Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Kommt darauf an, wie es formuliert wurde.
--- Ende Zitat ---
@Black
Eben darauf kommt es an, weil die Tarifkundenbelieferung nach § 116 EnWG iVm. § 10 Abs. 1 EnWG 1998/2003 nun einmal etwas völlig anderes ist als eine Grundversorgung gem. § 36 EnwG oder eine Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.
Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.
Tatbestandsvoraussetzung des § 116 EnWG ist der Nicht- Haushaltskunde.
Tatbestandsvoraussetung des § 36 EnWG ist der Haushaltskunde.
Beiden ist gemeinsam, dass eine Belieferung erfolgt, die einem konkreten Vertragsverhältnis zuordenbar ist. Darin wiederum unterscheiden sich beide Varianten tatbestandlich von § 38 EnWG.
Es kommt nicht darauf an, ob irgendetwas öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV.
Wenn Eierpreise öffentlich bekannt gegeben werden, gelten diese Preise noch lange nicht für Möhren oder Kartoffeln.
tangocharly:
vgl. hierzu BGH v. 12.12.1984 - Az.: VIII ZR 295/83
--- Zitat ---2. Der vorl. Fall wirft allerdings die Frage auf, ob ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn es, wie hier die Bekl., standardisierte Vertragsmuster und Bedingungen schafft, um diese in einer Viel-zahl von Fällen zum Vertragsabschluß mit Sonderkunden zu verwenden, nicht in Wirklichkeit \"ver-steckte\" Tarife aufstellt, die wegen dieser Eigenschaft als Zusatztarife zu veröffentlichen wären. Die Antwort hierauf bestimmt sich danach, was unter dem Begriff \"Tarif\" zu verstehen ist. Versteht man darunter zutreffend dasjenige Preisgefüge, zu dem sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rahmen seiner aus § 6 EnergG folgenden Verpflichtung jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (so Obernolte in: Ei-ser/Riederer/Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, III Energiepreisrecht, S. 98a Rdn. 1.3.2 und II S. 102d Rdn. 2.1.3; Hermann in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-meinen Versorgungsbedingungen, Bd. II, 1984, Rechtsgrundlagen, Rdn. 59 Fn. 58 ), so hängt die Qualifikation derartiger Formularverträge als Tarife allein von dem Willen des betreffenden Elektrizi-tätsversorgungsunternehmens ab, die darin enthaltenen Bedingungen der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten.
Das OLG hat darin recht, daß für einen solchen Willen unter anderem der Veröffentlichung der Ver-tragsmuster indizielle Bedeutung zukommen kann (vgl. zu dieser Praxis Te-gethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand August 1983, Bd. I, § 6 EnergG, Rdn. 92 und Danner: Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, § 6 EnergG Nr. 4 Anm. b aa I S. 151 und Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155). Ob u. unter welchen weiteren Voraussetzun-gen die veröffentlichten Vertragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden müßten, kann indessen dahingestellt bleiben. Wenn das Unternehmen - wie hier - eine Publikation unterläßt, so spricht dies jedenfalls gerade gegen seinen Willen, die Bedingungen der Gesamtheit seiner Kunden - ungeachtet der jeweiligen Anschluß- und Verbrauchsstrukturen - anzubieten. Die Standardisierung beruht in solchen Fällen vielmehr auf einer kostensparenden Vereinfachung des Geschäftsablaufs und ist im übrigen weitgehend Ausfluß des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Danner aaO. Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155/155 a).
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@tangocharly
Die Branche zieht diese betagte Entscheidung gern heran, um einen sehr fragwürdigen Umkehrschluss zu ziehen. Alle öffentlich bekannt gemachten Preise seien demnach Allgemeine Tarife.
Diese Betrachtungsweise mag unter der Geltung des § 6 EnWG 1935 gerechtfertigt gewesen sein. § 10 EnWG 1998/2003 hatte demgegenüber hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten bereits eine Einschränkung vorgenommen. Noch gravierender ist die Einschränkung des § 36 EnWG gegenüber § 10 EnWG 1998/2003.
Diese Betrachtungsweise lässt sich auf die heutige rechtliche Situation keinesfalls übertragen.
Die nach StromGVV veröffentlichten Allgemeinen Preise betreffen gerade die Grund- und Ersatzversorgung und somit gerade nicht die davon tatbestandlich klar zu unterscheidende Rest- Tarifkundenbelieferung nach § 116 EnWG.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von Black
Kommt darauf an, wie es formuliert wurde.
--- Ende Zitat ---
@Black
Eben darauf kommt es an, weil die Tarifkundenbelieferung nach § 116 EnWG iVm. § 10 Abs. 1 EnWG 1998/2003 nun einmal etwas völlig anderes ist als eine Grundversorgung gem. § 36 EnwG oder eine Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.
Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.
Tatbestandsvoraussetzung des § 116 EnWG ist der Nicht- Haushaltskunde.
Tatbestandsvoraussetung des § 36 EnWG ist der Haushaltskunde.
Beiden ist gemeinsam, dass eine Belieferung erfolgt, die einem konkreten Vertragsverhältnis zuordenbar ist. Darin wiederum unterscheiden sich beide Varianten tatbestandlich von § 38 EnWG.
Es kommt nicht darauf an, ob irgendetwas öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV.
Wenn Eierpreise öffentlich bekannt gegeben werden, gelten diese Preise noch lange nicht für Möhren oder Kartoffeln.
--- Ende Zitat ---
Wenn beide Tarifarten eine gleiche Art der Veröffentlichung (öffentliche Bekanntgabe) verlangen, ist es im Rahmen einer solchen Veröffentlichung irrelevant, wie der Versorger den Tarif rechtlich bewertet hat.
Um bei Ihrem Eierbeispiel zu bleiben: Der Händler kann auch folgenden Eierpreis veröffentlichen \"die braunen Eier mit dem Stempel E3 kosten 2,40\". Dann ist der Preis für das Produkt klar zuordenbar. Er ist auch veröffentlicht. Trotzdem könnte man sich hinterher noch streiten ob die \"braunen Eier E3\" nun Bioeier sind oder nicht. Stellt sich nun heraus heraus, dass die braunenen Eier E3 keine Bioeier sind, kann daraus nicht geschlussfolgert werden ihr Preis sei nicht wirksam veröffentlicht.
RR-E-ft:
@Black
Die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung können denknotwendig nicht die Preise der (Rest-) Tarifkundenbelieferung sein und umgekehrt. Aus der öffentlichen Bekanntmachung muss deshalb klar hervorgehen, wofür die veröffentlichten Preise überhaupt gelten sollen.
Sollten Lichtblick, Teldafax & Co. ihre Strom- und Gaspreise öffentlich bekanntgeben, werden daraus ja auch keine \"Allgemeinen Tarife\".
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