@ RR-E-ft
Die Branche zieht diese betagte Entscheidung gern heran, um einen sehr fragwürdigen Umkehrschluss zu ziehen. Alle öffentlich bekannt gemachten Preise seien demnach Allgemeine Tarife.
.... genau das besagt ja die genannte Entscheidung gerade eben nicht, sondern läßt diesen Umkehrschluß offen !
Zitat BGH:
Die Standardisierung beruht in solchen Fällen vielmehr auf einer kostensparenden Vereinfachung des Geschäftsablaufs und ist im übrigen weitgehend Ausfluß des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Danner aaO. Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155/155 a)
Dass der Versorger sich für eine Standardisierung entschlossen hatte, wurde mit Vereinfachungsgründen begründet.
Der Begriff Haushaltskunde ist in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Mit dem Begriff allein kommt man so noch nicht weiter, wenn der Versorger neben dem Kleinverbraucher-Tarif noch Sondertarife anbietet.
Der konkrete Verbrauch steht beim Vertragsschluß ja noch nicht fest, sondern kann allenfalls geschätzt werden. Stuft der Versorger den Kunden dann in einen Sondertarif ein, indem er beim Kunden noch Daten seines Heizbedarfs abfragt, dann liegt auch kein \"Allg. Tarif\" vor, d.h. ein solcher der \"allgemein angeboten\" wird, sondern ein individuell abgestimmtes Regelwerk, welches den Sondervertrag indiziert.
Wenn der Versorger seine Bestätigungspflicht nach § 2 Abs. 1 AVBGasV ernst nehmen wollte, dann hätte es an ihm gelegen (seinerzeit beim Vertragsschluß) darauf hinzuweisen und klarzustellen, dass der Vertrag im \"Allg. Tarif\" bzw. jetzt (GasGVV) in der Grundversorgung geschlossen wurde.
Somit wäre der Kunde dann auch in der Lage, einer solchen Fixierung durch den Versorger mit seinem Widerspruch rechtlich zu begegnen (gleiches Recht für alle).