Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verfahrenskosten
W. Schöll:
Sehr geehrter Herr RuRo,
ein Forum ist eine Sache um Meinungen auszutauschen. Bei diesem Forum geht es darum sich gegenseitig im Sinne der Energieverbraucher zu helfen.
Wenn Sie Angst haben, dass ihre Meinung kostenlos weitergegeben wird, dann sollten Sie sich nicht an dieser Diskussion beteiligen.
Wenn ich jemand dazu motivieren will, den Preisen bei der Energie zu widersprechen, dann muss ich bestimmte Fragen auch beantworten können.
Übrigens, auch Sie sind nicht als Meister ihres Fachs geboren, sondern durch das Wissen anderer zu einem gewissen Wissenstandart gekommen.
RR-E-ft:
@W.Schöll
Kommt es zu keinem Prozess, weil keine Klage erhoben und zugstellt wird, entstehen auch keine Prozesskosten. Ohne Gerichtsverfahren keine verfahrenen Verfahrenskosten.
(Das ist so ähnlich wie bei der Mietwohnung. Mietet man keine Wohnung, ist auch keine Wohnungsmiete zu zahlen.)
Außer im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO und der Klagerücknahme, bei denen jeweils der Kläger die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, trägt grundsätzlich die am Ende unterliegende Prozesspartei alle Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Kosten des Gegners, eigene Kosten).
Der Kläger muss alle Kosten (Gerichtskosten, seine eigenen Anwaltskosten)vorschießen. Obsiegt er am Ende, erlangt er einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten, den er im Wege der Kostenfestsetzung gerichtlich titulieren lassen kann, um diesen wo nötig im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können. Unterliegt der Kläger am Ende, hat der Beklagte einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch....
Selbst wer sich zur Zahlung entscheidet, muss und sollte damit nichts anerkennen, sondern kann auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen. Die Sinnhaftigkeit eines solchen Vorbehalts ist allerdings oftmals zu bezweifeln, wenn man eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen des Prozessrisikos scheut.
Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB und entsprach die Leistungsbestimmung zudem der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB war die Forderung von Anfang an fällig, mit der Folge, dass Verzugskosten geschuldet sein können.
Solche Verzugskosten sind von den Prozesskosten zu unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2007 Az. III ZR 91/07)
Pedro:
@W.Schöll u. insbesondere Ruro:
Verbotene Rechtsberatung im Forum?
Auf diese \'\'Warnung\'\' habe ich schon lange gewartet. Es mag sicherlich der Versorgerbranche und den ihnen nahestehenden Anwälten nicht gefallen, dass hier so offen Meinungen ausgetauscht werden.
Was wären wir Verbraucher doch für „arme Würstchen“, gäbe es diesen Erfahrungsaustausch nicht. Dann würden noch sehr viel mehr Gas- und Stromkunden über den Tisch gezogen. Zumindest sollte man durch das Lesen hier im Forum so problembewusst sein, nicht irgendeinen Rechtsanwalt, der ja Kraft seines Amtes Rechtsrat erteilen darf, mit der Durchführung solcher Verfahren zu beauftragen. Negativbeispiele gibt es schließlich genug!
Hier sei deshalb ausdrücklich noch mal dem hier im Forum ohne \'\'Tarnkappe\'\' schreibenden Anwalt Fricke gedankt, der in geduldiger Weise Fragen beantwortet, nicht müde wird, Stellungnahmen abzugeben und dazu manchen wichtigen Link auf Entscheidungen einstellt.
Aber auch den anderen \'\'Rechtsgelehrten\'\', die nicht immer so erkennbar sind, jedoch auch gute Ratschläge erteilen.
Natürlich ist auch die Versorgerseite hier im Forum interessant, die nicht selten Sand ins Getriebe streuen will und dabei oftmals erwischt wird.
Was den o.a. Link auf Wikipedia und das „Rechtsdienstleistungsgesetz“ selbst angeht, löste es am 1. 7. 2008 das Rechtsberatungsgesetz von 1935 (!) ab, das mit kleinen Änderungen seit dieser Zeit galt und oftmals als Keule gegen Nicht-Anwälte geschwungen wurde.
Interessant ist übrigens der Ursprung des ehemaligen Rechtsberatungsgesetzes:
(Auch aus Wikipedia, Auszug)
„Bis 1935 gab es keine gesetzliche Regelung, die den Personenkreis beschränkte, der Rechtsberatung durchführen durfte. Nach der Gewerbeordnung von 1869 galt die Freiheit im gewerblichen Leben auch für das Gebiet der Rechtsberatung. Jeder war grundsätzlich zur gewerblichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt[1]. Dies änderte sich im Dezember 1935 mit Einführung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung. Fortan war die Rechtsbesorgung an die Erteilung einer Erlaubnis gebunden. Der Antragsteller wurde auf die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie auf genügende Sachkunde überprüft. Ziel des Gesetzes war es in erster Linie, die ab 1933 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen jüdischen Rechtsanwälte daran zu hindern, in die nichtanwaltliche Rechtsberatung auszuweichen[2].
Daher wurde in § 5 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1481) festgelegt, dass Juden die nach § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis nicht erteilt wird. In Folge dieser Regelung konnten auch die noch amtierenden jüdischen Richter und Staatsanwälte, die nach der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz zum Jahresende 1935 aus dem Dienst ausscheiden mussten, nicht rechtsberatend tätig werden.“
Ende des Zitates.
Natürlich wurde diese Diskriminierung irgendwann nach dem Ende des Naziregimes aufgehoben.
Dennoch: Ein m.E. wenig rühmlicher Ursprung des \'\'Schutzes von Verbrauchern/Rechtsuchenden vor unbefugtem Rechtsrat\'\'.
Ich hoffe jedenfalls, dass hier im Forum weiter Klartext geschrieben wird und Ratschläge und Erfahrungen auch von \'\'Nicht-Anwälten\'\' zu lesen sind. Sollten diese wirklich ab und zu mal neben der Sache liegen oder nicht juristisch korrekt formuliert sein, können nach dem \'\'Rechtsdienstleistungsgesetz befugte Forumteilnehmer (Verbraucher- u. Versorgeranwälte)\'\' das ja korrigieren. ;)
Black:
Ich finde es manchchmal hier im Forum auch schon grenzwertig denn:
§ 2 RDG Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
(1) ...
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
Kampfzwerg:
Hey Leute,
immer schön friedlich bleiben, schliesslich beschreibt man die Weihnachtszeit gemeinhin als besinnlich ;)
Auch wenn Statistiken eine ganz andere Sprache sprechen :D
Es hätte mich schon sehr gewundert, wenn @black auf diese Steilvorlagen nicht reagiert hätte. Zugleich sehr beruhigend, sein statement ;-)
denn bis auf den ersten Einleitungssatz entspricht es, wie so oft, schlicht einem Zitat der entsprechenden §§.
Lesen kann ich auch.
Der Beitrag ist also eigentlich eine Mogelpackung, bedient sich, ähnlich wie in der Werbung, des Mittels \"schöne Verpackung mit wenig Inhalt\", oder, wer es eher literarisch mag, \"viel Lärm um nichts\" - mit dem einzigen Zweck der Verunsicherung.
Warum er es allerdings grenzwertig findet - und das wiederum wäre auch nur eine Meinung von vielen - und auch was konkret, erklärt er nicht.
P.S. Ich glaube nicht, dass es RuRo so gemeint hat, wie es bei W.Schöll offensichtlich angekommen ist ;)
@Pedro, kreuzige mich nicht für meine Meinung, aber etwas mehr Absätze und etwas weniger Fettdruck wäre manchmal schöner - und lesbarer ;)
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