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Autor Thema: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom  (Gelesen 13835 mal)

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Offline RR-E-ft

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #30 am: 12. Dezember 2008, 15:54:11 »
@AKW NEE

Ein Thread zum Thema sollte reichen.

Sollte bisher die Nachtstrom- Belieferung tatsächlich in der Grundversorgung erfolgen, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV, dass der bisher bestehende Vertrag vom Grundversorger gar nicht wirksam  gekündigt werden kann.

Erfolgt die Nachtstrom- Belieferung hingegen bisher außerhalb der Grundversorgung (Sondervertrag), ist ebenso klar, dass die Nachtstrom- Belieferung gerade nicht zur Grundversorgung zählt.

Offline DieAdmin

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #31 am: 12. Dezember 2008, 17:54:29 »
@all,

hab die beiden Threads zusammengefügt.

Offline AKW NEE

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #32 am: 12. Dezember 2008, 19:00:22 »
@ Wasserwaage

Sie haben eben nicht die Frage beantwortet, ob sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergibt, dass eine Versorgung mit Heizstrom in der Grundversorgung möglich ist. Wenn ich es überlesen habe, schreibe Sie doch bitte noch einmal, wo ich dies im Energiewirtschaftsgesetz nachlesen kann.

@ RR-E-ft

Mit dem ersten Satz haben Sie recht. Dank auch an @ Evitel2004!

Für Ihre Antwort vielen Dank.

Wenn Sie mir zu der Frage:
Zitat
Sind nicht schriftlich abgeschlossene Lieferverträge vom Versorger kündbar wenn ja mit welchen Fristen?
auch etwas sagen könnten, wäre ich dankbar.

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #33 am: 12. Dezember 2008, 20:51:53 »
@Black

Ich finde, das Kammergericht Berlin findet in dem Gasag- Urteil vom 28.10.2008 klare Worte:

Dadurch, dass Preise, zu denen keine gesetzliche Versorgungspflicht bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit besteht, veröffentlicht werden, ergibt sich nicht, dass eine Veröffentlichungspflicht hinsichtlich dieser Vertragspreise entsteht. Dies wäre ein unzulässiger Zirkelschluss.
Das Kammergericht führt auch gut aus, warum es \"Allgemeine Tarife\" heißt, obschon es zumeist nur einen einzigen Allgemeinen Tarif gibt und geben kann.

Auch für Stromkunden äußerst lesenswert.

Offline Christian Guhl

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #34 am: 12. Dezember 2008, 21:19:16 »
In Bezug auf die Frage von AKWNEE mal folgende Überlegung :
Wenn sich bei einem mündlich geschlossenen Vertrag ein Vertragspartner auf eine angebliche Vereinbarung beruft, wer ist beweispflichtig ? Doch derjenige, der das angebliche Recht (in diesem Fall das Kündigungsrecht) ausüben will.
Der Kunde muss doch nur glaubhaft machen, das von einem Kündigungsrecht seitens des Versorgers nie die Rede war. Ein solches wäre ja auch völlig unlogisch, da der Kunde keine Möglichkeit eines Anbieterwechsels hat und im Falle einer Kündigung durch den Versorger im Kalten sitzen würde. Dieser Gefahr wird sich kein Kunde aussetzen. Es war der Willen beider Vertragsparteien, das eine Kündigung durch den Versorger ausgeschlossen ist.Weiterhin hätte doch wohl jeder Versorger, wenn er Wert auf ein Kündigungsrecht legen würde, dieses schriftlich festhalten. Das ist noch nicht einmal konstruiert, sondern entspricht der Realität. Wie ist es denn abgelaufen : Der Kunde hat eine Nachtspeicherheizung eingebaut und das dem Versorger mitgeteilt. Der hat daraufhin Nachtstrom geliefert. Ohne das von Kündigungsmöglichkeiten durch den Versorger gesprochen wurde. Besteht also ein (mündlicher) Sondervertrag, muss der Kunde nur darlegen, dass aus Gründen der Versorgungssicherheit dem Versorger kein Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Das Gegenteil müsste dann bewiesen werden. Ist es die Grundversorgung, besteht sowieso kein Kündigungsrecht.

Offline AKW NEE

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #35 am: 13. Dezember 2008, 10:23:15 »
@ Christian Guhl

Diese oder vergleichbare Überlegungen haben sich schon viele von uns gemacht. Sie sind auch richtig und wichtig und sollten auch dem Versorger vorgetragen werden.
Für mich ist es aber die Frage, ob es im BGB oder auch schon in der aktuellen Rechtssprechung Regelungen oder eben Urteile gibt, die eine andere Auslegung ermöglichen. Wenn es diese gibt ist es zumindest für mich von Vorteil, diese zu kennen und bei der Vorgehensweise, wenn nötig zu berücksichtigen. Da ich und ich weiß es von Dir auch, kein Jurist bin, möchte ich in den Treffen in Lüchow und Salzwedel die Situation zu den einzelnen Fragen so umfangreich wie möglich beschreiben, damit die Gruppenmitglieder eine möglichst vollständige Entscheidungsgrundlage haben.
Die letzte Entscheidung über eine aktive oder passive Vorgehensweise muss der einzelne für sich, wenn möglich und nötig mit einem Anwalt treffen.

 

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