nichts darüber aus, wie sich die angeblichen Bezugskostensteigerungen zur Entwicklung auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt verhalten, ob es sich demnach etwa um \"unnötige Kosten\" handelt, die die Billigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43), und ob und inwieweit nicht unnötige und deshalb überhaupt nur zu berücksichtigende Kostensteigerungen durch rückläufige Kosten in der gleichen Versorgungssparte des Unternehmens ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, aaO., Rn. 39), wie sich die weiteren preisbildenden Kostenbestandteile des \"Preissockels\" in gleicher Zeit entwickelt haben, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.
Der Vertragspartner der zur einseitigen Leistungsbestimmung brechtigten und verpflichteten Vertragspartei kann vorprozessual eine nachvollziehbare und prüffähige Begründung für die Billigkeit verlangen, welche mithin alle vorgenannten Umstände, die dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Berücksichtigung finden müssen, umfassen muss.
Wird also nur pauschal auf einen Bezugskostenanstieg abgehoben, der höher ausgefallen sei als die Preiserhöhung, so folgt daraus allein noch nicht die Billigkeit der Ermessensentscheidung, so dass diese m. E. wohl noch nicht schlüssig dargetan sein kann, mit dem Ergebnis, dass es an einer nachvollziehbaren und prüffähigen Begründung der Billigkeit fehlt.
Bis zur erstmaligen nachvollziehbaren und prüffähigen Begründung der Billigkeit im vorgenannten Sinne ist m. E. ein sofortiges Anerkenntnis iSv. § 93 ZPO möglich.
Werden dann die maßgeblichen Tatsachen im Prozess bestritten, so läuft es auf eine Beweisaufnahme und hiernach nach deren Ergebnis auf ein Urteil hinaus, bei dem die unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten einschließlich Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltskosten und Kosten des Beweisverfahrens zu tragen hat.