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Autor Thema: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom  (Gelesen 13819 mal)

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Offline Black

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #15 am: 04. Dezember 2008, 19:17:48 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Man kann natürlich auch wie im Kommentar von Salje der Auffassung sein, mit der nächsten einseitigen Preisänderung nach Inkrafttreten des EnWG 2005 sei der Tatbestand des § 116 Satz 2 EnWG erfüllt mit der Folge, dass für die entsprechenden Kunden die AVBEltV nicht mehr galt, die StromGVV jedoch nie gegolten hat.

 trefflich über die von Salje getroffene Aussage streiten, ob die Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechtes bereits eine Vertragsänderung darstellt. Sei\'s drum. Hier bleibt Rechtsprechung abzuwarten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #16 am: 04. Dezember 2008, 19:34:48 »
@Black

Der 8.Zivilsenat des BGH macht aus einer einseitigen Leistungsbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen in einer mystisch anmutenden \"Wandlung\" (Geheimnis des Glaubens) eine konsensuale Einigung mit der Folge einer vertraglichen Preisneuvereinbarung. Dieses Geheminis hat sich mir bis heute nicht geoffenbart.  

Eine derartige vertragliche Änderung an den vertraglichen Essentialia ist aber gerade Tatbestandsvoraussetzung des § 116 Satz 2 EnWG.

Wie dem auch sei:

Eine öffentliche Bekanntmachung Allgemeiner Preise der Grund- und Ersatzversorgung gem. §§ 36, 38 EnWG ist jedenfalls keine öffentliche Bekanntmachung Allgemeiner Tarife gem. § 116 EnWG iVm §§ 10 Abs. 1 EnWG 1998/2003, 4 AVBEltV und umgekehrt.

Offline Black

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #17 am: 04. Dezember 2008, 19:44:25 »
Kommt darauf an, wie es formuliert wurde.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #18 am: 04. Dezember 2008, 19:58:31 »
@Black

Na auf die Formulierungen in ggf. erfolgten Veröffentlichungen darf man sehr gespannt sein.

Möglicherweise wurde 2006 ff. etwas öffentlich bekannt gemacht, aber wohl bestimmt keine Allgemeinen Tarife oder gar Änderungen Allgemeiner Tarife. Das lässt sich auch schwer nachholen.

Offline Black

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #19 am: 05. Dezember 2008, 10:06:31 »
Wenn es sich um Tarife handelt die - nach welcher Vorschrift auch immer - veröffentlicht werden müssen, ist doch nur entscheident DASS sie veröffentlicht wurden und für den Verbraucher zuordnenbar ist welcher Preis für welchen Tarif gelten soll.

Ob dieser veröffentlichte Tarif dann als \"Allgemeiner Preis....\" oder \"Allgemeiner Tarif...\" bezeichnet wird halte ich für irrelevant.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #20 am: 05. Dezember 2008, 15:45:15 »
Zitat
Original von Black
Kommt darauf an, wie es formuliert wurde.

@Black

Eben darauf kommt es an, weil die Tarifkundenbelieferung nach § 116 EnWG iVm. § 10 Abs. 1 EnWG 1998/2003 nun einmal etwas völlig anderes ist als eine Grundversorgung gem. § 36 EnwG oder eine Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.

Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.

Tatbestandsvoraussetzung des § 116 EnWG ist der Nicht- Haushaltskunde.
Tatbestandsvoraussetung des § 36 EnWG ist der Haushaltskunde.
Beiden ist gemeinsam, dass eine Belieferung erfolgt, die einem konkreten Vertragsverhältnis zuordenbar ist. Darin wiederum unterscheiden sich beide Varianten tatbestandlich von  § 38 EnWG.

Es kommt nicht darauf an, ob irgendetwas öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV.

Wenn Eierpreise öffentlich bekannt gegeben werden, gelten diese Preise noch lange nicht für Möhren oder Kartoffeln.

Offline tangocharly

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #21 am: 05. Dezember 2008, 16:08:22 »
vgl. hierzu BGH v. 12.12.1984 - Az.: VIII ZR 295/83

Zitat
2. Der vorl. Fall wirft allerdings die Frage auf, ob ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn es, wie hier die Bekl., standardisierte Vertragsmuster und Bedingungen schafft, um diese in einer Viel-zahl von Fällen zum Vertragsabschluß mit Sonderkunden zu verwenden, nicht in Wirklichkeit \"ver-steckte\" Tarife aufstellt, die wegen dieser Eigenschaft als Zusatztarife zu veröffentlichen wären. Die Antwort hierauf bestimmt sich danach, was unter dem Begriff \"Tarif\" zu verstehen ist. Versteht man darunter zutreffend dasjenige Preisgefüge, zu dem sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rahmen seiner aus § 6 EnergG folgenden Verpflichtung jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (so Obernolte in: Ei-ser/Riederer/Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, III Energiepreisrecht, S. 98a Rdn. 1.3.2 und II S. 102d Rdn. 2.1.3; Hermann in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-meinen Versorgungsbedingungen, Bd. II, 1984, Rechtsgrundlagen, Rdn. 59 Fn. 58 ), so hängt die Qualifikation derartiger Formularverträge als Tarife allein von dem Willen des betreffenden Elektrizi-tätsversorgungsunternehmens ab, die darin enthaltenen Bedingungen der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten.
Das OLG hat darin recht, daß für einen solchen Willen unter anderem der Veröffentlichung der Ver-tragsmuster indizielle Bedeutung zukommen kann (vgl. zu dieser Praxis Te-gethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand August 1983, Bd. I, § 6 EnergG, Rdn. 92 und Danner: Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, § 6 EnergG Nr. 4 Anm. b aa I S. 151 und Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155). Ob u. unter welchen weiteren Voraussetzun-gen die veröffentlichten Vertragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden müßten, kann indessen dahingestellt bleiben. Wenn das Unternehmen - wie hier - eine Publikation unterläßt, so spricht dies jedenfalls gerade gegen seinen Willen, die Bedingungen der Gesamtheit seiner Kunden - ungeachtet der jeweiligen Anschluß- und Verbrauchsstrukturen - anzubieten. Die Standardisierung beruht in solchen Fällen vielmehr auf einer kostensparenden Vereinfachung des Geschäftsablaufs und ist im übrigen weitgehend Ausfluß des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Danner aaO. Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155/155 a).
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Offline RR-E-ft

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #22 am: 05. Dezember 2008, 16:19:36 »
@tangocharly

Die Branche zieht diese betagte Entscheidung gern heran, um einen sehr fragwürdigen Umkehrschluss zu ziehen. Alle öffentlich bekannt gemachten Preise seien demnach Allgemeine Tarife.

Diese Betrachtungsweise mag unter der Geltung des § 6 EnWG 1935 gerechtfertigt gewesen sein. § 10 EnWG 1998/2003  hatte demgegenüber hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten bereits eine Einschränkung vorgenommen. Noch gravierender ist die Einschränkung des § 36 EnWG gegenüber § 10 EnWG 1998/2003.

Diese Betrachtungsweise  lässt sich auf die heutige rechtliche Situation keinesfalls übertragen.

Die nach StromGVV veröffentlichten Allgemeinen Preise betreffen gerade die Grund- und Ersatzversorgung und somit gerade nicht die davon tatbestandlich  klar zu unterscheidende Rest- Tarifkundenbelieferung nach § 116 EnWG.

Offline Black

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #23 am: 05. Dezember 2008, 17:08:43 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Black
Kommt darauf an, wie es formuliert wurde.

@Black

Eben darauf kommt es an, weil die Tarifkundenbelieferung nach § 116 EnWG iVm. § 10 Abs. 1 EnWG 1998/2003 nun einmal etwas völlig anderes ist als eine Grundversorgung gem. § 36 EnwG oder eine Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.

Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.

Tatbestandsvoraussetzung des § 116 EnWG ist der Nicht- Haushaltskunde.
Tatbestandsvoraussetung des § 36 EnWG ist der Haushaltskunde.
Beiden ist gemeinsam, dass eine Belieferung erfolgt, die einem konkreten Vertragsverhältnis zuordenbar ist. Darin wiederum unterscheiden sich beide Varianten tatbestandlich von  § 38 EnWG.

Es kommt nicht darauf an, ob irgendetwas öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV.

Wenn Eierpreise öffentlich bekannt gegeben werden, gelten diese Preise noch lange nicht für Möhren oder Kartoffeln.

Wenn beide Tarifarten eine gleiche Art der Veröffentlichung (öffentliche Bekanntgabe) verlangen, ist es im Rahmen einer solchen Veröffentlichung irrelevant, wie der Versorger den Tarif rechtlich bewertet hat.

Um bei Ihrem Eierbeispiel zu bleiben: Der Händler kann auch folgenden Eierpreis veröffentlichen \"die braunen Eier mit dem Stempel E3 kosten 2,40\". Dann ist der Preis für das Produkt klar zuordenbar. Er ist auch veröffentlicht. Trotzdem könnte man sich hinterher noch streiten ob die \"braunen Eier E3\" nun Bioeier sind oder nicht. Stellt sich nun heraus heraus, dass die braunenen Eier E3 keine Bioeier sind, kann daraus nicht geschlussfolgert werden ihr Preis sei nicht wirksam veröffentlicht.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #24 am: 05. Dezember 2008, 17:16:18 »
@Black

Die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung können denknotwendig nicht die Preise der (Rest-) Tarifkundenbelieferung sein und umgekehrt. Aus der öffentlichen Bekanntmachung muss deshalb klar hervorgehen, wofür die veröffentlichten Preise überhaupt gelten sollen.

Sollten Lichtblick, Teldafax & Co.  ihre Strom- und Gaspreise öffentlich bekanntgeben, werden daraus ja auch keine \"Allgemeinen Tarife\".

Offline Netznutzer

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #25 am: 05. Dezember 2008, 21:59:32 »
Zitat
Sollten Lichtblick, Teldafax & Co. ihre Strom- und Gaspreise öffentlich bekanntgeben, werden daraus ja auch keine \"Allgemeinen Tarife\"

Sind es doch, wenn diese Anbieter Grundversorger sind.

Gruß

NN

Offline tangocharly

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #26 am: 06. Dezember 2008, 16:07:44 »
@ RR-E-ft

Zitat
Die Branche zieht diese betagte Entscheidung gern heran, um einen sehr fragwürdigen Umkehrschluss zu ziehen. Alle öffentlich bekannt gemachten Preise seien demnach Allgemeine Tarife.


.... genau das besagt ja die genannte Entscheidung gerade eben nicht, sondern läßt diesen Umkehrschluß offen !

Zitat
Zitat BGH:
Die Standardisierung beruht in solchen Fällen vielmehr auf einer kostensparenden Vereinfachung des Geschäftsablaufs und ist im übrigen weitgehend Ausfluß des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Danner aaO. Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155/155 a)

Dass der Versorger sich für eine Standardisierung entschlossen hatte, wurde mit Vereinfachungsgründen begründet.

Der Begriff Haushaltskunde ist in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Mit dem Begriff allein kommt man so noch nicht weiter, wenn der Versorger neben dem Kleinverbraucher-Tarif noch Sondertarife anbietet.

Der konkrete Verbrauch steht beim Vertragsschluß ja noch nicht fest, sondern kann allenfalls geschätzt werden. Stuft der Versorger den Kunden dann in einen Sondertarif ein, indem er beim Kunden noch Daten seines Heizbedarfs abfragt, dann liegt auch kein \"Allg. Tarif\" vor, d.h. ein solcher der \"allgemein angeboten\" wird, sondern ein individuell abgestimmtes Regelwerk, welches den Sondervertrag indiziert.

Wenn der Versorger seine Bestätigungspflicht nach § 2 Abs. 1 AVBGasV ernst nehmen  wollte, dann hätte es an ihm gelegen (seinerzeit beim Vertragsschluß) darauf hinzuweisen und klarzustellen, dass der Vertrag im \"Allg. Tarif\" bzw. jetzt (GasGVV) in der Grundversorgung geschlossen wurde.

Somit wäre der Kunde dann auch in der Lage, einer solchen Fixierung durch den Versorger mit seinem Widerspruch rechtlich zu begegnen (gleiches Recht für alle).
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Offline AKW NEE

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #27 am: 12. Dezember 2008, 12:57:19 »
Ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine Versorgung mit Heizstrom in der Grundversorgung möglich?

Sind nicht schriftlich abgeschlossene Lieferverträge vom Versorger kündbar wenn ja mit welchen Fristen?

Schließt die AVBElt bzw. die GVVStrom eine Kündigung der Verträge durch den Versorger grundsätzlich aus?

Offline bjo

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #28 am: 12. Dezember 2008, 13:44:11 »
Zitat
Original von AKW NEE
Ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine Versorgung mit Heizstrom in der Grundversorgung möglich?

Sind nicht schriftlich abgeschlossene Lieferverträge vom Versorger kündbar wenn ja mit welchen Fristen?

Schließt die AVBElt bzw. die GVVStrom eine Kündigung der Verträge durch den Versorger grundsätzlich aus?

dazu haben wir in den Tiefen des Forums bereits Beiträge.
Die allgemeine Meinung dort,

Nachtstrom als Grundversorgung geht nicht weil
- Ein Versorgerwechsel nicht möglich ist
- der Strom zu bestimmten Zeiten abgeschaltet werden kann!

Offline Wasserwaage

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Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
« Antwort #29 am: 12. Dezember 2008, 14:29:53 »
ich kann leider die allgemeine meinung dazu nicht finden, zumal ich auch gegenteiliger meinung bin, aber das hab ich ja gerade mal vor ca. ner woche in einem ähnlichen von AKW NEE eröffnetem thread erläutert.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

 

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