Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom

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Netznutzer:

--- Zitat ---Sollten Lichtblick, Teldafax & Co. ihre Strom- und Gaspreise öffentlich bekanntgeben, werden daraus ja auch keine \"Allgemeinen Tarife\"
--- Ende Zitat ---

Sind es doch, wenn diese Anbieter Grundversorger sind.

Gruß

NN

tangocharly:
@ RR-E-ft


--- Zitat ---Die Branche zieht diese betagte Entscheidung gern heran, um einen sehr fragwürdigen Umkehrschluss zu ziehen. Alle öffentlich bekannt gemachten Preise seien demnach Allgemeine Tarife.
--- Ende Zitat ---


.... genau das besagt ja die genannte Entscheidung gerade eben nicht, sondern läßt diesen Umkehrschluß offen !


--- Zitat ---Zitat BGH:
Die Standardisierung beruht in solchen Fällen vielmehr auf einer kostensparenden Vereinfachung des Geschäftsablaufs und ist im übrigen weitgehend Ausfluß des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Danner aaO. Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155/155 a)
--- Ende Zitat ---

Dass der Versorger sich für eine Standardisierung entschlossen hatte, wurde mit Vereinfachungsgründen begründet.

Der Begriff Haushaltskunde ist in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Mit dem Begriff allein kommt man so noch nicht weiter, wenn der Versorger neben dem Kleinverbraucher-Tarif noch Sondertarife anbietet.

Der konkrete Verbrauch steht beim Vertragsschluß ja noch nicht fest, sondern kann allenfalls geschätzt werden. Stuft der Versorger den Kunden dann in einen Sondertarif ein, indem er beim Kunden noch Daten seines Heizbedarfs abfragt, dann liegt auch kein \"Allg. Tarif\" vor, d.h. ein solcher der \"allgemein angeboten\" wird, sondern ein individuell abgestimmtes Regelwerk, welches den Sondervertrag indiziert.

Wenn der Versorger seine Bestätigungspflicht nach § 2 Abs. 1 AVBGasV ernst nehmen  wollte, dann hätte es an ihm gelegen (seinerzeit beim Vertragsschluß) darauf hinzuweisen und klarzustellen, dass der Vertrag im \"Allg. Tarif\" bzw. jetzt (GasGVV) in der Grundversorgung geschlossen wurde.

Somit wäre der Kunde dann auch in der Lage, einer solchen Fixierung durch den Versorger mit seinem Widerspruch rechtlich zu begegnen (gleiches Recht für alle).

AKW NEE:
Ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine Versorgung mit Heizstrom in der Grundversorgung möglich?

Sind nicht schriftlich abgeschlossene Lieferverträge vom Versorger kündbar wenn ja mit welchen Fristen?

Schließt die AVBElt bzw. die GVVStrom eine Kündigung der Verträge durch den Versorger grundsätzlich aus?

bjo:

--- Zitat ---Original von AKW NEE
Ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine Versorgung mit Heizstrom in der Grundversorgung möglich?

Sind nicht schriftlich abgeschlossene Lieferverträge vom Versorger kündbar wenn ja mit welchen Fristen?

Schließt die AVBElt bzw. die GVVStrom eine Kündigung der Verträge durch den Versorger grundsätzlich aus?
--- Ende Zitat ---

dazu haben wir in den Tiefen des Forums bereits Beiträge.
Die allgemeine Meinung dort,

Nachtstrom als Grundversorgung geht nicht weil
- Ein Versorgerwechsel nicht möglich ist
- der Strom zu bestimmten Zeiten abgeschaltet werden kann!

Wasserwaage:
ich kann leider die allgemeine meinung dazu nicht finden, zumal ich auch gegenteiliger meinung bin, aber das hab ich ja gerade mal vor ca. ner woche in einem ähnlichen von AKW NEE eröffnetem thread erläutert.

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