@Black
Ich
drücke allenfalls andernorts.

Ich kenne viele erkaufte Wirtschaftsprüferbescheinigungen, die sich zu den genannten
maßgeblichen Umständen, die
alle zusammen Berücksichtigung finden müssen, überhaupt nicht verhalten.
Die Weitergabe gestiegener Beschaffungskosten allein bietet keine Gewähr für die Billigkeit einer Erhöhung,
erst recht nicht für die
Billigkeit des erhöhten Preises.
Auch Sie können wohl eine fundierte juristische Ausbildung nicht ganz verleugnen.

Original von Black
Der Versorger ist nur verpflichtet den Preis billig festzusetzen.
Genau.
Das
\"nur\" ist wohl eine Untertreibung.
Die Branche bestreitet vehement eine entsprechende Verpflichtung, im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht die Preise
der Billigkeit entsprechend, also unter umfassender Abwägung der naturgemäß gegenläufigen objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile, im laufenden Vertragsverhältnis (neu) festzusetzen.
Sie meint, es gäbe gar keine entsprechende Verpflichtung, sondern nur ein Recht zur Preisneufestsetzung und nur, wenn von diesem Recht Gebrauch gemacht werde, könne der Kunde eine gerichtliche Überprüfung verlangen. Die Branche fühlt sich in dieser Auffassung durch die fragwürdige Rechtsprechung des achten Zivilsenats des BGH bestätigt.
Tatsächlich kann die Nichtweitergabe oder nicht vollständige Weitergabe rückläufiger Kosten zu einer nachträglichen unbilligen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis und somit zu einer Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zu Lasten der Kunden führen, wie es der Kartellsenat des BGH zutreffend ausgeführt hat.