Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verfahrenskosten
W. Schöll:
:rolleyes:In unserer Regionalgruppe wird gerade darüber diskutiert, welche Verfahrenskosten wann entstehen, wenn der Versorger klagt.
Irgend einer von uns hatte mal die Information, dass dann, wenn nach Einreichung der Klage vom Versorger, aber vor der Gerichtsverhandlung der Preis vom Verbraucher als billig anerkannt würde, keine Kosten entstehen würden.
Von einem örtliche Rechtsanwalt haben wir jetzt gehört, dass in diesem Fall sehr wohl Kosten anfallen. Nämlich mögliche Mahn- und Mahnbescheidskosten und die bis dahin entsandenen Kosten des Gerichts und des Gegenanwalts.
Vielleicht kann mir mal jemand genau sagen, wann welche Verfahrenskosten entstehen (nicht in der Höhe, da dies ja unterschiedlich ist).
Pedro:
Falls der Versorger per \'\'Mahnbescheid\'\' tätig wird: hier fallen zunächst 23,- Euro Gerichtskosten an, die vom antragstellenden Versorger zu zahlen sind. Wenn der Versorger hierfür einen Anwalt einschaltet, stehen auch dessen Kosten auf der Rechnung. Außerdem ggf. Porto usw.
Diese belasten den Gaskunden, falls er bei Weiterführung des Verfahrens unterliegt, was ja nicht unbedingt zwangsläufig ist.
Ob die pauschale Antwort des von Ihnen genannten Rechtsanwalts so haltbar und möglich ist, können die \'\'Rechtsgelehrten\'\' des Forums sicher besser beantworten.
Hier ein Link zu den 12 Mahngerichten in der Bundesrepublik. Auf deren Seiten sind mal mehr/ mal weniger Informationen zum Mahnverfahren zu finden.
http://www.ag-hagen.nrw.de/wir/Zentrale_Mahnabteilung/links/index.php
eislud:
@W. Schöll
ZPO (Zivilprozessordnung) § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Die Idee geht wohl bei grundversorgten Kunden dahin, daß man ohne entsprechende Unterlagen des Versorgers die Billigkeit seiner Preise nicht beurteilen kann. Gerechtfertigt wäre eine Rechnung aber nur dann, wenn die Preise darin der Billigkeit entsprechen. Werden nun erstmalig vom Versorger bei einer Klage entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen zu ersehen ist, daß die Preise der Billigkeit entsprechen, dann kann der Kunde diese Preise anerkennen und es entstehen ihm keine Gerichts- oder Mahnkosten - so die Idee.
Ich persönlich würde allerdings annehmen, daß § 93 im obigen Beispiel keine Anwendung findet. Zum Einen hat der Kunde Anlaß für eine Klage gegeben weil er nicht gezahlt hat. Meines Erachtens ist es hier von untergeordnetem Interesse, dass er eine Prüfung der Billigkeit nicht durchführen konnte. Zum Anderen wird es sinnvollerweise nicht zu einer sofortigen Anerkenntnis kommen können, weil der Versorger die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Billigkeit kaum sofort mit seiner Klageeinreichung zur Verfügung stellen wird. Ein Anerkenntnis ohne diese Unterlagen würde wieder den Anlaß zur Klage bestätigen, schließlich hatte der Kunde genau darauf bestanden. Zudem entspringt meines Erachtens auch bereits aus der Forderung des Kunden zur Offenlegung der Kalkulationsunterlagen ein Anlaß für eine Klage weil sich der Versorger zurecht darauf berufen kann, daß solche Unterlagen zumindest zum Teil Geschäftsgeheimnisse darstellen und damit schutzbedürftig sind und nicht jedem Kunden zur Verfügung gestellt werden können.
§ 93 findet meines Erachtens in Fällen Anwendung, in denen der Beklagte beispielsweise bis vor der Klage keine Kenntnis von der Forderung des Klägers hatte.
Ich bin ja aber kein Jurist. :D
Gruss eislud
RR-E-ft:
@eislud
Ein sofortiges Anerkenntnis erscheint im Zahlungsprozess gegen einen Tarifkunden dann möglich, wenn der klagende Lieferant nach erfolgter Unbilligkeitseinrede erstmals im Prozess die Billigkeit nachweist. Fundstellennachweis zur BGH- Rechjtsprechung dazu u.a. in der Energiedepesche Sonderheft Nr. 1, die man beim Verein beziehen kann. Der Kunde hat dann keine Veranlassung zur Klage gegeben, wenn er vor dem Prozess einen Billigkeitsnachweis verlangt hatte und ihm ein solcher verweigert wurde. Das gilt dann, wenn der Kunde zu erkennen gegeben hatte, dass er erst nach einem nachvollziehbaren Billigkeitsnachweis die geforderten Zahlungen leisten werde.
eislud:
@RR-E-ft
Danke für die Klarstellung :)
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