Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom  (Gelesen 13836 mal)

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Offline AKW NEE

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« am: 04. Dezember 2008, 13:00:03 »
Kann die AVBElt bzw. die GVVStrom Grundlage der Belieferung mit Nachtstrom sein.

Offline Wasserwaage

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #1 am: 04. Dezember 2008, 13:07:34 »
selbstverständlich
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline AKW NEE

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #2 am: 04. Dezember 2008, 13:16:14 »
@ Wasserwaage


Zitat
Tarifkunden, das sind zum Beispiel die meisten Stromkunden (Ausnahme: Nachtstrom, Wärmepumpenstrom)

Nachzulesen hier:
Nicht einschüchtern lassen

Wenn der Kunde mit Nachtstrom nicht Tarifkunde ist, kann er doch nur Kunde mit einem Sondervertrag sein, dachte ich. Für Sonderverträge, dachte ich weiter, ist die AVBElt bzw. die GVVStrom nicht anzuwenden.

Offline Wasserwaage

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #3 am: 04. Dezember 2008, 13:22:57 »
da hebn wir zwei probleme. das erste ist das mit dem denken. sollte man nicht zuviel tun, kann manchmal zu echt üblen kopfschmerzen führen. das zweite ist, nur weil der bund der energieverbraucher etwas schreibt ist dies noch lange nicht allgemein gültig. sicherlich ist es so, dass bei vielen evu nachtstrom und wärmepumpenstrom-lieferungen über sonderverträge abgewickelt werden, aber dies bedeutet nicht, dass sich bei manchen evu nicht auch solche lieferungen in der grundversorgung wiederfinden.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline AKW NEE

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #4 am: 04. Dezember 2008, 13:38:37 »
@ Wasserwaage

Danke für die netten Worte an mich und den Bund der Energieverbraucher. Eventuelle Kopfschmerzen nehme ich bei meinem Denken gerne in Kauf, merke ich doch, da ist noch etwas.
Gerne nehme ich Ihren Hinweis an, finde diesen aber wenig fundiert und konkret. Ihre Einleitung aufnehmend schreibe ich Ihnen, nur weil  
@ Wasserwaage etwas schreibt ist dies noch lange nicht (allgemein) gültig.

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #5 am: 04. Dezember 2008, 14:56:35 »
@Wasserwaage

Für das römische Papsttum soll ein Unfehlbarkeitsdogma gelten. Für die Standpunkte hier im Forum nimmt jedoch (hoffentlich) niemand entsprechendes  für sich in Anspruch.

Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung der Unternehmen sind öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntgabe ist Voraussetzung für die wirksame Geltung des Preises.

In der Regel gibt es für Lastprofilkunden mit Eintarifmessung nur einen solchen Preis.

Wer nichts anderes vereinbart hat, Haushaltskunde iSv. § 3 Nr. 22 EnWG ist und auch noch zu dem als \"Allgemeiner Preis der Grundversorgung\" veröffentlichten Preis vom sog. Grundversorger beliefert wird, ist grundversorgter Kunde.

Alle anderen Kunden sind es nicht.

Weisen Sie bitte Beispiele nach, wo Heizstrom, Nachtstrom oder Wärmepumpen- Stromangebote als \"Allgemeine Preise der Grundversorgung\" veröffentlicht wurden, damit wir der Sache ggf. gemeinsam näher auf den Grund gehen können.

Offline Wasserwaage

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #6 am: 04. Dezember 2008, 15:11:49 »
ich nehme für mich nicht in anspruch unfehlbar zu sein... auch wenn ich die wasserwaage bin [und somit alles besser weiss ;-)]

bin mir aber nicht bei allen im forum so sicher....



zum thema:

schauen sie sich z.b. mal die tarife der stadtwerke flensburg an
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #7 am: 04. Dezember 2008, 16:02:11 »
@Wasserwaage

Meinen Sie die mit den relativ günstigen Grundpreisen?

Im Vergleich etwa zu den Jenaer Stadtwerken können sich die Flensburger Preise sehen lassen.

Es ist nicht ersichtlich, welcher Preis in Flensburg als \"Allgemeiner Preis der Grundversorgung\" öffentlich bekannt gegeben wurde. Die öffentliche Bekanntgabe ist nicht zu verwechseln mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten des Anbieters.

Kommt der Grundversorgungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 StromGVV allein durch Entnahme aus dem Netz zustande, ist für den Versorger nicht ersichtlich, ob der Strom für eine Wärmepumpe oder andere elektrische Verbrauchsgeräte bezogen wird.

Geht es um Strom für eine Wärmepumpe, ist irgendwie eine besondere Abrede vonnöten, die das Ganze aus meiner Sicht zu einem Sondervertrag macht.

Der Allgemeine Preis der Grundversorgung ist in Flensburg nach meiner Auffassung der \"Einfach- Tarif\", weil dieser im Gegensatz zu allen anderen keiner besonderen vertraglichen Abreden bedarf.

Der \"Zweizeiten- Tarif\" kann ebenso wie der \"Wärmepumpen- Tarif\" gewählt werden, was also einer besonderen Wahl durch den Kunden und vertraglichen Abrede mit dem Versorger bedarf, mithin Sondervertrag.

Offline Wasserwaage

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #8 am: 04. Dezember 2008, 16:37:51 »
etwas weiter unten auf der seite finden sie den download als pdf..... alle preise die sie dort stehen gelten als \"allgemeine preise\", die wahlmöglichkeit des kunden macht daraus noch lange keinen sondervertrag. ich weiss auch nicht wie sie auf einen allgemeinen preis kommen, es heisst eindeutig allgemeine preise im enwg. d.h. es kommen durchaus verschiedene preise für die grundversorgung in betracht. lesen sie doch nochmal den §36 und evtl. den 39 noch dazu.
die preise werden übrigens in der form auch in der zeitung veröffentlicht.

\"Kommt der Grundversorgungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 StromGVV allein durch Entnahme aus dem Netz zustande, ist für den Versorger nicht ersichtlich, ob der Strom für eine Wärmepumpe oder andere elektrische Verbrauchsgeräte bezogen wird. \"

doch, durch die getrennte messeinrichtung. eine besondere abrede ist nicht von nöten, sondern eine eigene messeinrichtung, ebenso wie der zweizeitentarif.
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Offline Black

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #9 am: 04. Dezember 2008, 16:48:23 »
Zumindest früher liefen derartige Tarife unter Wahltarife gem. § 2 BTOElt, damit waren sie eben keine Sonderverträge, da auch für die Wahltarife die AVBEltV galt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #10 am: 04. Dezember 2008, 17:12:49 »
@wasserwaage

Jetzt habe ich es auch gesehen.

Ihre Argumente lassen sich durchaus hören.  
 
Das Gesetz spricht von den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung. So ist es grundsätzlich wohl möglich, dass Versorger z. B. nach Verbrauch gestaffelte Preise anbieten, die zugleich nebeneinander Geltung beanspruchen.

An der getrennten Messeinrichtung würde ich es nicht festmachen wollen.
Hinter einem bisherigen  Wärmepumpen- Zähler könnte innerhalb der Kundenanlage schließlich auch etwas ganz anderes angeschlossen sein als eine Wärmepumpe. Zudem kommt es wohl darauf an, wie die Beheizung im Übrigen gestaltet ist.

@Black

Der alte und der neue Rechtsrahmen passen nicht unbedingt übereinander, nachdem der Kreis der Anspruchsbrechtigten nach § 36 EnWG deutlich kleiner ist als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 10 Abs. 1 EnWG. Da müssen wir vieles neu ausloten.

Es könnte ggf.  schon viel helfen, wenn Grundversorgungsverträge endlich tatsächlich schriftlich bzw. in Textform abgeschlossen werden.

Offline Black

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #11 am: 04. Dezember 2008, 17:57:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Der alte und der neue Rechtsrahmen passen nicht unbedingt übereinander, nachdem der Kreis der Anspruchsbrechtigten nach § 36 EnWG deutlich kleiner ist als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 10 Abs. 1 EnWG. Da müssen wir vieles neu ausloten.

Es könnte ggf.  schon viel helfen, wenn Grundversorgungsverträge endlich tatsächlich schriftlich bzw. in Textform abgeschlossen werden.

Da stimme ich zu. Aber viele EVU sind gedanklich noch nicht in der \"neuen Zeit\" angekommen, auch was die Verortung der Kunden als \"Tarif\"kunden angeht.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 04. Dezember 2008, 18:10:30 »
@Black

Eigentlich sollte sich in der Branche herumgesprochen haben, dass den \"Versorgern\" die \"Tarifkunden\" zumeist bereits im Juli 2005 abhanden gekommen waren, vgl. nur § 116 Satz 2 EnWG..

Müssen mit Rücksicht auf § 116 Satz 1 EnWG für ggf. doch noch nicht ausgestorbene Tarifkunden gesondert  auch noch Allgemeine Tarife gem. § 4 AVBEltV öffentlich bekannt gegeben werden, also neben den Allgemeinen Preisen der Grund- und Ersatzversorgung?

Sollten wirklich noch Tarifkunden leben, wäre dies m. E. absolut notwendig.

Einige unterscheiden noch nach \"Bedarfsarten\", was m. E. nicht gerechtfertigt ist.

Andere haben Staffelpreise.

Offline Black

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #13 am: 04. Dezember 2008, 18:46:07 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Eigentlich sollte sich in der Branche herumgesprochen haben, dass den \"Versorgern\" die \"Tarifkunden\" zumeist bereits im Juli 2005 abhanden gekommen waren, vgl. nur § 116 Satz 2 EnWG..

Es wäre leichter, wenn der Gesetzgeber den \"Tarifkunden\" wenigstens konsequent \"beerdigt\" hätte. Aber z.B. in der KAV ist er noch immer zufinden.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 04. Dezember 2008, 18:55:06 »
@Black

Mich beschäftigt die Frage, ob es mit Rücksicht auf § 116 Satz 1 EnWG nicht doch noch irgendwo in der freien Wildbahn Tarifkunden geben könnte und was für diese ggf. hinsichtlich Preisänderungen zu beachten ist.

Man kann natürlich auch wie im Kommentar von Salje der Auffassung sein, mit der nächsten einseitigen Preisänderung nach Inkrafttreten des EnWG 2005 sei der Tatbestand des § 116 Satz 2 EnWG erfüllt mit der Folge, dass für die entsprechenden Kunden die AVBEltV nicht mehr galt, die StromGVV jedoch nie gegolten hat.

Somit entfiel das bis dahin bestehende gesetzliche Preisbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB  und wenn kein Preisbestimmungsrecht vertraglich vereinbart wurde, gab es folglich fortan gar kein Preisneubestimmungsrecht des Lieferanten im konkreten Vertragsverhältnis mehr.

Die Frage hat erhebliche praktische Bedeutung.  ;)

 

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