Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
jroettges:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von jroettges
Das neue Urteil enthält in Bezug auf Tarifkunden und §315 BGB doch Klarstellungen, die der Versorgungswirtschaft bestimmt nicht schmecken weil sie es den Tatsachengerichten ermöglichen, den Herren stärker als bisher auf den Zahn zu fühlen.
--- Ende Zitat ---
Ist das so?
--- Ende Zitat ---
Das wird sich erweisen müssen.
Ihre Reaktion ist aber eigentlich schon ein Indiz dafür.
RuRo:
Es bleibt festzustellen, dass Urteil betrifft die Belieferung von Tarifkunden jetzt Haushaltskunden in der Grundversorgung.
Inhaltlich geht es nicht um Sondervertragskunden oder Norm-Sondervertragskunden.
RuRo:
@smokie
Das bedeutet genau, dass sich jeder Energie-Rebell bei Zeiten darüber Gedanken machen sollte, empfohlenermaßen mit kundigem Rechtsbeistand, nach welchem Vertragswerk er/sie wohl mit Energie versorgt wird.
Die weitaus meisten Kunden der Energieversorger sind eben keine Haushaltskunden in der Grundversorgung. Aus der Tarifgeschichte waren diese Kunden immer schon solche mit einem Geringstverbrauch (5.000 bis 8.000 kWh). Ich kenne niemanden der diese Werte mit einer Gasheizung unterschreitet. Die Versorger haben die Krux auch längst erkannt und auf ihre Weise auf die Situation reagiert. Da werden schon mal ehemalige Sonderpreis-Tarife flugs in die Grundversorgungstarife integriert :rolleyes:
Es ist überaus ratsam in einem evtl. Klageverfahren den Versorgungsvertrag auf den Prüfstand zu stellen, sprich: dem Status des Tarifkunden entgegenzutreten.
Preisanpassungen im Rahmen von Sonderverträgen sind nur zulässig, wenn Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen wurden und diese der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhalten (vgl. BGH-Urteil vom 29.04.08), ansonsten verbleibt es beim erstmalig vereinbarten Preis.
Das heutige Urteil jagt deshalb nicht wirklich Angst ein.
RuRo:
Das war wohl der Werdegang zur heutigen Entscheidung
AG Dinslaken - Urteil vom 13. Juli 2006 - 31 C 295/05
LG Duisburg - Urteil vom 10. Mai 2007 - 5 S 76/06
Hat beim LG Duisburg die Zivil- oder Handelskammer entschieden?
Ich vermute mal eine Zivilkammer, sonst könnte die Revision ja nicht beim VIII. Senat gelandet sein?!
Aber die Welt dreht sich weiter. Im Jahr 2008 wissen wir, dass die Streitigkeiten über die Preisgestaltung zwischen Verbraucher und Versorger erstinstanzlich bei den Handelskammern der Landgerichte anzusiedeln sind.
Bei entsprechender Rechtswegerschöpfung wird die Revision damit beim Kartellrechtssenat des BGH anhängig, oder irre ich?
Damit wird der VIII. Senat des BGH in Zukunft aussen vor bleiben.
RuRo:
@Black
Das OLG Koblenz schon (Beschluss vom 09.02.07) War aber auch nach 2006.
Ich vertraue auf die deutsche Gerichtsbarkeit.
@ben100
Solange eine Urteil nicht rechtskräftig, der Rechtsweg nicht erschöpft ist, ist eben gar nichts entschieden.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln