In Bezug auf die Frage von AKWNEE mal folgende Überlegung :
Wenn sich bei einem mündlich geschlossenen Vertrag ein Vertragspartner auf eine angebliche Vereinbarung beruft, wer ist beweispflichtig ? Doch derjenige, der das angebliche Recht (in diesem Fall das Kündigungsrecht) ausüben will.
Der Kunde muss doch nur glaubhaft machen, das von einem Kündigungsrecht seitens des Versorgers nie die Rede war. Ein solches wäre ja auch völlig unlogisch, da der Kunde keine Möglichkeit eines Anbieterwechsels hat und im Falle einer Kündigung durch den Versorger im Kalten sitzen würde. Dieser Gefahr wird sich kein Kunde aussetzen. Es war der Willen beider Vertragsparteien, das eine Kündigung durch den Versorger ausgeschlossen ist.Weiterhin hätte doch wohl jeder Versorger, wenn er Wert auf ein Kündigungsrecht legen würde, dieses schriftlich festhalten. Das ist noch nicht einmal konstruiert, sondern entspricht der Realität. Wie ist es denn abgelaufen : Der Kunde hat eine Nachtspeicherheizung eingebaut und das dem Versorger mitgeteilt. Der hat daraufhin Nachtstrom geliefert. Ohne das von Kündigungsmöglichkeiten durch den Versorger gesprochen wurde. Besteht also ein (mündlicher) Sondervertrag, muss der Kunde nur darlegen, dass aus Gründen der Versorgungssicherheit dem Versorger kein Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Das Gegenteil müsste dann bewiesen werden. Ist es die Grundversorgung, besteht sowieso kein Kündigungsrecht.