Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verfahrenskosten
sweet sue:
Nach der Rspr. zu § 93 ZPO liegt keine Veranlassung zur Klageerhebung vor, wenn der Beklagte außergerichtlich die Vorlage von weiteren Nachweisen fordert. Damit ist ein sofortiges Anerkenntnis also nach Vorlage dieser Nachweise auch noch im Prozess möglich.
Anders kann man es wohl erst dann sehen, wenn in Anlehnung an § 203 BGB die Verhandlungen endgültig gescheitert sind.
Black:
--- Zitat ---Original von sweet sue
Nach der Rspr. zu § 93 ZPO liegt keine Veranlassung zur Klageerhebung vor, wenn der Beklagte außergerichtlich die Vorlage von weiteren Nachweisen fordert.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie sich die letzten Beiträge noch einmal durchlesen werden Sie feststellen, dass es sich dort bereits um die Frage drehte WIE denn dieser außergerichtliche Nachweis erfolgen soll/muss.
Wenn der Beklagte nämlich eine mögliche Art des Nachweises nicht akzeptiert und andere Formen nicht möglich sind, bleibt nur die Klage und schließt damit das sofortige Anerkenntnis aus.
Zeus:
@ Black
Schön zu hören, dass Sie die Ablehnung der Klausel nicht wirklich überrascht hat. Wir können also davon ausgehen , dass Sie Ihren Freunden von der Versorgerseite dringend empfehlen werden ihre Verträge mit untransparenten Anpassungsklauseln zurückzuziehen und Ihren Kunden umgehend die zu Unrecht kassierte höhere Beträge umgehend zurückzuerstatten?
RR-E-ft:
@Black
Ich schließe mich den Ausführungen von sweet sue an.
Welche Klage sollte denn wohl veranlasst sein, wenn die andere Partei im Falle eines einseitigen Leistungbestimmungsrechts die Unbilligkeit geltend macht?
Es könnte wohl allenfalls zügig die Erhebung einer Feststellungsklage veranlasst sein, dass die konkret getroffene Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht.
Sollte eine solche Klage tatsächlich veranlasst sein, ist mir jedoch noch kein Fall bekannt geworden, bei dem eine solche vom Versorger überhaupt erhoben wurde.
Gemeinhin handelt es sich bei den Klagen der Versorgungsunternehmen um Zahlungsklagen (Leistungsklagen), die bereits einen anderen Streitgegenstand haben als eine vorgenannte Feststellungsklage, nämlich einen Zahlungsanspruch für eine bereits abgeschlossene Periode (§ 308 ZPO).
Erfolgt die Billigkeitskontrolle incident im Zahlungsprozess könnte ggf. darauf abgestellt werden, ob die o. g. Feststellungsklage schon veranlasst war.
Fraglich wie man dabei mit den Fällen verfährt, in denen die Versorger zunächst geltend machten, sie hätten gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und übten ein solches gegenüber den Kunden auch gar nicht aus, weshalb für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gar kein Platz sei, was in einer Vielzahl von Fällen ja durchaus zutrifft, vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06.
tangocharly:
@ Black
--- Zitat ---Wenn der Beklagte nämlich eine mögliche Art des Nachweises nicht akzeptiert und andere Formen nicht möglich sind, bleibt nur die Klage und schließt damit das sofortige Anerkenntnis aus.
--- Ende Zitat ---
Lesart Black:
Wenn der Beklagte gekaufte WP-Testate nicht akzeptiert und andere Formen, sprich Kalkulationsgrundlagen, dem Versorger nicht gefallen wollen, so bleibt nur die Klage und gibt dem Bekl. die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses, wenn die Kalkulationsgrundlagen im Prozess präsentiert (und geprüft) wurden.
Was denn sonst !
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