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Verfahrenskosten

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RR-E-ft:
@Black

Es geht doch nicht um einen vorprozessualen Beweis, sondern vielmehr um die nachvollziehbare (plausible) und (wenn es notwendig sein oder werden sollte) prüffähige Darlegung der die Billigkeit begründenden Umstände, also eine nachvollziehbare und (ggf. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und einer Beweisuafnahme) prüffähigen Begründung der Billigkeit.

Sie messen den erkauften Wirtschaftprüferbescheinigungen einen Wert bei, den sie unmöglich haben können.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Es geht doch nicht um einen vorprozessualen Beweis, sondern vielmehr um die nachvollziehbare (plausible) und (wenn es notwendig sein oder werden sollte) prüffähige Darlegung der die Billigkeit begründenden Umstände, also eine nachvollziehbare und (ggf. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und einer Beweisuafnahme) prüffähigen Begründung der Billigkeit.
--- Ende Zitat ---

Daher schrieb ich auch \"Nachweis\".

Aber Sie bleiben die Antwort schuldig, in welcher Form der Versorger dem Kunden die Billigkeit (eine Rechtsfrage) außergerichtlich darlegen soll.

Aussagen des Versorgers glaubt der Kunde nicht

WP-Testate sind angeblich \"erkauft\".

Eine unabhängige Dritte Instanz bietet nur ein Gericht. Der Versorger MUSS also klagen um seinen Anspruch durchzusetzen und die Billigkeit feststellen zu lassen. Wenn der Versorger aber klagen muss, hat der Kunde anlass zur Klage gegeben.

RR-E-ft:
@Black


Und ich meine, ausgehend von der Entscheidung vom 19.11.2008 schon die Umstände (Tatsachen) benannt zu haben, zu denen es Darlegungen bedarf, über welche ggf. im Streitfall eine Beweisaufnahme eine Klärung im gerichtlichen Verfahren erbringen kann. Eine Einsicht in die Geschäftsunterlagen ist dafür nicht zwingend notwendig.

Ich weiß nicht, wer diese Behauptung in die Welt gesetzt hat, alle Geschäftsunterlagen (bis zur Rechnung über die letzte Büroklammer und Toilettenpapierrolle) müssten offen gelegt werden.

§§ 114 EnWG, 9a EnWG 2003 aber auch § 40 EnWG n.F. nennen  zB. vorzeigbare Sachen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black


Und ich meine, ausgehend von der Entscheidung vom 19.11.2008 schon die Umstände (Tatsachen) benannt zu haben, zu denen es Darlegungen berdarf, über welche ggf. im Streitfall eine Beweisaufnahme eine Klärung erbringen kann.
--- Ende Zitat ---

Jetzt mal nicht drücken!

Billigkeit ist eine Rechtsfrage. Es geht nicht darum WELCHE TATSACHEN der Versorger darlegen soll, sondern WIE er das gegenüber Kunden vorprozessual umsetzen soll. Und da gibt es eben nichts (außer Testat).

Das sofortige Anerkentnis soll nämlich nur vor unnötigen und unberechtigten Klagen schützen. Der Kunde, der ein Testat ablehnt fordert eine Klage aber gerade heraus.

RR-E-ft:
@Black

Ich drücke allenfalls andernorts. ;)

Ich kenne viele erkaufte Wirtschaftsprüferbescheinigungen, die sich zu den genannten maßgeblichen Umständen, die alle zusammen Berücksichtigung finden müssen,  überhaupt nicht verhalten.

Die Weitergabe gestiegener Beschaffungskosten allein bietet keine  Gewähr für die Billigkeit einer Erhöhung, erst recht nicht für die Billigkeit des erhöhten Preises.

Auch Sie können wohl eine fundierte juristische Ausbildung  nicht ganz verleugnen. ;)


--- Zitat ---Original von Black
Der Versorger ist nur verpflichtet den Preis billig festzusetzen.
--- Ende Zitat ---

Genau.

Das \"nur\" ist  wohl eine Untertreibung.

Die Branche bestreitet vehement eine entsprechende Verpflichtung, im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht die Preise der Billigkeit entsprechend, also unter umfassender Abwägung der naturgemäß gegenläufigen  objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile, im laufenden Vertragsverhältnis (neu) festzusetzen.

Sie meint, es gäbe gar keine entsprechende Verpflichtung, sondern nur ein Recht zur Preisneufestsetzung und nur, wenn von diesem Recht Gebrauch gemacht werde, könne der Kunde eine gerichtliche Überprüfung verlangen. Die Branche fühlt sich in dieser Auffassung durch die fragwürdige Rechtsprechung des achten Zivilsenats des BGH bestätigt.

Tatsächlich kann die Nichtweitergabe oder nicht vollständige Weitergabe rückläufiger Kosten zu einer nachträglichen unbilligen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis und somit zu einer Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zu Lasten der Kunden führen, wie es der Kartellsenat des BGH zutreffend ausgeführt hat.

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