Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verfahrenskosten

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Black:

--- Zitat ---Original von W. Schöll
Was gilt jetzt, die Aussage von RR-E-ft vom 12.12. oder die Aussage von Black?
--- Ende Zitat ---

Es gibt meines Wissens für den Fall Billigkeitskontrolle von Energiepreisen noch keine Entscheidung hierüber. Sowohl die Position von RR-E-ft als auch meine Ansicht sind praktisch denkbar.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von W. Schöll
Was gilt jetzt, die Aussage von RR-E-ft vom 12.12. oder die Aussage von Black?
--- Ende Zitat ---
Beide ;)
Du solltest vielleicht noch etwas nach entsprechenden Beiträgen suchen und Dich einlesen, denn Du schmeisst gerade zwei verschiedene Sachverhalte in einen Topf und rührst dann noch kräftig um.

Falls der Versorger im Prozess dem Gericht die zur Prüfung der Billigkeit notwendigen Unterlagen erstmalig vorlegt und Du die Billigkeit dann nach eingehender Prüfung anerkennst - und zwar vor einem Urteil! -  dann kannst Du durch sofortige anerkenntnis weitere kosten vermeiden.
Wartest Du allerdings so lange, bis die Billigkeit gerichtlich festgestellt und ein Urteil zugunsten des Versorgers gefällt wird, kannst Du nicht mehr anerkennen, dann verlierst Du und zahlst alles.

Eben gerade weil der Versorger nicht verpflichtet ist, dem Kunden \"vorab\" die Billigkeit zu beweisen, er aber definitiv verpflichtet ist, den Preis nach \"billigem Ermessen\" festzusetzen, gibt es ja auch die Möglichkeit der Feststellung und Überprüfung gem. 315 vor Gericht.



Edit: Sorry, ich musste mitten im Satz um 15.51. nach dem Wort \"Urteil\" abbrechen, die Pflicht rief  ;)

Black:
Der Versorger ist nicht verpflichtet dem Kunden \"vorab\" die Billigkeit zu beweisen damit der Kunde den Preis anerkennt. Der Versorger ist nur verpflichtet den Preis billig festzusetzen.

Wenn der Kunde nun - aus welchem Grund auch immer - von der Unbilligkeit überzeugt ist, dann kann er den Preis als \"unbillig\" angreifen. Der Kunde zahlt nicht, weil er die Billigkeit bestreitet.

Wird eine prozessual bestrittene Tatsache dann im Laufe des Prozesses bewiesen ist ein kostenfreies Anerkenntnis nicht mehr möglich (so auch jeder ZPO Kommentar).

Hinzu kommt, dass die meisten Versorger dem Kunden vorab ein WP Testat als Nachweis zukommen lassen. Da dies außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt kann dieses Testat auch nicht als \"unzulässiges Beweismittel\" aus formalen Gründen abgelehnt werden. Eine Offenlegung der Gesamtkalkulation und der Geschäftsunterlagen muss der Versorger gegenüber dem Kunden nach Aussage des BGH gerade nicht vornehmen.

RR-E-ft:
@Black

Die Billigkeit ist keine Tatsachenfrage, sondern wohl eher eine Rechtsfrage. Darüber lässt sich vortrefflich philosophieren.

Für meine Auffassung streitet wohl, dass die Billigkeit demnach, wie ein Rechtsanspruch und insoweit anders als eine Tatsache,  im Prozess schlüssig dargelegt werden muss [vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 Rn. 28].

Eine Tatsache muss hingegen nur behauptet werden. Das Gericht entscheidet nicht über die Tatsachen.

[Gegen  12 Uhr mittags war es infolge einer totalen Sonnenfinsternis stockdunkel auf der zu diesem Zeitpunkt vollkommen unbeleuchteten Kreuzung.]

Ob es tatsächlich so war, hat das Gericht nicht zu entscheiden.

Das Gericht entscheidet die Rechtsfrage anhand von Tatsachen, wobei die zur einseitigen Leistungsbestimmung zugleich berechtigte und verpflichtete Vertragspartei die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände (Tatsachen) trägt, die die Billigkeit der getroffenen Bestimmung begründen sollen.

Wirtschaftsprüferbescheinigungen sind keine zulässigen Beweismittel.

Zunächst ist deren Zustandekommen oft fraglich.

Darüberhinaus sagen sie zumeist schon nichts darüber aus, wie sich die angeblichen Bezugskostensteigerungen zur Entwicklung auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt verhalten, ob es sich demnach etwa um \"unnötige Kosten\" handelt, die die Billigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43), und ob und inwieweit nicht unnötige und deshalb überhaupt nur  zu berücksichtigende  Kostensteigerungen  durch rückläufige Kosten in der gleichen Versorgungssparte des Unternehmens ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, aaO., Rn. 39), wie sich die weiteren  preisbildenden Kostenbestandteile des \"Preissockels\" in gleicher Zeit entwickelt haben, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.  

Der Vertragspartner der zur einseitigen Leistungsbestimmung brechtigten und verpflichteten Vertragspartei kann vorprozessual eine nachvollziehbare und prüffähige Begründung für die Billigkeit verlangen, welche mithin alle vorgenannten Umstände, die dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes  Berücksichtigung finden müssen, umfassen muss.

Wird also nur pauschal auf einen Bezugskostenanstieg abgehoben, der höher ausgefallen sei als die Preiserhöhung, so folgt daraus allein noch nicht die Billigkeit der Ermessensentscheidung, so dass diese m. E. wohl noch nicht schlüssig dargetan sein kann, mit dem Ergebnis, dass es an einer nachvollziehbaren und prüffähigen Begründung der Billigkeit fehlt.

Bis zur erstmaligen nachvollziehbaren und prüffähigen Begründung der Billigkeit im vorgenannten Sinne ist m. E. ein sofortiges Anerkenntnis iSv. § 93 ZPO möglich.

Werden dann die maßgeblichen Tatsachen im Prozess bestritten, so läuft es auf eine Beweisaufnahme und hiernach nach deren Ergebnis  auf ein Urteil hinaus, bei dem die unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten einschließlich Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltskosten und Kosten des Beweisverfahrens zu tragen hat.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Billigkeit ist keine Tatsachenfrage, sondern wohl eher eine Rechtsfrage.
--- Ende Zitat ---

Also verlangt  der Kunde (noch dazu als Laie) dann außergerichtlich den Nachweis einer Rechtsfrage vom Versorger?



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wirtschaftsprüferbescheinigungen sind keine zulässigen Beweismittel.
--- Ende Zitat ---
Nicht im Prozess, aber vorprozessual als Antwort auf den vom Kunden geforderten \"Nachweis der Billigkeit\" sehr wohl zulässig, da es hier an einer gesetzlichen Festlegung \"außergerichtlicher Beweismittel\" fehlt,



--- Zitat ---Original von RR-E-ftsagen sie zumeist schon nichts darüber aus, wie sich die angeblichen Bezugskostensteigerungen zur Entwicklung auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt verhalten, ob es sich demnach etwa um \"unnötige Kosten\" handelt, die die Billigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43), und ob und inwieweit nicht unnötige und deshalb überhaupt nur  zu berücksichtigende  Kostensteigerungen  durch rückläufige Kosten in der gleichen Versorgungssparte des Unternehmens ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, aaO., Rn. 39), wie sich die weiteren  preisbildenden Kostenbestandteile des \"Preissockels\" in gleicher Zeit entwickelt haben, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.
--- Ende Zitat ---
Und das alles möchte der Kunde vorprozessual gerne selber ermitteln durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen?



--- Zitat ---Original von RR-E-ftDer Vertragspartner der zur einseitigen Leistungsbestimmung brechtigten und verpflichteten Vertragspartei kann vorprozessual eine nachvollziehbare und prüffähige Begründung für die Billigkeit verlangen,
--- Ende Zitat ---

1. Sagt wer?

2. Wenn ja, wo steht wie dieser vorprozessuale Nachweis auszusehen hat?

- Zeugenbeweis?
- Sachverständigenbeweis? (geht vorprozessual nicht)
- WP-Testat (ist ja eigentlich ein ausserprozessuales Sachverständigen Gutachten)?
- Persönliche Einsicht des Kunden in Geschäftsunterlagen (wie soll der Kunde die von Ihnen oben benannten Effekte ermitteln? Nach BGH kann diese Offenlegung ohnehin verweigert werden)

Ergebnis aus meiner Sicht: Außer dem WP Testat gibt es keinen außergerichtlich möglichen \"Nachweis\". Akzeptiert der Kunde das Testat nicht, so gibt er Anlass zur Klage und kann nicht mehr \"sofort\" Anerkennen.

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