Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verfahrenskosten

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Welche Klage sollte denn wohl veranlasst sein, wenn die andere Partei im Falle eines einseitigen Leistungbestimmungsrechts die Unbilligkeit geltend macht?
--- Ende Zitat ---

Für den Versorger die Leistungsklage.

Eine eigenständige Rechtshandlung des \"Unbilligkeit Geltendmachen\" (vergleichbar mit einer Anfechtung, Mahnung o.Ä.) als rechtsgestaltende Handlung gibt es nicht. Was der Kunde tut ist eine Zahlung zu verweigern mit der Begründung der Zahlungsanspruch bestehe nicht.

Dagegen kann der Versorger nicht per Feststellungsklage geltend machen, der Anspruch bestehe doch, denn in diesem Fall gilt der Vorrang der Leistungsklage. Das sollten Sie eigentlich wissen.

RR-E-ft:
@Black

Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht betrifft das Grundgeschäft, so dass der Versorger ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Feststellung haben kann, dass seine getroffene Leistungbsetimmung der Billigkeit entspricht, möglicherweise bevor er die Energie überhaupt liefert.

Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Unbilligkeitseinrede erhebt und nur noch unter Vorbehalt vollständig zahlt.

Die Erhebung der Unbilligkeitseinrede und die weitere Zahlung (ob unter Vorbehalt oder nicht) oder aber die Rechnungskürzung sind deshalb verschiedene paar Schuhe.

Die Feststellungsklage des Versorgers kann weit früher veranlasst sein als ein vertraglicher Zahlungsanspruch überhaupt entsteht/ besteht/ fällig wird, eine Leistungsklage überhaupt begründet sein kann.

Denn Rechnungsbeträge werden oftmals frühestens 14 Tage nach Zugang der Verbrauchsabrechnung fällig, wobei die Verbrauchsabrechnung oftmals nur einmal jährlich erfolgt.

Auch eine Feststellungsklage des anderen Vertragsteils kann ja die Unbilligkeit des neu festgesetzten Preises/ Unwirksamkeit einer vorgenommenen Änderung zum Streitgegenstand haben (§ 308 ZPO) und nicht etwa einen zukünftigen Zahlungsanspruch, der auf der angegriffenen Leistungsbestimmung gründen könnte.

Black:

--- Zitat ---Original von tangocharly
so bleibt nur die Klage und gibt dem Bekl. die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses, wenn die Kalkulationsgrundlagen im Prozess präsentiert (und geprüft) wurden.

Was denn sonst !
--- Ende Zitat ---


- Vor einem Anerkenntnis darf im Prozess nichts bestritten worden sein (Putzo, ZPO, § 93, Rdn. 10)

- im Schriftlichen Vorverfahren muss das sofortige Anerkenntnis bereits in der 1. Erwiderung geäußert worden sein. (Zöller, ZPO, § 93 Rdn.4, ebenso Baumbach, ZPO, zu § 93 Rdn. 97)

- Nach einer Beweisaufnahme kann kein sofortiges Anerkenntnis mehr erfolgen (Baumbach, ZPO, zu § 93 Rdn. 90)

-Nach streitiger Verhandlung kann nicht mehr anerkannt werden. (Baumbach, ZPO, zu § 93 Rdn. 93)

- nach Stellung eines Sachantrages kann nicht mehr sofort anerkannt werden (Baumbach, ZPO, zu § 93 Rdn. 99)

RR-E-ft:
@Black

Arbeiten Sie etwa gerade ein Gutachten zu der Frage aus?
Stellen Sie ggf. den bisherigen Arbeitsstand doch einfach hier ins Forum ein. ;)
Wir schauen uns das dann mal zusammen an.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht betrifft das Grundgeschäft, so dass der Versorger ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Feststellung haben kann, dass seine getroffene Leistungbsetimmung der Billigkeit entspricht.
--- Ende Zitat ---

Bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie die Billigkeit einer Preisanpassung können nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein (LG Potsdam vom 2 O 19/06 vom 04.10.2006)

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